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Personen von dem Bestehen einer den neuen Vorschriften entsprechenden oder
einer auf den praktischen Teil (§ 6 B. B. E., vgl. § 46) beschränkten Ueber-
gangsprüfung unter Verzicht auf den Nachweis einer Ausbildung abhängig zu
machen, oder daß die vorgeschriebene Nachprüfung (5 9 und § 11 Abs. 2 B. B. E.)
von den zuzulassenden Personen alsbald oder nach einer kürzeren Frist als nach
drei Jahren abzulegen ist.
Im Falle der Zulassung nach vorstehenden Bestimmungen ist ein neuer
Befähigungsausweis von der für die Zulassung zuständigen Stelle nach Anlage 4
auszufertigen.
§ 51. Von der Bestellung zu Trichinenschauern find außer den in § 12
B. B. E. bezeichneten auch die weiteren in § 11 B. B. B. erwähnten Personen
ausgeschlossen.
§ 52. Für Personen, die gleichzeitig die Befähigung als Fleischbeschauer
und Trichinenschauer erwerben wollen, genügt ein regelmäßiger theoretischer
und praktischer Unterricht in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich
der Trichinenschau in einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 B. B. B. zugelassenen
öffentlichen Schlachthöfe während der Dauer von fünf Wochen.
Die Prüfung für die Trichinenschau kann mit derjenigen für die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau vor den für letztere bestimmten Prüfungskommissionen
gleichzeitig abgelegt werden. Die Prüfung hat sich alsdann auch auf die für
Trichinenschauer vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände zu erstrecken.
Im übrigen gelten für das Verfahren die für die Prüfung in der Fleisch-
beschau gegebenen Vorschriften.
Es ist jedoch ein besonderer Befähigungsausweis nach Anlage 5 auszustellen.
Die Prüfungsgebühr für die vereinigte Prüfung soll regelmäßig 12 Mark
betragen vorbehaltlich der Erhöhungsbefugnis der Landespolizeibehörde unter
finngemäßer Anwendung der Vorschrift in § 19 Abs. 6.
Ausführung der Trichinenschau.
§ 53. Für die den Trichinenschauern obliegenden Untersuchungen von in-
ländischen Schlachttieren oder Wildschweinen gilt die vom Bundesrat erlassene
Anweisung für das in das Zollinland eingehende Fleisch (B. B. D. b), soweit
sich ihre Bestimmungen auf die Untersuchung von ganzen Tierkörpern beziehen,
mit folgenden Maßgaben:
§ 54. Entdeckt ein Trichinenschauer, der nicht approbierter Arzt oder
Tierarzt ist, in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren
Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so hat er den ganzen Tierkörper vor-
läufig zu beschlagnahmen und die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Die
weitere Untersuchung bleibt dem für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau in
Fällen der Unzuftändigkeit des nicht tierärztlichen Beschauers zuständigen tier-
ärztlichen Beschauer oder dem Tierarzte vorbehalten, der, abgesehen von der
Trichinenschau, für den betreffenden Bezirk als Beschauer bestellt ist. Die Zu-
ziehung des Tierarztes hat nach Maßgabe des § 28 und unter weiterer Be-
achtung der Vorschriften in § 7 B. B. D. b zu erfolgen. Der tierärztliche
Beschauer hat dem Trichinenschauer davon Mitteilung zu machen, ob der
Trichinenverdacht bestätigt ist oder nicht.
§ 55. Die Vorschrift in § 8 B. B. D. b über die Untersuchung auf Finnen
gilt für solche Fälle, in denen die auf Trichinen zu untersuchenden Tiere auch
der allgemeinen Fleischbeschau unterliegen, eine solche Beschau aber noch nicht
stattgefunden hat und der Trichinenschauer nicht zugleich als Fleischbeschauer
amtlich tätig ist. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Fleischbeschauer