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zur Fleischbeschau, wenn bei ersterer oder bei der Schlachtviehbeschau der Zeit-
punkt der Schlachtung genau bezeichnet wird.
Anderenfalls und in den Fällen, in denen nach § 2 B. B. A. die An-
meldung zur Schlachtoiehbeschau unterblieben ist, hat die Anmeldung zur
Fleischbeschau unter finngemäßer Anwendung der Vorschriften in § 20 Abs. 1
und 2 zu erfolgen.
§ 22. In Beschaubezirken, in denen außer den Stellvertretern mehrere
Beschauer bestellt sind, ohne daß ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit ab-
gegrenzt ist, haben die zur Bestellung der Beschauer zuständigen Behörden anzu-
ordnen, daß die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau an einen der
Beschauer oder an eine sonstige Stelle zu richten ist. Dies gilt insbesondere
für Beschaubezirke mit Beschauämtern oder öffentlichen Schlachthöfen.
Das in den 88§ 20, 21 und in Abs. 1 dieses Paragraphen vorgeschriebene
Verfahren kann für öffentliche Schlachthöfe, in denen die Vornahme der Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, durch An-
ordnung der zur Bestellung der Beschauer zuständigen Behörden abweichend ge-
regelt werden.
Die Anordnungen nach Abs. 1 und 2 find in der in § 8 vorgeschriebenen
Weise öffentlich bekannt zu machen.
Ausführung der Beschau.
(Pflichten der Beschauer; Beschränkung der Beschauzeit.)
§ 23. Der Beschauer hat den in ordnungsmäßiger Weise an ihn er-
gehenden Aufforderungen zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten
und hierbei den Wünschen der Antragsteller in bezug auf Zeit und Ort der
Untersuchung tunlichst zu entsprechen. In der Regel soll er die Untersuchungen
nicht später als 6 Stunden nach der Anmeldung vornehmen, wobei die Stunden
von abends 7 Uhr bis morgens 7 Uhr in der Zeit vom 1. April bis
30. September und von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März außer Anrechnung bleiben.
Die Untersuchungen sollen bei Tageslicht ausgeführt werden. Wo dies
ausnahmsweise nicht angängig ist, muß für ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt werden. Kerzen-, Oel-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht ist hierfür,
abgesehen von Notfällen, nicht geeignet zu erachten (ogl. § 4 B. B. D. a.).
§ 24. Die Beschauzeit kann von der Ortspolizeibehörde auf bestimmte
Tagesstunden beschränkt werden (§ 4 Abs. 2 B. B. A.). Bei Festsetzung der
Beschauzeiten sind die Wünsche der Gewerbetreibenden und der beteiligten Be-
schauer, soweit irgend tunlich, zu berücksichtigen.
Ausnahmsweise können, wenn anders im Hinblick auf den Umfang der
Beschaubezirke und die Zahl der vorhandenen Beschauer eine geordnete Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau nicht ermöglicht werden kann, von der Ortspolzzei=
behörde, und zwar in den Städten über 10000 Einwohner und in den selb-
ständigen Städten der Provinz Hannover nur mit Genehmigung der Landes-
polizeibehörde, im übrigen nur mit Genehmigung des Landrats, bestimmte
Schlachttage festgesetzt werden, außerhalb deren die Beschauer — abgesehen von
Notschlachtungen und ähnlichen dringenden Fällen — nicht verpflichtet sind, den
an sie ergehenden Aufforderungen zur Ausübung ihres Amtes Folge zu leisten.
§ 25. Ist ein Beschauer verhindert, die Schlachtwieh= und Fleischbeschau
auszuüben, so hat er, sofern nicht nach § 5 B. B. A. zu verfahren ist, unver-
züglich den ihm zugehenden Auftrag an seinen Stellvertreter weiterzugeben.
§ 26. Die Genchmigung der Schlachtung und die Anordnung der etwa