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mündlich oder schriftlich nur dann mitzuteilen, wenn bei der Untersuchung das
Vorhandensein von Finnen oder der Verdacht auf Finnen festgestellt ist.
Die Entscheidung über das Vorhandensein von Finnen steht nur dem tier-
ärztlichen Beschauer zu und zwar entweder demjenigen, der, abgesehen von der
Trichinenschau, zum Beschauer für die gesamte Fleischbeschau oder demjenigen,
der zum Beschauer für die den Tierärzten vorbehaltenen Beschau bestellt ist. In
letzterem Falle hat demnach die Zuziehung des nichttierärztlichen Fleischbeschauers
zu unterbleiben. Die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers erfolgt nach den
für die Fleischbeschau maßgebenden Vorschriften. «
Für öffentliche Schlachthöfe können von der Ortspolizeibehörde besondere
Bestimmungen über die Mitwirkung der Trichinenschauer bei der Finnenschau
getroffen werden.
Inwieweit die Trichinenschauer auch eine Untersuchung auf Finnen in den
Fällen vorzunehmen haben, in denen zwar eine Trichinenschau, aber nicht eine
allgemeine Fleischbeschau vorgeschrieben ist, richtet sich nach den für die Trichinen-
schau maßgebenden Polizeiverordnungen (8 13 A.-G.).
§ 56. Die in § 9 B. B. D. b. zugelassene Höchstzahl der an einem Tage
von einem Trichinenschauer zu untersuchenden Schweine kann für Beschaubezirke
von größerer Ausdehnung durch die Ortspolizeibehörde bis zur Zahl von 10
Schweinen herabgesetzt werden. Die gleiche Befugnis steht den Landräten und
der Landespolizeibehörde zu.
§ 57. Von den Trichinenschauern sind Tagebücher nach Anlage 6 und
zwar auch, wenn die Trichinenschauer zugleich Fleischbeschauer find, getrennt
von den für die Fleischbeschau vorgeschriebenen Tagebüchern zu führen. Die
Eintragungen in die Tagebücher find sofort nach der Anmeldung und Unter-
suchung zu bewirken.
Für Orte, wo mehrere Trichinenschauer angestellt find (z. B. in Schlacht-
höfen und Beschauämtern) kann von den Behörden, denen die Bestellung der
Trichinenschauer obliegt, die gemeinsame Führung der Tagebücher zugelassen
werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen in § 40 Abs. 1 finngemäße
Anwendung.
Die Tagebücher find für jedes Kalenderjahr neu anzulegen, die abge-
schlossenen drei Jahre lang aufzubewahren.
Im übrigen wird der Erlaß besonderer Bestimmungen über die Führung
der Tagebücher und über die Anfertigung und Einreichung statistischer Zusammen-
stellungen vorbehalten.
§ 58. Für die Untersuchung des aus einem anderen deutschen Bundes-
staat oder aus den Hohenzollernschen Landen eingeführten Fleisches von Schweinen
und Wildschweinen in den Fällen der §§ 2 und 3 A.-G. find die Trichinen-
schauer derjenigen Schaubezirke zuständig, in denen das Fleisch in Verkehr ge-
bracht werden soll. Auf diese Untersuchung finden die vorstehenden Vorschriften
und, insoweit es sich nicht um die Untersuchung ganzer Schweine handelt, auch
die auf die Untersuchung einzelner Stücke zubereiteten Fleisches (Pökelfleisch
Schinken und Speckseiten) bezüglichen Vorschriften in B. B D. b finngemäße
Anwendung.
Auch die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in die nach § 57 zu führenden
Tagebücher einzutragen. Die Eintragungen können in einem besonderen Ab-
schnitte des Tagebuches bewirkt werden.
§ 59. Die Landespolizeibehörden sind befugt, die für die Trichinenschau
bestehenden bisherigen Vorschriften mit den durch die Ausführungsbestimmungen