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befugten Arzt bewirkt wurde, oder daß ein gesetzlicher Grund für die vorläufige
oder gänzliche Abstandnahme von der Impfung vorlag.
§ 14. Die Leiter und ersten Lehrer an öffentlichen Schulen, sowie die
Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen haben, falls die Ortspolizei-
behörde die Nachholung der unterlassenen Impfung anordnen sollte, bei den
Eltern, Pflegeeltern oder Vormündern der Impfpflichtigen dahin zu wirken,
daß dieser Anordnung zuverlässig bis zu dem ortspolizeilich bestimmten Termine
entsprochen wird.
Wird infolge von Renitenz seitens der Ortspolizeibehörde der Straf-
antrag gestellt, und erfolgt hierauf die richterliche Bestrafung, so ist an die mit
unterzeichnete Abteilung unseres Kollegiums für Kirchen= und Schulwesen
hierüber baldigst zu berichten.
§ 15. Darüber, ob nach zweimaliger erfolgloser Impfung eines Schülers
(Schülerin) durch einen Privatarzt, auch die dritte Impfung durch einen solchen
bewirkt werden kann, ist jedesmal vier Wochen vor dem Schlufse des Schuljahrs
die Entscheidung der Ortspolizeibehörde einzuholen und diese den Angehörigen
des Impfpflichtigen schriftlich gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.
§ 16. Schließlich wird auf die im § 15 des Reichsimpfgesetzes gegebenen
Strafbestimmungen aufmerksam gemacht.
Liegnitz, den 9. Mai 1876.
Königliche Regierung.
Abteilung des Innern und Abteilung für Kirchen= und Schulwesen.
3. Bekanntmachung, betr. die Sicherung des Impfgeschäfts, vom
24. März 1000. (Sonderbeilage zu Stück 15 des Amtsblattes.)
Zur größeren Sicherung des Impfgeschäfts und der Impflinge sind die
unter dem 6. April 1886 herausgegebenen Bundesratsbeschlüsse vom 18. Juni
1885 nach dem jetzigen Stande der Wissenschaft und nach den Erfahrungen auf
dem Gebiete des Impfwesens durch eine Sachverständigenkommission einer ein-
gehenden Prüfung unterzogen worden.
Die durch Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1899 herausgegebenen neuen
„Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes“ veröffentliche ich
nachstehend mit dem Bemerken, daß alle diesen neuen Vorschriften entgegen-
stehenden älteren Bestimmungen hierdurch aufgehoben werden.
Liegnitz, den 24. März 1900.
Der Regierungspräfident.
Veschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes.
J. Beschlüsse, betr. den öhysiolvoischen und pathologischen Stand
der Impffrage.
1. Das einmalige Ueberstehen der Pockenkrankheit verleiht mit seltenen
Ausnahmen Schutz gegen ein nochmaliges Befallenwerden von derfelben.
2. Die Impfung mit Vaccine ist imstande, einen ähnlichen Schutz zu be-
3. Die Dauer des durch Impfung erzielten Schutzes gegen Pocken schwankt
innerhalb weiter Grenzen, beträgt aber im Durchschnitte zehn Jahre.
4. Um einen ausreichenden Impfschutz zu erzielen, ist mindestens eine gut
entwickelte Impfpocke erforderlich.