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werden sollen, so muß zwischen denselben durchweg ein freier Raum bleiben
und zwar
von mindestens 4 m Breite, soweit die einander gegenüberliegenden
Umfassungswände keine Oeffnungen haben,
von mindestens 6 m Breite, soweit Oeffnungen in jenen Wänden vor-
handen sind.
2. Mauer-Vor= und Rücksprünge an den Hoffronten von nicht mehr als
60 cm Tiefe kommen nicht in Betracht.
3. Wände und Gebäudeteile gellen als gegenüberliegend, wenn ihre
Richtungsabweichung den Winkel von 75 Grad nicht überschreitet.
4. Wenn Gebäude nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet
werden, so haben sie einen den Bestimmungen der Ziffer 1 entsprechenden
Abstand inne zu halten.
5. In der Nähe von Theatern und ähnlichen besonders feuergefähr-
lichen oder zur Aufbewahrung größerer Vorräte an leicht brennbaren Stoffen
bestimmten Gebäude ist eine Entfernung von 15 m für die nachbarlich zu
errichtenden Gebäude zu verlangen. In größerer Nähe zurzeit schon
bestchende Wohngebäude dürfen auf derselben Stelle wieder aufgeführt
werden.
Andererseits dürfen die Theater usw. nur in einer Entfernung von 15 m
von der nachbarlichen Grenze neu errichtet werden.
6. Trockentürme, Lohgerüste und andere Anlagen ähnlicher Bauart
müssen von Gebäuden desselben Grundstücks und von der Nachbargrenze um
das Maß ihrer vöh- entfernt bleiben, wenn sie nicht gegen diestelben mit
vorschriftsmäßigen Brandmauern abgeschlossen sind.
7. Aborte, Senk- und Sammelgruben, Dungstätten, Müllgruben, Kanäle
und andere zur Lagerung oder Absührung von Abfallstoffen bestimmte Ein-
richtungen sollen von Brunnen mindestens 10 m entfernt bleiben. Diese
Entfernung kann bei beschränkten Hofgrößen nach dem Ermessen der Polizei-
behörde auf 5 m frmäßigt werden.
Die vorbezeichneten Anlagen mit Ausnahme wasserdichter Müllgruben
sollen von den Nachbargrenzen und allen bewohnten Gebäuden mindestens
1 m entfernt sein. Auf besonderen Antrag kann die Polizeibehörde eine
geringere Entfernung zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß und
in welcher Weise eine zuverlässige Isolierung mit Asphalt usw. vorgesehen
ist, welche ein Durchdringen von Feuchtigkeit ausschließt. Die Verwendung
— soll allein als genügend in solchem Falle nicht angesehen
werden.
§ 46. Ergänzende Bestimmungen über offene Bauweise usw.
Mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde können nach Anhörung der
Stadtverordnetenversammlung für einzelne Straßen bzw. Stadtteile hinsicht-
lich der zulässigen Bebauung der Grundstücke, sowie des Bauwichs ergänzende
vfftimmungen zu dieser Bauordnung durch besondere Polizeiverordnung er-
assen werden.
*# 47. Vortretende Bauteile an Bürgersteigen.
1. An Bürgersteigen von mindestens 3 m Breite können Kellerhälse bis
zu 0,30 m, andere Bauteile bis zu 0,60 m zugelassen werden.
2. Bei einer Bürgersteigbreite von weniger als 3 m dürfen Gebäude-
plinten bis zu 0,13 m einschließlich der Gesimse vortreten.