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Nechnung des Ortsarmenverbandes gezahlten Bewachungs- und Pflege-
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Diese Vergũtung kann auch neben dem Pauschsate #d lit. a beanfurucht
werden, wenn die dauernden Einrichtungen der Aujtalt dem Zuitande des
—— — Wächter oder
Pfleger erforderlich macht
66. Sofern sich die Bewachung nicht schon im Laufe eines Vierteljahres
wurch Einberufeung in rimr Prorinzielirrrnmarttalt oder auf anderr Wenie er-
ledigt, in welchem Falle der Provinzialverband die Vergütung sofort post-
numerando zahlt, geschieht die Zahlung am Schlusse jeden Kalenderqnartals.
Breslau, den 19. April 1882.
Der Provinziallandtag.
Ausführungsbestimmungen.
Ortsarmenverbände, zeiche auf Grunnd des Prpminziallenldinghekchlusses
vom 19. April 1882 eine Vergütung für die Bewachung von
Bescheinigung
in der Anstalt unentgeltlich untergebracht war:
2. bei Unterbringung des Kranken in einer fremden Anstalt eine Ouittung
der letzteren über die vom Ortsarmenverbande gezahlten Verpflegungsgelder:
3. bei Bewachung des Kranken durch besondere Wächter und Pfleger die
Quittungen der letzteren. Dieselben müssen auf den Ortsarmenverband lauten,
den ganzen erhaltenen Bewachungslohn, sowie die Zeit bezeichnen, während
welcher die Bewachung stattgefunden hat, und mit einer Bescheinigung des.
Ortsarmenverbandes versehen sein, daß die Bewachung des Kranken in dem
vorgedachten Zeitraum notwendig gewesen, und die Höhe des Bewachungslohnes
den örtlichen Verhältnissen, resp, wenn es sich um Vergütungen an Familien
handelt, die gezahlte Vergütung den Verhältnissen angemessen ist. Die Be-
scheinigung ist von der Ortspolizeibehörde zu bestätigen.
Dem Landeshauptmann bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen den
Nachweis der Fortdauer des gemeingefährlichen Zustandes, sowie den Beweis
zu verlangen, daß die betreffenden Zahlungen in der Tat für Rechnung des
Ortsarmenverbandes geleistet und die Inanspruchnahme der Ortsarmenpflege
notwendig gewesen ist.
Der Provinzialausschuß der Provinz Schlesien.
4. Bekanntmachung vom 15. April 1874, betr. die Untersuchungs-
kosten für Geisteskranke. (Amtsbl. S. 114.)
I. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung eines Geisteskranken, welche
behufs Aufnahme desselben in eine Provinzialirrenanstalt durch einen Kreis-
physikus vorgenommen wird, werden bis auf weiteres von der Provmz über-
nommen, wenn die Untersuchung innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Requisition
der Ortsbehörde oder des Landrats vom Kreisphyfikus vorgenommen wird