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Neben der Anzahlung für Verpflegungskosten, die nach Abänderung der
bisherigen Sätze für Erwachsene 60 Mark und für Kinder unter 12 Jahren
45 Mark betragen, find bei der Einlieferung sogleich auch die Kosten für die
ii mit einzuzahlen, sofern die Patienten nicht mit Rückfahrkarten ver-
ehen .
Die zu impfenden Personen haben sich nach dem Institutsneubau in
Berlin N. 39, Nordufer-Föhrerstraße am Ringbahnhof Puttlitzstraße zu begeben
und die Zeit der Abreise vom Wohnorte zweckmäßig so zu legen, daß sie noch
im Laufe des Tages, tunlichst bis 3 Uhr nachmittags in dem Institute
eintreffen.
Liegnitz, den 29. November 1901.
Der Regierungspräfident.
E. Geisteskranke, Adioten, Epileptische, Taube, Flinde usw.
1. Revidiertes Reglement für die Drovinzialirrenanstalten von Schlesien,
vom 8. März 18905. (Amtsbl. S. 260.)
2. Ausführungsvorschriften zum Gesetz vom II. Juli l891, für die
Drovinz Schlesien, vom 2½ 1805. (Ges.-S. S. 300.)
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Landarmenverband der Provinz Schlesien genügt der ihm durch
das Gesetz vom 11. Juli 1891 auferlegten Pflicht, für Bewahrung, Kur und
Pflege von hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen
und Blinden, soweit dieselben der Anstaltspflege bedürfen, Fürsorge zu treffen
durch Unterbringung der Kranken:
a) in die Anstalten des Landarmenverbandes der Provinz Schlesien,
b) in die Irrenanstalten des Provinzialverbandes von Schlesien,
IP) in andere geeignete öffentliche oder Privatanstalten.
Die Unterbringung in die Provinzialirrenanstalten (zu b) erfolgt nach
Maßgabe des für diese geltenden Reglements; die Unterbringung in die zu c
bezeichneten Anstalten wird durch Verträge geregelt, welche der Genehmigung
des Provinzialausschusses bedürfen.
§ 2. Als anstaltspflegebedürftig gilt im allgemeinen derjenige, welcher sich
in einem solchen geistigen oder körperlichen Zustande befindet, daß er der be-
ständigen Beauffichtigung, Wartung und Pflege bedarf.
Idiotische oder epileptische Kinder gelten auch dann als anstaltspflege-
bedürftig, wenn sie bildungsfähig find, aber vorausfichtlich nur in einer Anstalt
bis zur Erwerbsfähigkeit herangebildet werden können.
Als anstaltspflegebedürftig gelten ferner in der Regel Geisteskranke, bei
denen die Krankheit nicht länger als sechs Monate besteht und Gründe, welche
die Heilbarkeit ausschließen, nicht vorliegen.
Als hilfsbedürftig gilt im allgemeinen derjenige, für welchen die an sich
notwendige Anstaltspflege nicht oder nur teilweise aus seinem Vermögen oder
durch die zu seiner Unterstützung verpflichteten Angehörigen bezahlt werden kann.
Aufnahme.
§ 3. Das Gesuch um Aufnahme eines hilfsbedürftigen Kranken ist von
dem Ortsarmenverbande, der die Fürsorge eingeleitet hat, an den Landarmen-