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des Bundesrats zum R.-G. etwa bedingten Aenderungen bis zum 31. Dezember
1903 aufrecht zu erhalten, insbesondere die Weiterführung der bisherigen Tage-
bücher zu gestatten.
III. Bosten der Schlachtvieh- und Eleischbeschan, einschlieslich der Crichtnenschau.
Festsetzung und Einziehung von Gebühren.
§ 60. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung der in ein öffentliches
Schlachthaus gelangenden Schlachttiere, ferner der Kosten der durch Beschlüsse
von Schlachthausgemeinden angeordneten Untersuchung des nicht im öffenlichen
Schlachthaus ausgeschlachteten frischen Fleisches sowie hinsichtlich der für diese
Untersuchungen zu erhebenden Gebühren verbleibt es nach § 5, § 14 Abf. 1, § 21
Satz 2 A.-G. bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Im übrigen haben die Landespolizeibehörden die für die Belohnung der
Beschauer und die sonstigen Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau ein-
schließlich der Trichinenschau und der Kennzeichnung des Fleisches, sowie für die
Bemessung und Erhebung von Gebühren zur Deckung dieser Kosten maßgebenden
Anordnungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in § 14 Abs. 2, 8§8§ 15
und 16 A.-G. zu treffen, insbesondere die Gebührentarife festzusetzen.
Als Anhaltspunkte für diese Regelung sollen folgende Bestimmungen gelten.
§ 61. Die Belohnung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer kann so-
wohl durch Bewilligung fester Gehälter als auch durch Gewährung von Ver-
gütungen für die einzelnen Leistungen erfolgen. RNeben den Gehältern oder den
Einzelvergütungen können erforderlichenfalls auch Wegegelder und ähnliche
Entschädigungen in Form von Pauschalsätzen oder nach bestimmten nach der
Entfernung oder der Art der Beförderungsmittel zu bemessenden Einzelsätzen
zugebilligt werden. Wo solche besonderen Entschädigungen nicht gewährt werden,
ist durch Erhöhung der für die eigentlichen Arbeitsleistungen der Beschauer an-
gemessenen Vergütungen auf eine ausreichende Abgeltung der den Beschauern
durch Zurücklegung weiterer Wege entstehenden Auslagen und auf eine Ent-
schädigung für den dadurch bedingten Zeitverlust Bedacht zu nehmen.
Die Gewährung durchschnittlich erhöhter Beschauvergütungen unter Aus-
schluß von Wegegebühren usw. wird sich, wenigstens soweit es sich nicht um die
den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau, (Ergänzungsbeschau) handelt,
zur Vereinfachung des Kostenwesens überall da empfehlen, wo bei nicht allzu
erheblicher Ausdehnung der Beschaubezirke die Zurücklegung ungewöhnlich weiter
Entfernungen für die Beschauer nicht in Frage kommt. Auf die Ermöglichung
einer solchen Regelung ist durch sachgemäße Abgrenzung der Beschaubezirke
tunlichst hinzuwirken.
Dagegen wird regelmäßig die Zubilligung besonderer Wegevergütungen
für die Ergänzungsbeschau im Hinblick darauf nötig sein, daß die einem tier-
ärztlichen Beschauer zugewiesenen Bezirke meist einen großen Umfang haben
werden. Desgleichen wird es sich kaum vermeiden lassen, in Stellvertretungs-
fällen Wegevergütungen zu gewähren, sofern die Stellvertreter nicht in dem be-
barseeden Beschaubezirk ihren Wohnsitz haben (ogl. jedoch § 65 Abs. 1 unter
a. E.).
Die für Einzelleistungen festzusetzenden Vergütungssätze werden je nach der
Gattung der untersuchten Tiere verschieden zu bemessen sein, und zwar werden
für Pferde und Rinder die höchsten, für Schweine und Kälber mittlere, für
sonstiges Kleinvieh die niedrigsten Sätze zu bestimmen sein.
Die Belohnungen der Beschauer werden im allgemeinen in gleicher Höhe
für die den Tierärzten nicht vorbehaltene (ordentliche) Beschau zu bemessen sein,