Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Der Ausbildungsnachweis ist entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 B. B. E. 
vorgeschriebenen Weise oder nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde 
auf Grund eines mindestens vierzehntägigen regelmäßigen theoretischen und 
praktischen Unterrichtes in der Trichinen= und Finnenschau bei einem beamteten 
Tierarzte zu erbringen. 
§ 46. In dem praktischen Teile der Prüfung kann von der in § 6b 
B. B. E. vorgeschriebenen Untersuchung geräucherten trichinösen Fleisches ab- 
gesehen werden. 
§ 47. Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis über 
seine Befähigung zur Trichinenschau nach Anlage 3. 
§ 48. Die Nachprüfungen (§ 9 B. B. E.) sind von den KreisBezirks) 
tierärzten innerhalb ihrer Amtsbezirke vorzunehmen. Für die Meldung und 
die Zulassung zur Nachprüfung finden die in § 17 gegebenen Vorschriften finn- 
gemäße Anwendung. Für Trichinenschauer, die zugleich Fleischbeschauer find, 
ist die Nachprüfung mit der in § 17 vorgeschriebenen zu verbinden. 
Bei der Nachprüfung ist auch festzustellen, ob die Mikroskope sowie die 
sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Trichinenschauer sich in ordnungsmäßigem 
Zustande befinden und ob die Trichinenschaubücher ordnungsgemäß geführt 
worden sind. 
§ 49. Die Gebührensätze des § 10 B. B. E. sollen auch für die Prüfung 
der für die Untersuchung des inländischen Fleisches zu bestellenden Trichinen- 
schauer maßgebend sein. Die Gesamtgebühr für die Nachprüfung eines Trichinen- 
schauers, der zugleich Fleischbeschauer ist (§ 48 Abs. 1), beträgt 8 Mark. Die 
Gebühr kann von der Landespolizeibehörbe aus besonderen Gründen (vgl. § 19 
Abs. 1) für die letztere Nachprüfung auf 6 Mark und für die Nachprüfung eines 
Trichinenschauers, der nicht zugleich Fleischbeschauer ist, auf 3 Mark herabgesetzt 
werden. 
§ 50. Die Uebergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 B. B. E. findet auf die 
weitere Zulassung der vorhandenen Trichinenschauer zur Ausübung der Trichinen- 
schau bei inländischem Fleische mit der Maßgabe Anwendung, daß 
a) die dort vorgesehene einjährige Dauer der Tätigkeit vor dem Erlaß der 
Vorschriften keine Vorbedingung für die Zulassung ist, vielmehr 
b) sämtliche am 1. April 1903 an einem öffentlichen Schlachthause, bei einer 
öffentlichen Fleischbeschuu für ausländisches Fleisch oder überhaupt auf 
Grund der bisherigen Vorschriften im Inlande als Trichinenschauer amtlich 
tätigen Personen bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinen- 
schauer ohne Prüfung erhalten können, wenn sie 
I) sich bis zum 1. Oktober 1903 bei derjenigen Behörde melden, der die 
Bestellung der Trichinenschauer für den Tätigkeitsort des Nachsuchenden 
obliegt. 
Ferner können Personen, die am 1. April 1903 zwar nicht als Trichinen- 
schauer tätig find, aber die Befähigung dazu auf Grund einer staatlich geordneten 
Prüfung nicht vor dem 1. April 1902 erworben haben, den Ausweis als 
Trichinenschauer in derselben Frist und in gleicher Weise erhalten, sofern das 
für das Bestehen der Prüfung geforderte Maß der Kenntnisse und Fertigkeiten 
annähernd den neuen Prüfungsvorschriften entsprochen hat. 
Ueber die Zulassung haben die in Abs. 1 unter c bezeichneten Behörden 
nach Anhörung des Kreis Bezirks)tierarztes zu befinden. Gegen die Versagung 
der Zulassung findet die Beschwerde an die Landespolizeibehörde statt. 
Die letztere Behörde kann sich die Entscheidung über die Zulassung vor- 
behalten. Sie kann ferner allgemein anordnen, daß die Zulassung zur Ausübung 
der Trichinenschau nach dem 1. April 1903 für die vorstehend aufgeführten
	        
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