Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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polizeibehörden. Für jeden Regierungsbezirk ist mindestens eine Kommission 
einzusetzen. Auch wenn mehrere Kommissionen gebildet werden, ist der Departe- 
mentstierarzt regelmäßig für alle zum Vorsitzenden zu bestellen. 
Zum Sitze der Kommissionen, an dem die Prüfungen abgehalten werden, 
find tunlichst Orte zu wählen, an denen sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 B. B. B. 
zur Ausbildung von Beschauern bestimmte Schlachthöfe befinden. 
Werden mehrere Kommissionen für einen Regierungsbezirk bestellt, so ist 
jeder ein Prüfungsbezirk zu überweisen. Die innerhalb des Prüfungsbezirkes 
ausgebildeten Personen sollen regelmäßig vor der für diesen Bezirk bestellten 
Kommission geprüft werden. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landes- 
polizeibehörde zuläsfig. 
Innerhalb der Prüfungsbezirke sollen in erster Linie die von der 
Kommission dieses Bezirkes geprüfien und in dem Bezirk ausgebildeten 
Personen bei der Bestellung zu Beschauern berücksichtigt werden. Mit dieser 
Maßgabe ist der von einer Prüfungskommission im Deutschen Reiche nach den 
Prüfungsvorschriften (B. B. B.) ausgestellte Befähigungsausweis genügend, um 
die Befähigung zum Beschauer im ganzen Staatsgebiete darzutun. 
§ 14. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind durch Vermittelung 
der Behörden, denen am Wohnsitze des Prüflings die Bestellung der Beschauer 
obliegt, an den Vorsitzenden der für den betreffenden Bezirk zuständigen 
Prüfungskommission zu richten. Diese Behörden haben sich bei Weitergabe der 
Gesuche an den Vorsitzenden darüber zu äußern, ob ihnen Tatsachen bekannt 
sind, die die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf die Ausübung 
des Berufes als Fleischbeschauer dartun (§ 3 Abs. 3 B. B. B.). 
Die Beschwerde über die Versagung der Zulassung zur Prüfung (8 3 
Abs. 4 B. B. B.) geht an die Landespolizeibehörde. 
§ 15. Der Altersnachweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 B. B. B.) kann so- 
wohl durch kirchliche oder standesamtliche Zeugnisse als auch durch andere Ur- 
kunden (Militärpapiere usw.) geführt werden. 
An Stelle der Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung in einem 
öffentlichen Schlachthofe (6 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 B. B. B.) genügt auch ein 
Zeugnis des Leiters des Unterrichts darüber, daß der Gesuchsteller zurzeit an 
einem Unterrichtskursus in einem öffentlichen Schlachthofe teilnimmt. In diesem 
Falle darf die Zulassung zur Prüfung jedoch nur vorläufig unter der Bedingung 
erfolgen, daß bis zum Beginne der Prüfung die vorschriftsmäßige Bescheinigung. 
über die vollendete Ausbildung beigebracht wird. Z 
Unte „amtlichem Führungszeugnis“ im Sinne des § 4 B. B. B. ist eine 
polizeiliche Bescheinigung zu verstehen. 
§ 16. Die Prüfungen werden nach näherer Anordnung des Vorsitzenden 
der Prüfungskommission je nach der Zahl der vorliegenden Meldungen ab- 
gehalten. Vor den aus 3 Mitgliedern bestehenden Kommissionen sollen in der 
Regel nicht mehr als 10, ausnahmsweise bis zu 15, vor den zweigliedrigen 
Kommissionen gewöhnlich nicht mehr als 6, höchstens 10 Personen in einem 
Prüfungstermine geprüft werden. # 
Der Vorsitzende hat die Mitglieder und die Prüflinge zu laden, bei vor- 
übergehender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung anzuordnen, 
die Prüfung zu leiten, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der 
Prüfungsordnung zu überwachen, die Prüfungsgegenftände unter die Mitglieder 
der Kommission zu verteilen und die Befähigungsausweise auszuhändigen. 
§ 17. Die Nachprüfung (§ 9 und 8 10 Abs. 3 B. B. B.) ist vor dem Kreis- 
(Bezirksytierarzte des Bezirkes abzulegen, in dem der Beschauer bestellt ist 
oder seinen Wohnsitz hat.
	        
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