Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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19 in der theoretischen und praktischen Fleischbeschau auf Grund der 
Prüfungsvorschriften 0. geprüft worden ist und diese 
Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. 
Die Prüfungskommission für Fleischbeschauer. 
- Vorsihender. 
Dienststempel. 
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet: 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein 
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen. Hierbei ist unter 
finngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 festzustellen, ob der 
Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Aus- 
übung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Be- 
fähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken. 
Der Befähigungsausweis erlischt 
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt 
auch dann, wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von 
drei Jahren unterzogen hat; 
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur 
Nachprüfung gemeldet hat; 
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder 
als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit 
einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Aus- 
übung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe 
Beziehungen brachte. 
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb 
sechs Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der ersten Nachprüfung, falls sich der 
Prüfling vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Befstehen der ersten 
Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungs- 
ausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungs- 
kommisfton in vollem Umfange der §8§ 5 bis 7 wieder erworben 
werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der 
Prüfungskommission im vollen Umfange der 8§8 5 bis 7. 
................... hatam............... 
Herr 
mir die Nachprüfung gemäß 8 9 der Prüfungsvorschriften für die Flesch- 
beschauer bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung. 
HSer . . . . ... hatan vor 
mir die Nachprüfung gemäß § 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleisch- 
beschauer bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung.
	        
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