Die Anträge auf Zulassung zur Nachprüfung sind bei dem zuständigen
beamteten Tierarzte mündlich oder schriftlich zu stellen. Das Gesuch ist zurück-
zuweisen, sofern der Befähigungsausweis erloschen ist (§ 9 Abs. 2 B. B. B.) und
nicht einer der Fälle vorliegt, in denen der Ausweis durch Bestehen der Nach-
prüfung nach § 9 Abs. 3 B. B. B. wieder gewonnen werden kann. Gegen die
Versagung der Zulassung ist die Beschwerde bei der Landespolizeibehörde zu-
lässig.
Die Nachprüfung soll spätestens innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung
oder nach der die Zulassung aussprechenden Entscheidung in der Beschwerde-
instanz abgehalten werden. Sie soll, insoweit nicht das für den praktischen Teil
der Prüfung erforderliche Material anderweit beschafft werden kann, tunlichst an
einem Schlachthoforte stattfinden.
Sofern nach § 9 Abs. 3 B. B. B. die Prüfung vor der Prüfungskommission
im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 B. B. B. abgelegt werden muß, bedarf es
außer der Vorlegung des früheren Befähigungsnachweises nur der Beibringung
ine ärztlichen Zeugnisses und eines polizeilichen Führungszeugnisses (§ 4
. B. B.).
§ 18. Als „staatlich geordnete Prüfung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 B. B. B.
ist jede auf Grund von Polizeiverordnungen oder -verfügungen oder auf Grund
von Gemeindebeschlüssen nach Maßgabe des Schlachthausgesetzes eingerichtete
Prüfung von Fleischbeschauern (nicht Trichinen= und Finnenschauern) und als
zefchiiche Fleischbeschau“ jede Beschau anzusehen, die auf gleicher Grundlage
eruht.
Die Meldung zur Zulassung zur weiteren Ausübung der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau nach § 10 Abs. 2 B. B. B. ist an diejenige Behörbe zu
richten, der die Bestellung der Beschauer für den Bezirk obliegt, in dem der
Nachsuchende als Beschauer tätig ist oder seinen Wohnsitz hat. Dem Gesuche
find ein Altersnachweis, ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Bescheinigung
der Anstellungsbehörde über tadellose Dienstführung beizufügen. Die letzt-
genannte Bescheinigung erübrigt sich, wenn die Anstellungsbehörde zugleich die
Behörde ist, an die das Gesuch gerichtet wird.
Letztere Behörde hat über die Zulassung zu der in Abs. 2 a. a. O. vor-
Lgesehenen Prüfung (Uebergangsprüfung) zu befinden und den Prüfling der zu-
ständigen Prüfungsstelle zu überweisen.
Die Prüfungsstelle ist von der Landespolizeibehörde zu bestimmen. In
erster Linie ist dafür der Departementstierarzt in Aussicht zu nehmen, soweit
sich dies mit seinen sonstigen Dienstgeschäften vereinbaren läßt. In Bezirken, in
denen eine große Zahl von Prüfungen in Frage kommt, können andere beamtete
Tierärzte mit der Uebergangsprüfung beauftragt werden.
Es ist auch zulässig, eine Kommission, der höchstens 3 Mitglieder, darunter
mindestens ein beamteter Tierarzt, angehören, als Prüfungsstelle zu bestimmen.
In diesem Falle finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Prüfungs-
kommissionen für die Hauptprüfung sinngemäße Anwendung.
Jeder Prüfungsstelle ist ein bestimmter Bezirk zu überweisen, in dem die
Prüflinge als Beschauer tätig sein oder ihren Wohnsitz haben sollen. 1
Die Prüfung ist, insofern sich das erforderliche Prüfungsmaterial nicht
anderweit beschaffen läßt, tunlichst an einem Schlachthofort abzuhalten.
Wer die Prüfung besteht, erhält von der Prüfungsstelle einen Befähigungs-
ausweis nach dem Muster in Anlage 1. Wird die Uebergangsprüfung nicht
bestanden, so ist ihre einmalige Wiederholung zulässig.
Von dem Ausfalle der Prüfung ist die Behörde, der die Bestellung der Be-
schauer am Wohnsitze des Prüflings obliegt, zu benachrichtigen.