— 61 —
Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
§# 1. Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbierten Tier-
ärzten nur solche Personen amtlich verwendet werden, welche durch das Be-
stehen der vorgeschriebenen Prüfung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur
amtlichen Ausübung der Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt.
§ 2. Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden
Prüfungskommission für Fleischbeschauer abzulegen.
Die Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens
zwei Tierärzte, darunter jedenfalls ein in amtlicher Stellung befindlicher, wo-
möglich höherer beamteter Tierarzt, angehören.
& 3. Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werden Bewerber männlichen
Geschlechts, die
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht über-
schritten haben;:
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbefitz ihrer Sinne find;
3. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen tbeoretischen und
praktischen Unterricht in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in einem öffent-
lichen Schlachthofe unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich aus-
übenden Tierarztes genossen haben.
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung
erfolgen darf, sowie die Leiter des Unterrichts.
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebens-
jahr noch nicht vollendet oder das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben.
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf die Ausübung des
Berufs als Fleischbeschauer dartun.
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungskommission. Gegen die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen
Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind von
den Landesregierungen zu erlassen.
§ 4. Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung find außer einem Alters-
nachweise (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), einem ärztlichen Zeugnis über die erforderliche
Körperbeschaffenheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) und einer Bescheinigung über die vor-
geschriebene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), ein kurzer selbstgeschriebener
Lebenslauf und ein amtliches Führungszeugnis beizufügen.
§ 5. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling diejenigen
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, welche für Personen, die nicht die Approbation
als. Tierarzt besitzen, zur Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau nach
Maßgabe des Gesetzes sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen er-
forderlich sind.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil-
8§6. Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforder-
lichen Kenntnisse auf nachstehenden Gebieten nachweisen:
1. Hauptkennzeichen der Gesundheit an lebenden Tieren:
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und
sonstigen Körperteile der geschlachteten Tiere;
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Be-
ziehung auf die Verbreitung von Krankheitserregern im Tierkörper;
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der
Schlachtungen;