Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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8 19. Die Prüfungsgebühren betragen für die Prüfung vor der Prüfungs- 
kommission (§ 2 und § 9 Abs. 3 B. B. B.) 10 Mark, für die Nachprüfung (§ 9 
B. B. B.) und für die Uebergangsprüfung (§ 10 Abs. 2 B. B. B.) je 6 Mark. 
Sofern eine größere Zahl von Prüflingen gleichzeitig geprüft wird, kann die 
Gebühr für die letzteren beiden Prüfungen von der Landespolizeibehörde bis 
auf 3 Mark herabgesetzt werden. 
Die Gebühren find in voller Höhe zur Belohnung der Mitglieder der 
Prüfungskommission oder der einzelnen Prüfenden einschließlich der Deckung der 
sächlichen Kosten und etwaiger Reisekosten zu verwenden. 
Unter die Mitglieder einer Prüfungskommission find die Gebühren nach 
Abzug der sächlichen und der ctwaigen Reisekosten in der Weise zu verteilen, 
daß bei drei Mitgliedern der Vorsitzende 3/1, die beiden anderen Mitglieder 
je 5/10, bei zwei Mitgliedern der Vorsitzende 3/8, das zweite Mitglied /i8 des 
Restes erhalten. Der Landespolizeibehörde bleibt vorbehalten, in besonderen 
Fällen auch eine andere Verteilung eintreten zu lassen. 
Die Einziehung der Gebühren erfolgt vor dem Beginne der Prüfung 
durch die Prüfungsstelle, bei Prüfungskommissionen durch den Vorsitzenden, der 
auch die Verteilung vornimmt. 
Für die Berechnung der Reisekosten (Abs. 3) find zum Zwecke der Ver- 
teilung der Prüfungsgebühren die Grundsätze des Gesetzes, betreffend die Tage- 
gelder und Reisekosten der Staatsbeamten, vom 21. Juni 1897 (Ges.-S. S. 193) 
und zwar bei den Kreis, Bezirks#tierärzten und den nicht beamteten Tierärzten 
die Sätze für die in Art. 1 § 1 unter V a. a. O. bezeichneten Beamten anzu- 
wenden. Tagegelder find jedoch nicht zu berechnen. 
Sollte hiernach für die Prüfungstätigkeit selbst eine ausreichende Ver- 
gütung nicht verbleiben, so ist die Landespolizeibehörde befugt, die Prüfungs- 
gebühren angemessen, jedoch nicht über das anderthalbfache der gewöhnlichen 
Sätze zu erhöhen. 
Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
§ 20. Die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau (§ 1 B. B. A.) 
hat bei dem Beschauer des Bezirkes, in dem die Schlachtung stattfinden soll, 
unter Angabe des für die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunktes 
möglichst zeitig mündlich oder schriftlich zu geschehen. Für schriftliche An- 
meldungen wird die Benutzung eines Formulares nach Anlage 2 empfohlen. 
Im Falle des § 5 Nr. 1 B. B. A. ist die Anmeldung an den zum Be- 
schauer bestellten Tierarzt zu richten, sie kann ferner bei dem nicht im Besttze 
der Approbation als Tierarzt befindlichen Beschauer unterbleiben und an den 
zuständigen tierärztlichen Beschauer unmittelbar gerichtet werden, wenn der An- 
meldepflichtige erkennt, daß das Schlachttier mit einer Krankheit behaftet ist. 
deren Beurteilung dem tierärztlichen Beschauer vorbehalten ist (§ 5 Nr. 2 und 
§ 11 B. B. A.), oder wenn der letztgenannte Beschauer bereits aus anderem 
Eaegt eugezogen ist und die Beschau innerhalb seiner Zuständigkeit liegt. 
(ogl. 8 7). 
Die Anmeldung ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht innerhalb 
der in § 7 Abs. 3 R.-G. und § 6 Abs. 1 B. B. A. vorgeschriebenen Frist von 
2 Tagen nach der Erteilung der Genehmigung zur Schlachtung erfolgt oder 
wenn in den Fällen, in denen die Genehmigung an die Bedingung der sofortigen 
Vornahme der Schlachtung geknüpft ist (vgl. § 11 Abs. 1, 3 und 4 B. B. A.), 
diese Bedingung nicht erfüllt wird. 
§ 21. Die Anmeldung zur Schlachtviehbeschau gilt auch als Anmeldung
	        
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