Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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des Bundesrats zum R.-G. etwa bedingten Aenderungen bis zum 31. Dezember 
1903 aufrecht zu erhalten, insbesondere die Weiterführung der bisherigen Tage- 
bücher zu gestatten. 
III. Bosten der Schlachtvieh- und Eleischbeschan, einschlieslich der Crichtnenschau. 
Festsetzung und Einziehung von Gebühren. 
§ 60. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung der in ein öffentliches 
Schlachthaus gelangenden Schlachttiere, ferner der Kosten der durch Beschlüsse 
von Schlachthausgemeinden angeordneten Untersuchung des nicht im öffenlichen 
Schlachthaus ausgeschlachteten frischen Fleisches sowie hinsichtlich der für diese 
Untersuchungen zu erhebenden Gebühren verbleibt es nach § 5, § 14 Abf. 1, § 21 
Satz 2 A.-G. bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. 
Im übrigen haben die Landespolizeibehörden die für die Belohnung der 
Beschauer und die sonstigen Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau ein- 
schließlich der Trichinenschau und der Kennzeichnung des Fleisches, sowie für die 
Bemessung und Erhebung von Gebühren zur Deckung dieser Kosten maßgebenden 
Anordnungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in § 14 Abs. 2, 8§8§ 15 
und 16 A.-G. zu treffen, insbesondere die Gebührentarife festzusetzen. 
Als Anhaltspunkte für diese Regelung sollen folgende Bestimmungen gelten. 
§ 61. Die Belohnung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer kann so- 
wohl durch Bewilligung fester Gehälter als auch durch Gewährung von Ver- 
gütungen für die einzelnen Leistungen erfolgen. RNeben den Gehältern oder den 
Einzelvergütungen können erforderlichenfalls auch Wegegelder und ähnliche 
Entschädigungen in Form von Pauschalsätzen oder nach bestimmten nach der 
Entfernung oder der Art der Beförderungsmittel zu bemessenden Einzelsätzen 
zugebilligt werden. Wo solche besonderen Entschädigungen nicht gewährt werden, 
ist durch Erhöhung der für die eigentlichen Arbeitsleistungen der Beschauer an- 
gemessenen Vergütungen auf eine ausreichende Abgeltung der den Beschauern 
durch Zurücklegung weiterer Wege entstehenden Auslagen und auf eine Ent- 
schädigung für den dadurch bedingten Zeitverlust Bedacht zu nehmen. 
Die Gewährung durchschnittlich erhöhter Beschauvergütungen unter Aus- 
schluß von Wegegebühren usw. wird sich, wenigstens soweit es sich nicht um die 
den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau, (Ergänzungsbeschau) handelt, 
zur Vereinfachung des Kostenwesens überall da empfehlen, wo bei nicht allzu 
erheblicher Ausdehnung der Beschaubezirke die Zurücklegung ungewöhnlich weiter 
Entfernungen für die Beschauer nicht in Frage kommt. Auf die Ermöglichung 
einer solchen Regelung ist durch sachgemäße Abgrenzung der Beschaubezirke 
tunlichst hinzuwirken. 
Dagegen wird regelmäßig die Zubilligung besonderer Wegevergütungen 
für die Ergänzungsbeschau im Hinblick darauf nötig sein, daß die einem tier- 
ärztlichen Beschauer zugewiesenen Bezirke meist einen großen Umfang haben 
werden. Desgleichen wird es sich kaum vermeiden lassen, in Stellvertretungs- 
fällen Wegevergütungen zu gewähren, sofern die Stellvertreter nicht in dem be- 
barseeden Beschaubezirk ihren Wohnsitz haben (ogl. jedoch § 65 Abs. 1 unter 
a. E.). 
Die für Einzelleistungen festzusetzenden Vergütungssätze werden je nach der 
Gattung der untersuchten Tiere verschieden zu bemessen sein, und zwar werden 
für Pferde und Rinder die höchsten, für Schweine und Kälber mittlere, für 
sonstiges Kleinvieh die niedrigsten Sätze zu bestimmen sein. 
Die Belohnungen der Beschauer werden im allgemeinen in gleicher Höhe 
für die den Tierärzten nicht vorbehaltene (ordentliche) Beschau zu bemessen sein,
	        
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