Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu anderen 
Zwecken, als zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er, unter Anzeige 
der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichtsmenge an Zucker 
oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme, die Genehmigung dazu 
bei der Hebestelle schriftlich nachzusuchen. Die Genehmigung erfolgt durch den Bezirks— 
Oberkontroleur und unter der von diesem je nach Lage des Falles anzuordnenden Kontrole. 
Die mit dem Genehmigungsvermerk des Oberkontroleurs und den amtlichen Bescheinig— 
ungen über die anderweite Verwendung versehene Anzeige dient demnächst als Belag für 
die betreffende Abschreibung im Lager-Register. 
10. Zu 8 15. 
Als Unterscheidungszeichen des reinen Malzschrots von einem Schrotgemenge aus 
gemalztem und ungemalztem Getreide ist Folgendes zu beachten: 
Das reine Malzschrot schmeckt süß und hat einen süßen Geruch, welcher bei Darr- 
malz zugleich brenzlich ist, enthält eine Menge Hülsen, an welchen kein Mehl haftet, ist 
ohne Kleie, leicht und nimmt einen verhältnißmäßig großen Raum ein, weicht beim Druck 
in der Hand und verursacht mehr oder weniger Stechen durch die Hülsen. 
Beim Gemenge aus Malz= und Roggenschrot ist Geschmack und Geruch beinahe dem 
des Mehles gleich; es enthält Kleie, an der Mehl haftet, fühlt sich fest an, ist schwerer 
und nimmt weit weniger Raum ein, als Malzschrot. Das für die Brennerei bestimmte 
Malzschrot pflegt außerdem kleiner vermahlen zu werden. 
In den mit nicht fixirten Brauereien gemeinschaftlich betriebenen Kartoffelbrennereien 
ist das für den Betrieb der letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Braumalz- 
schrot getrennten, ein= für allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren, auch von dem 
Inhaber beider Betriebsanstalten oder doch unter seiner Verantwortlichkeit ein bei dem 
Brennereibetriebsplan aufzubewahrendes Kontobuch zu führen, in welchem das Brennerei- 
schrot sogleich bei der Aufnahme an den deklarirten Ort in Zugang und bei Verwendung 
für die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist. Die Aufsichtsbeamten haben 
sich bei ihren Revisionen von der Uebereinstimmung des vorhandenen Brennmalzschrots 
mit dem Buchbestande zu überzeugen und das Revisionsergebniß in das Kontobuch ein- 
zutragen. 
11. Zu den 88 16 und 17. 
I. Jeder Brauer, welcher die Brausteuer weder im Wege der Fixation, noch nach 
§ 22 des Gesetzes als Vermahlungssteuer entrichtet, empfängt von der Hebestelle auf 
Grund der Anzeige der Brauereiräume und Gefäße 2c. (Nr. 71 vorstehend) oder, insoweit 
er nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes zu solcher Anzeige nicht verpflichtet ist, bei der ersten
	        
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