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Die für diese Verarbeitung bestimmten Arbeitsräume find durch eine deut-
liche entsprechende Aufschrift in mindestens 15 cm Buchstabenhöhe zu kennzeichnen.
Ebenso ist an den Wagen, auf denen Noßfleisch oder aus 7 hergestellte
Fleischwaren befördert werden, eine Tafel mit der deutlichen Aufschrift: „Roß-
fleisch bzw. Roßfleischwaren“ anzubringen.
8 6. Als Roßfleischwurst oder zware ist jede Wurst oder Ware anzusehen,
die einen, wenn auch noch so geringen Zusatz von Fleisch der obengenannten
Tiere enthält.
§ 7. Abdeckern ist der Verkauf des Fleisches der genannten Tiere zum
menschlichen Genusse nicht gestattet.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geld-
strafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende
Haftstrafe tritt, bestraft, falls nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
nicht eine höhere Strafe verwirkt ist.
Das Fleisch der in § 1 genannten Tiere unterliegt im Falle der Zuwider-
handlung gegen diese Verordnung der unschädlichen Beseitigung nach Maßgabe
von § 45 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze betreffend die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. (C. B. A.)
Die Polizeiverordnung vom 9. Juli 1889 wird aufgehoben.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft.
Breslau, den 4. November 1904.
Der Oberpräfident der Provinz Schlesien.
3. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Mitführens von Nasch-
und Eßwaren beim Gewerbebetriebe der Lumpensammler, vom
25. September 1805. (Amtsbl. S. 356.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
Liegnitz folgende Polizeiverordunng erlassen:
§ 1. Umherziehende Lumpensammler und solche Personen, welche Knochen
oder rohe Felle im Umherziehen sammeln oder in stehenden Betrieben mit
Lumpen, Knochen oder rohen Fellen handeln, dürfen bei Ausübung ihres Ge-
werbebetriebes Nasch= und Eßwaren mit Ausnahme solcher, deren Außenteile
nicht gegessen werden, sowie andere Sachen, welche die Kinder mit dem Munde
in Berührung zu bringen pflegen, nicht mit sich führen, oder mit Lumpen,
Knochen oder rohen Fellen in denselben Räumen aufbewahren.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Volizeiverordnung werden mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnis-
mäßige Haft tritt.
Liegnitz, den 23. September 1893.
Der Königliche Regierungspräfident.
4. Dolizeiverordnung, betr. die Derwertung des Fleisches von Tieren, die
wegen einer Krankheit geschlachtet worden sind, vom 5. September 1875.
(Amtsbl. S. 238.)
§ 1. Fleisch von Tieren, die wegen einer Krankheit geschlachtet worden
find, darf nur mit der auf Grund eines tierärztlichen Attestes über die Un-