Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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5. Bekanntmachung vom 26. September 1871, betr. die Untersuchung 
von Geisteskranken. (Amtsbl. S. 504.) 
Nachdem die von dem Herrn Oberpräfidenten der Provinz Schlefien in bezug 
auf die Prorinzialirrenanftalten und deren Fonds bisher ausgeübten Funktionen 
ebenso wie die spezielle Beauffichtigung und Verwaltung derselben auf die 
Landesdeputation der Provinz Schlesien, bzw. den Landeshauptmann von 
Schlesien, übergegangen find, wird das in der Oberpräsidialbekanntmachung 
vom 18. März 1833, betr. die Entschädigung derjenigen Gemeinden, welche die 
Verpflegung und Beauffichtigung gemeingefährlicher Irren selbst zu besorgen 
haben, für die Liquidierung der Wartegelder vorgeschriebene Verfahren wie 
folgt abgeändert: 
Von den zur Juftifikation der Wartegelderliquidation erforderten Schrift- 
stücken können fortan 
ad 1. die Fragebeantwortung B, betr. den Krankheitszustand, 
ad 2. das Blödfinnigkeitserkenntnis, 
ad 4. und 6. die ablehnenden Erklärungen der Verwaltungskommissionen 
wegfallen 
und find nur noch beizubringen: 
ad 1. die Fragebeantwortung A über die persönlichen Verhältnisse, 
ad 3. das gerichtsamtliche Zeugnis über das Unvermögen des Kranken und 
der zu seiner Unterhaltung gesetzlich verpflichteten Verwandten, 
ad 4. das von der Ortskommunalbehörde ausgestellte, von dem landrätlichen 
Amte bescheinigte Attest, daß der Kranke unter unausgesetzter Bewachung 
gehalten worden, 
ad 5. ev. das anderweitige ärztliche Attest darüber, daß der Charakter der 
Krankheit immer noch gemeingefährlich und diese noch nicht in unschäd- 
lichen Blödfinn übergegangen. 
Bezüglich derjenigen Kranken, welche inzwischen in einer Anstalt Aufnahme 
gefunden, bedarf es nur der Beibringung des Attestes ad 5, betreffend die Zeit 
bis zur Aufnahme. 
Die so justifizierten Liquidationen sind von den königlichen Landratsämtern 
und Magisträten unmittelbar der Landesdeputation einzusenden. 
Breslau, den 26. September 1871. 
Namens der Landesdeputation der Provinz Schlesien. 
Der Landeshauptmann von Schlesien. 
6. Anweisung über Unterbringung in Hrivatanstalten für Geistes- 
kranke, Epileptische und Jdioten, vom 26. März 1001. (Amtsbl., 
Sonderbeilage zu Tr. 10.) 
F. Nahrungsmittelpolzzei. 
I. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Aufstellens, Aushängens 
und Feilbietens von Fleisch vor den Däusern, vom 9. März 1824. 
(Amtsbl. S. 890.) 
Es herrscht in mehreren Städten noch der Gebrauch, daß die Fleischer 
ihre Waren auf Tischen vor ihren Wohnungen ausstellen und geschlachtete 
Tiere an den Häusern und Wohnungseingängen zur Schau und zum Verkauf 
aushängen.
	        
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