Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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schaft 2c. in mehrere Beschaubezirke, so erhält jeder Bezirk außer dem Namen 
als besonderes Zeichen eine Nummer. 
&* 3. Die Bestellung der Beschauer und ihrer Stellvertreter ( 5 R.-Ges., 
8 3 B. B. A.) erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung in § 5 Abs. 2 Sat 2 
R.Ges., für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau in öffentlichen Schlachthäusern 
durch die Gemeindebehörden, abgesehen hiervon in Städten mit mehr als 
10000 Einwohnern, desgleichen in den selbständigen Städten der Proviuz 
Hannover durch die Ortspolizeibehörden, im übrigen durch die Landräte und 
blgemeinen in den von der Landespolizeibehörde gebildeten Bezirken durch die 
tere. 
Die Landespolizeibehörde ist befugt, die Bestellung der Beschauer von ihrer 
Genehmigung abhängig zu machen oder sich ein Einspruchsrecht gegen die Be- 
stellung vorzubehalten und das Genehmigungs- oder Einspruchsrecht sowie die 
ihr nach Abs. 1 obliegende Bestellung der Beschauer auch nachgeordneten Be- 
börden zu übertragen. 
§ 4. Der Beschauer hat in dem Beschaubezirke, für den er bestellt ist, zu 
wohnen. Ausnahmen können, sofern besondere Gründe vorliegen, durch die für 
die Bestellung zuständigen Behörden zugelassen werden. 
Als Stellvertreter können auch Beschauer benachbarter Bezirke bestellt 
werden (ogl. § 3 Abs. 5 B. B. A.). 
§ 5. Die Beschauer und deren Stellvertreter sind von denjenigen Behörden, 
von denen sie bestellt werden, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer amtlichen 
Obliegenheiten eidlich zu verpflichten. Bei Beschauern und Stellvertretern, die 
schon anderweitig verpflichtet find, genügt der Hinweis auf den früher abgelegten 
Diensteid, die Hinweisung kann auch schriftlich geschehen. 
§ 6. Die Bildung der Beschaubezirke, sowie die Bestellung der Beschauer 
und der Stellvertreter der letzteren erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Wider- 
rufes. Beschauer, die als Tierärzte approbiert find, können jedoch auch 
gegen Kündigung oder für längere Dauer bestellt werden. 
Bei der Bestellung ist auf den Vorbehalt der Widerruflichkeit oder die 
sonstigen Bestellungsbedingungen, bei den tierärztlichen Beschauern und deren 
Stellvertretern auch darauf besonders hinzuweisen, ob sie für die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau überhaupt oder nur für die den Tierärzten vorbehaltenen 
Zweige der Beschau oder für bestimmte Fälle (§ 7) bestellt find. 
5 7. Es ist zulässig approbierte Tierärzte zu Stellvertretern der Beschauer 
für bestimmte Fälle zu bestellen, beispielsweise für die Untersuchung solcher Tiere, 
zu deren Behandlung sie zugezogen werden. Das gleiche gilt für beamtete 
Tierärzte in solchen Fällen, in denen sie aus veterinärpolizeilichem Anlasse bei 
der Untersuchung von Tieren tätig werden. 
§ 8. Die Namen und die Zusammensetzung der Beschaubezirke, ferner die 
Namen und Wohnorte der für jeden Beschaubezirk bestellten Beschauer und ihrer 
Stellvertreter, sowie der Umfang der jedem Beschauer und Stellvertreier zu- 
gewiesenen Befugnisse sind durch das Kreisblatt oder das zu ortspolizeilichen 
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 
Das gleiche gilt für jede Veränderung in den nach Abs. 1 bekannt zu 
machenden Verhältnissen. 
§ 9. Die nach § 8 zu veröffentlichenden Nachrichten sind dem zuständigen 
Kreis(Bezirks)tierarzte zum Zwecke der von diesem über die Beschauer zu 
führenden Kontrolle (vgl. 88 75 bis 78) mitzuteilen. Insoweit andere Tierärzte 
mit der Kontrolle beauftragt find (§ 75 Abs. 2 und 3), find die Mitteilungen 
diesen zu machen.
	        
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