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Wir finden uns zu der allgemeinen Verfügung veranlaßt, daß den Fleischern
in den Städten zwar in Zukunft ferner gestattet werden soll, ihre Waren in
den Häusern zu verkaufen, daß dagegen aber das Fleisch nicht mehr vor den
Häusern aufgestellt oder ausgehängt werden darf.
Denjenigen Fleischern, welche nicht mit Bänken versehen find oder sich nicht
derselben zum Fleischverkauf bedienen wollen, ist von der Ortspolizeibehörde auf
dem Markt oder an einem sonst dazu geeigneten Orte ein bestimmter Platz zum
Feilhalten anzuweisen.
Wer dieser Vorschrift nicht Folge leistet und — Fleisch vor den Türen
und Häusern auslegt oder aushängt, verfällt in eine Polizeistrafe von 5 Talern.
Liegnitz, den 9. März 1824.
Königliche Regierung.
2. Dolizeiverordnung für die Drovinz Schlesien, betr. das Schlachten
von Dferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, vom 4. Wovember 1004.
(Amtsbl. S. 284.)
Auf Grund von § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), von §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) in Berbindung
mit § 24 des Reichsgesetzes betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 547), § 13 des Gesetzes betr. die Ausführung des
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229)
und Nr. 1 der Bekanntmachung des Bundesrats betr. das Gesetz über die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 10. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 242) verordne
an unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlefien
olgendes:
§ 1. Das Schlachten eines Pferdes, Esels, Maultieres oder Maulesels
zum Feilbieten oder Verkaufen des Fleisches, zur Verarbeitung des Fleisches
zu Wurst oder sonstigen Fleischwaren darf außerhalb der öffentlichen Schlacht-
häuser nur an den von der Ortspolizeibehörde erlaubten Schlachtstätten statt-
finden.
Bei Notschlachtungen sind mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde Aus-
nahmen zulässig.
§ 2. Zur Beftellung des für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau der ge-
nannten Tiere zuständigen approbierten Tierarztes bedarf es — auch für öffent-
liche Schlachthäuser — der landespolizeilichen Genehmigung.
§ 3. Auch bei Hausschlachtungen der genannten Tiere hat die amtliche
Untersuchung vor und nach der Schlachtung stattzufinden.
§ 4. Jede Verkaufsstelle für Fleisch der genannten Tiere sowie für die
aus solchem Fleische hergestellte Wurst und sonstigen Fleischwaren (gebratenen
Klops, Bouletten, Pökelfleisch usw.) muß über oder an der Eingangstür mit
einer Tafel versehen sein, welche die deutliche Aufschrift „Roßfleischverkauf“ oder
„Roßfleischwarenverkauf“ in mindestens 15 cm Buchstabenhöhe zeigt.
Ebenso müssen für den Verkauf von Pferdewurst usw. im Umherziehen die
Behälter, in welchen sich die feilgebotene Ware befindet, mit der deutlichen und
unabnehmbaren, während des Verkaufs unverdeckt zu haltenden Aufschrift
„Roßfleischwurst“ versehen sein.
§ 5. Die gewerbsmäßige Verarbeitung des Fleisches der genannten Tier-
arten zu Wurst und anderen Fleischwaren darf nur in den Geschäfts= und
Arbeitsräumen der Pferde= usw. Schlächter und der in § 18, Abs. 3 des Reichs-
gesetzes vom 3. Juni 1900 genannten Gewerbetreibenden stattfinden.