Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Neinhaltung des Impflings 
die wichtigste Pflicht. 
§ 4. Die Entwickelung der Impfpufsteln tritt am 3. oder 4. Tage ein 
und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden ver- 
bunden, daß eine Versäumnis des Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. 
Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. 
Stellen sich vorübergehend größere Röte und Anschwellungen der Imppfstellen 
ein, so find kalte, häufig zu wechselunde Umschläge mit abgekochtem Wasser an- 
zuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen 
ist vom 3. bis 12. Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, aus- 
zusetzen. Die Impfstellen find, solange sie nicht vernarbt find, sorgfältig vor 
Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung 
und vor Druck von außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen 
Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose 
(Notlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände 
zu vermeiden. 
§ 5. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung 
ist ein Arzt zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche 
vor, ver Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis 
zu setzen. 
§ 6. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die 
Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen 
erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit 
herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren 
Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 7. Der Imppsschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
IV. Vorschriften, welche von den Behörden bei der Ausführung des 
Impfgeschäfts zu befolgen sind. 
§ 1. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Orts- 
polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge ge- 
druckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die 
Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten. 
In Städten mit mehr als 10000 Einwohnern ist es zulässig, die ge- 
druckten Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im 
Impftermin an die Angehörigen zu verteilen, unter der Voraussetzung, daß die 
§8 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des 
Impftermins zum Abdrucke gelangt find. 
§ 2. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, 
Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung 
in größerer Verbreitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. 
Die Ortspolizeibehörde hat den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur 
Impfzeit vorgekommen sind oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen 
Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Er- 
wachsene aus solchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Der Termin 
darf in solchen Häusern nicht abgehalten werden. 6 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen ge- 
trennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
§ 3. Für die öffentliche Impfung find helle, heizbare, genügend große, 
gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch 
eine Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten.
	        
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