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Der Ausbildungsnachweis ist entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 B. B. E.
vorgeschriebenen Weise oder nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde
auf Grund eines mindestens vierzehntägigen regelmäßigen theoretischen und
praktischen Unterrichtes in der Trichinen= und Finnenschau bei einem beamteten
Tierarzte zu erbringen.
§ 46. In dem praktischen Teile der Prüfung kann von der in § 6b
B. B. E. vorgeschriebenen Untersuchung geräucherten trichinösen Fleisches ab-
gesehen werden.
§ 47. Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis über
seine Befähigung zur Trichinenschau nach Anlage 3.
§ 48. Die Nachprüfungen (§ 9 B. B. E.) sind von den KreisBezirks)
tierärzten innerhalb ihrer Amtsbezirke vorzunehmen. Für die Meldung und
die Zulassung zur Nachprüfung finden die in § 17 gegebenen Vorschriften finn-
gemäße Anwendung. Für Trichinenschauer, die zugleich Fleischbeschauer find,
ist die Nachprüfung mit der in § 17 vorgeschriebenen zu verbinden.
Bei der Nachprüfung ist auch festzustellen, ob die Mikroskope sowie die
sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Trichinenschauer sich in ordnungsmäßigem
Zustande befinden und ob die Trichinenschaubücher ordnungsgemäß geführt
worden sind.
§ 49. Die Gebührensätze des § 10 B. B. E. sollen auch für die Prüfung
der für die Untersuchung des inländischen Fleisches zu bestellenden Trichinen-
schauer maßgebend sein. Die Gesamtgebühr für die Nachprüfung eines Trichinen-
schauers, der zugleich Fleischbeschauer ist (§ 48 Abs. 1), beträgt 8 Mark. Die
Gebühr kann von der Landespolizeibehörbe aus besonderen Gründen (vgl. § 19
Abs. 1) für die letztere Nachprüfung auf 6 Mark und für die Nachprüfung eines
Trichinenschauers, der nicht zugleich Fleischbeschauer ist, auf 3 Mark herabgesetzt
werden.
§ 50. Die Uebergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 B. B. E. findet auf die
weitere Zulassung der vorhandenen Trichinenschauer zur Ausübung der Trichinen-
schau bei inländischem Fleische mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) die dort vorgesehene einjährige Dauer der Tätigkeit vor dem Erlaß der
Vorschriften keine Vorbedingung für die Zulassung ist, vielmehr
b) sämtliche am 1. April 1903 an einem öffentlichen Schlachthause, bei einer
öffentlichen Fleischbeschuu für ausländisches Fleisch oder überhaupt auf
Grund der bisherigen Vorschriften im Inlande als Trichinenschauer amtlich
tätigen Personen bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinen-
schauer ohne Prüfung erhalten können, wenn sie
I) sich bis zum 1. Oktober 1903 bei derjenigen Behörde melden, der die
Bestellung der Trichinenschauer für den Tätigkeitsort des Nachsuchenden
obliegt.
Ferner können Personen, die am 1. April 1903 zwar nicht als Trichinen-
schauer tätig find, aber die Befähigung dazu auf Grund einer staatlich geordneten
Prüfung nicht vor dem 1. April 1902 erworben haben, den Ausweis als
Trichinenschauer in derselben Frist und in gleicher Weise erhalten, sofern das
für das Bestehen der Prüfung geforderte Maß der Kenntnisse und Fertigkeiten
annähernd den neuen Prüfungsvorschriften entsprochen hat.
Ueber die Zulassung haben die in Abs. 1 unter c bezeichneten Behörden
nach Anhörung des Kreis Bezirks)tierarztes zu befinden. Gegen die Versagung
der Zulassung findet die Beschwerde an die Landespolizeibehörde statt.
Die letztere Behörde kann sich die Entscheidung über die Zulassung vor-
behalten. Sie kann ferner allgemein anordnen, daß die Zulassung zur Ausübung
der Trichinenschau nach dem 1. April 1903 für die vorstehend aufgeführten