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5. Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Be-
tracht kommenden Tierkrankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches;
6. wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
im Inlande:
7. wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen,
namentlich in bezug auf die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Ein-
schreiten und Schlachtverbote:
8. Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schriftlicher Berichte.
§ 7. Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb
einer angemessenen Zeit folgende Arbeiten auszuführen:
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung
eines lebenden Schlachttieres mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches
gemäß den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze;
2. vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes,
eines Schweines und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege)
nach Vorschrift der einschlägigen Bestimmungen:;
3. Bestimmung der Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt:
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körperteile von
Schlachttieren mit Rücksicht auf die Fleischbeschau.
§ 8. Das Schlußergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung
der Mitglieder der Prüfungskommission festgestellt.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, dar-
unter der Vorsfitzende, dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mit-
glieder an, so ist Stimmeneinheit erforderlich.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission nach anliegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis.
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen ent-
sprechenden Vermerk in die Bescheinigung über die genossene Ausbildung (§ 3
Abs. 1 Nr. 3) einzutragen.
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§ 3
Abs. 1 Nr. 3) darf nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die
erste Prüfung abgenommen hat, und zwar frühestens vier Wochen nach der
vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. Hat der Prüfling so
mangelhafte Kenninisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung der
Ausbildung vor erneuter Zulassung zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist
ihm dies bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung zu eröffnen.
§ 9. Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu
sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauf-
tragten beamteten Tierarzt zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer An-
wendung der Bestimmungen der §8§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in
theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der
Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch
besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von
dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt
auch dann, wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von
drei Jahren unterzogen hat:
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur
Nachprüfung gemeldet hat: