Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Nechnung des Ortsarmenverbandes gezahlten Bewachungs- und Pflege- 
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Diese Vergũtung kann auch neben dem Pauschsate #d lit. a beanfurucht 
werden, wenn die dauernden Einrichtungen der Aujtalt dem Zuitande des 
—— — Wächter oder 
Pfleger erforderlich macht 
66. Sofern sich die Bewachung nicht schon im Laufe eines Vierteljahres 
wurch Einberufeung in rimr Prorinzielirrrnmarttalt oder auf anderr Wenie er- 
ledigt, in welchem Falle der Provinzialverband die Vergütung sofort post- 
numerando zahlt, geschieht die Zahlung am Schlusse jeden Kalenderqnartals. 
Breslau, den 19. April 1882. 
Der Provinziallandtag. 
Ausführungsbestimmungen. 
Ortsarmenverbände, zeiche auf Grunnd des Prpminziallenldinghekchlusses 
vom 19. April 1882 eine Vergütung für die Bewachung von 
Bescheinigung 
in der Anstalt unentgeltlich untergebracht war: 
2. bei Unterbringung des Kranken in einer fremden Anstalt eine Ouittung 
der letzteren über die vom Ortsarmenverbande gezahlten Verpflegungsgelder: 
3. bei Bewachung des Kranken durch besondere Wächter und Pfleger die 
Quittungen der letzteren. Dieselben müssen auf den Ortsarmenverband lauten, 
den ganzen erhaltenen Bewachungslohn, sowie die Zeit bezeichnen, während 
welcher die Bewachung stattgefunden hat, und mit einer Bescheinigung des. 
Ortsarmenverbandes versehen sein, daß die Bewachung des Kranken in dem 
vorgedachten Zeitraum notwendig gewesen, und die Höhe des Bewachungslohnes 
den örtlichen Verhältnissen, resp, wenn es sich um Vergütungen an Familien 
handelt, die gezahlte Vergütung den Verhältnissen angemessen ist. Die Be- 
scheinigung ist von der Ortspolizeibehörde zu bestätigen. 
Dem Landeshauptmann bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen den 
Nachweis der Fortdauer des gemeingefährlichen Zustandes, sowie den Beweis 
zu verlangen, daß die betreffenden Zahlungen in der Tat für Rechnung des 
Ortsarmenverbandes geleistet und die Inanspruchnahme der Ortsarmenpflege 
notwendig gewesen ist. 
Der Provinzialausschuß der Provinz Schlesien. 
4. Bekanntmachung vom 15. April 1874, betr. die Untersuchungs- 
kosten für Geisteskranke. (Amtsbl. S. 114.) 
I. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung eines Geisteskranken, welche 
behufs Aufnahme desselben in eine Provinzialirrenanstalt durch einen Kreis- 
physikus vorgenommen wird, werden bis auf weiteres von der Provmz über- 
nommen, wenn die Untersuchung innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Requisition 
der Ortsbehörde oder des Landrats vom Kreisphyfikus vorgenommen wird
	        
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