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5. Bekanntmachung vom 26. September 1871, betr. die Untersuchung
von Geisteskranken. (Amtsbl. S. 504.)
Nachdem die von dem Herrn Oberpräfidenten der Provinz Schlefien in bezug
auf die Prorinzialirrenanftalten und deren Fonds bisher ausgeübten Funktionen
ebenso wie die spezielle Beauffichtigung und Verwaltung derselben auf die
Landesdeputation der Provinz Schlesien, bzw. den Landeshauptmann von
Schlesien, übergegangen find, wird das in der Oberpräsidialbekanntmachung
vom 18. März 1833, betr. die Entschädigung derjenigen Gemeinden, welche die
Verpflegung und Beauffichtigung gemeingefährlicher Irren selbst zu besorgen
haben, für die Liquidierung der Wartegelder vorgeschriebene Verfahren wie
folgt abgeändert:
Von den zur Juftifikation der Wartegelderliquidation erforderten Schrift-
stücken können fortan
ad 1. die Fragebeantwortung B, betr. den Krankheitszustand,
ad 2. das Blödfinnigkeitserkenntnis,
ad 4. und 6. die ablehnenden Erklärungen der Verwaltungskommissionen
wegfallen
und find nur noch beizubringen:
ad 1. die Fragebeantwortung A über die persönlichen Verhältnisse,
ad 3. das gerichtsamtliche Zeugnis über das Unvermögen des Kranken und
der zu seiner Unterhaltung gesetzlich verpflichteten Verwandten,
ad 4. das von der Ortskommunalbehörde ausgestellte, von dem landrätlichen
Amte bescheinigte Attest, daß der Kranke unter unausgesetzter Bewachung
gehalten worden,
ad 5. ev. das anderweitige ärztliche Attest darüber, daß der Charakter der
Krankheit immer noch gemeingefährlich und diese noch nicht in unschäd-
lichen Blödfinn übergegangen.
Bezüglich derjenigen Kranken, welche inzwischen in einer Anstalt Aufnahme
gefunden, bedarf es nur der Beibringung des Attestes ad 5, betreffend die Zeit
bis zur Aufnahme.
Die so justifizierten Liquidationen sind von den königlichen Landratsämtern
und Magisträten unmittelbar der Landesdeputation einzusenden.
Breslau, den 26. September 1871.
Namens der Landesdeputation der Provinz Schlesien.
Der Landeshauptmann von Schlesien.
6. Anweisung über Unterbringung in Hrivatanstalten für Geistes-
kranke, Epileptische und Jdioten, vom 26. März 1001. (Amtsbl.,
Sonderbeilage zu Tr. 10.)
F. Nahrungsmittelpolzzei.
I. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Aufstellens, Aushängens
und Feilbietens von Fleisch vor den Däusern, vom 9. März 1824.
(Amtsbl. S. 890.)
Es herrscht in mehreren Städten noch der Gebrauch, daß die Fleischer
ihre Waren auf Tischen vor ihren Wohnungen ausstellen und geschlachtete
Tiere an den Häusern und Wohnungseingängen zur Schau und zum Verkauf
aushängen.