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Verfassung und Verwaltung der dem Landarmenverbande ge-
hörigen Anstalten.
§ 16. Die obere Leitung der Anstalten wird nach Maßgabe des. Negle-
ments, betreffend die Verwaltung des Landarmen= und Korrigendenwesens in
dem Landarmenverbande der Provinz Schlesien von dem Provinzialausschusse
und dem Landeshauptmann geführt.
Oertliche Verwaltung.
§ 17. Die örtliche Verwaltung der Anstalten wird unter der Bezeichnung:
Direktion der Provinzialheil- und pflegeanstalt 3 64 von einem Vor-
steher geführt, der von dem Provinzialausschusse auf Lebenszeit ernannt wird.
Der Landeshauptmann ist der unmittelbare Vorgesetzte des Anstalts-
vorstehers. Dieser ist der Vorgesetzte aller übrigen Anstaltsbeamten.
§ 18. Die ärztliche Tätigkeit an den Anstalten des Landarmenverbandes
darf nur durch approbierte Aerzte ausgeübt werden, welche genügende Er-
fahrung in der Behandlung Geisteskranker haben. Dieselben werden an der
Anstalt angestellt oder vertragsmäßig im Nebenamt beschäftigt.
§ 19. Die für den Anstaltsbetrieb erforderlichen Geistlichen, Lehrer,
Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen werden vom Landarmenverband an der
Anstalt angestellt oder vertragsmäßig im Nebenamt beschäftigt.
Die mit der Erteilung des eigentlichen Unterrichts betrauten Lehrer und
Lehrerinnen sollen die Befähigung zur Ausübung des Lehramts in der öffent-
lichen Volksschule besitzen.
§ 20. Die zur Besorgung der ökonomischen Verwaltung und im Bureau-
dienste erforderlichen Beamten werden nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnifses
bei jeder Anstalt angestellt.
§ 21. Die Zahl der Aerzte, Lehrer und Verwaltungsbeamten wird von
dem Provinziallandtage durch den Etat festgestellt. Ihre Anstellung erfolgt,
soweit sie nicht bloß vertragsmäßig angenommen find, durch den Landarmen-
verband auf Kündigung oder durch den Provinzialausschuß auf Lebenszeit.
§ 22. Das für die Pflege und Aufficht, wie den ökonomischen und Arbeits-
betrieb erforderliche Unterbeamtenpersonal wird von dem Landarmerverbande
nach Maßgabe des Etats auf Kündigung angestellt.
Die Dienstanweisungen, soweit solche nötig find, werden von dem Land-
armenverbande erlassen.
Das erforderliche Gefinde wird von dem Anstaltsleiter angenommen und
entlassen.
§ 23. Die sämtlichen Anstaltsbeamten haben, mit Ausnahme derjenigen,
welche vertragsmäßig für bestimmte Dienstleistungen angenommen find, oder
welche lediglich im Gefindeverhältnis stehen, die Rechte und Pflichten der
Provinzialbeamten, und es finden auf dieselben die §§ 96, 97, 98 der Provinzial-
ordnung, sowie die Bestimmungen des Reglements über die besonderen dienst-
lichen Verhältnisse der Beamten des Provinzialverbandes von Schlesien vom
14. März 1877 Anwendung.
Den vertragsmäßig für bestimmte Dienstleistungen angenommenen Per-
sonen können die Rechte der Provinzialbeamten nur durch den Provinziallandtag
verliehen werden.
§ 24. In den dem Landarmenverbande gehörigen Anstalten können, soweit
es der Raum gestattet, auch nichthilfsbedürftige Kranke Aufnahme finden, so-
fern sie im übrigen den Aufnahmebedingungen genügen. Die für solche Kranke
zu zahlenden Pflegekosten werden vom Landarmenverbande festgesetzt, sollen in-
dessen nicht weniger als 69 Pfennige täglich betragen. (§ 25.)
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