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3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder
als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit
einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Aus-
übung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe
Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung inner-
halb sechs Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling
vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung
meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis
nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungskommission im
vollen Umfange der §§ 5 bis 7 wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der
Prüfungskommission im vollen Umfange der 88§ 5 bis 7.
§ 10. Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Be-
fähigung zur Ausübung der Fleischbeschau auf Grund eines staatlich aner-
kannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von der Ablegung der
Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter
Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten
Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungsvorschriften
im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen
als diesen Anforderungen entsprechend anzusehen find.
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des
Abs. 1, aber doch auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben
haben oder zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein Jahr lang bei
einer öffentlichen Fleischbeschau als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen find,
dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden
ohne Beibringung des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3
Abs. 1 Nr. 3) zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau zugelassen werden,
wenn fie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an
zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden
beamteten Tierarzte bestehen. Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zu-
gelassen werden dürfen, die das fünfzigste Lebensjahr überschritien haben, hat
sich nur auf den praktischen Teil der im § 9 vorgeschriebenen Nachprüfung
zu erstrecken.
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nach-
prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen im § 9 zum erstenmal spätestens
drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu unterziehen.
§ 11. Personen, welche, ohne als Tierarzt approbiert zu sein, sich ge-
werbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen oder welche das
Fleischer= oder Abdeckereigewerbe, den Fleisch= oder Viehhandel betreiben oder
Agenten eines Viehverficherungsunternehmens find, dürfen als Fleischbeschauer
nicht angestellt werden.
Befähigungsausweis.
Herern geboren an in ... . .. . ....
Kreis (Bezirk usw) wohnhaft . ... .. . ... wird hiermit
bescheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungskommission an #