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— gestattet werden, wo ein praktisches Bedürfnis dafür vor-
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Die endgültige Kennzeichnung des Fleisches und die Berichtigung der
Kennzeichen im Falle des § 42 Abs. 2 und 4 B. B. A. erfolgt durch denjenigen
Sachverständigen, dessen Gutachten für die endgültige Entscheidung maßgebend
ist, oder, wenn ein weiterer Sachverständiger nicht zugezogen ist (z. B. bei
Zurücknahme der Beschwerde), durch den Beschauer, der die erste Beschau vor-
genommen hat.
§ 37. Die Anbringung weiterer als der in § 44 Abs. 1 B. B. A. vor-
gesehenen Stempelabdrücke (vgl. § 44 Abs. 2 B. B. A.) darf in der Regel nur
im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau erfolgen. Ausnahmsweise ist
die Abstempelung von Fleischstücken auch nachträglich statthaft, wenn die Herkunft
des Fleisches von einem vorschriftsmäßig untersuchten Tier außer Zweifel steht.
Für die nachträgliche Stempelung des Fleisches hat der Beschauer von
dem Eigentümer außer einer etwaigen Reisekostenentschädigung von 10 Pfennig
für das Kilomeler eine Gebühr zu beanspruchen, die für jedes Fleischstück
5 Pfennig, jedoch insgesamt mindestens 50 Pfennig beträgt.
§ 38. Im übrigen gelten für die Kennzeichnung des Fleisches die dafür
bereits erlassenen besonderen Ausführungsbestimmungen.
§ 39. Die in § 45 Abs. 3 B. B. A. zugelassene unschädliche Beseitigung
von Fleisch auf andere als die in Abs. 1 und 2 a. a. O. vorgeschriebene Weise
darf nur ausnahmsweise von der Ortspolizeibehörde in solchen Fällen gestattet
werden, in denen die Beachtung der in Abs. 1 und 2 a. a. O. gegebenen Vor-
schrift unverhältnismäßig schwierig oder kostspielig sein würde. Als eine solche
anderweite Beseitigungsform kommt u. a. das Vergraben nach Anlegung von
tiefen Einschnitten und Uebergießung des Fleisches mit Petroleum oder mit
Jauche in Betracht.
Die Verwendung von untauglichem Fleisch im Falle des § 9 Abs. 3 R.-Ges.
(vgl. auch § 10 Abs. 3 R.-Ges.) zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen
ist — abgesehen von der nach § 45 Abs. 1 B. B. A. zugelassenen technischen
Verwertung der von solchem Fleische gewonnenen Erzeugnisse — für Fleisch,
das mit tierischen Schmarotzern oder Infektionserregern behaftet ist, ausgeschlossen.
Im übrigen ist eine derartige Verwendung z. B. als Futter für Hunde,
Schweine, Geflügel, Menagerietiere usw. oder zu technischen Zwecken, wie zur
Herstellung von Schmierfetten, Seife, Lichten, Leim, Fleisch= und Knochenpulver
und dgl., nur zulässig, wenn die Unbrauchbarmachung für den mernschlichen
Genuß im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontroll-
maßregeln oder durch die in § 45 Abs. 2 B. B. A. bezeichnete, vor dem Ver-
graben anzuwendende Behandlung sichergestellt, oder wenn das Fleisch, sofern
es als Tierfutter verwendet werden soll, durch Einspritzung auffälliger von der
Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt worden ist. In allen
Fällen dieses Absatzes ist ferner das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen
und auf der Oberfläche sowie auf den Schnittflächen möglichst dicht mit dem
dreieckigen Stempel für untaugliches Fleisch zu stempeln. Die Stempelung und
die sonstige Behandlung zur Unbrauchbarmachung können unterbleiben, wenn die
anderweite Verwendung unter polizeilicher Aufsicht erfolgt.
Beschaubücher.
§ 40. Die Führung eines gemeinsamen Tagebuches kann für Orte, an
denen mehrere Beschauer angestellt sind (z. B. in Schlachthöfen oder für Beschau-
ämter), von den Behörden, denen die Bestellung der Beschauer obliegt, zugelassen
werden (§ 47 Abs. 4 B. B. A.). In solchem Falle hat entweder jeder Beschauer