Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Ausnahmen sind (namentlich bei Auftreten der natürlichen Pocken) ge- 
stattet und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§ 13. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit 
voller Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet find, 
Wundinfektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorg- 
fältig auf die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impffstelle 
Bedacht zu nehmen, auch ist der Lymphevorrat während der Impfung durch 
Bedecken vor Berunreinigung zu schützen. 
§ 14. Die Tierlymphe ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, 
bis zum Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt auf- 
zubewahren. Die Lymphe darf durch Zusätze von Elyzerin, Wasser oder 
anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
§ 15. Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu be- 
nutzen, welche durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder 
durch Alkoholbehandlung keimfrei gemacht sfind. 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge von Lymphe kann 
entweder unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen 
oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von 
Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument 
getropft werden. 
§ 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vor- 
genommen und zwar bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen 
auf dem linken. Es genügen 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge. 
Die einzelnen Impfsschnitte sollen- mindestens 2 em voneinander entfernt liegen. 
Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmmaliges Einstreichen 
der Lymphe in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist 
im allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurück- 
gefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden. 
§ 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens 
eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wieder- 
für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen 
an den Imp . 
§18.DnJuwfmtiftverpflichtehetwaigeStöumgendestpfs 
verlaufs und jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm be- 
kannt werden, tunlichst genau festzustellen und an zuständiger Stelle sofort 
anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
§ 19. Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 sowie der §8 4 bis 18 gelten auch 
für Privatimpfungen. 
III. Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörtgen der Erstimpflinge. 
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Schar- 
lach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent- 
zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Imyflinge zum 
allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
§ 2. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impf- 
arzte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende 
Krankheiten des Kindes Mitteilung zu machen.
	        
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