Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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3. Treppenstufen dürfen nur an Bürgersteigen von mehr als 4 m Breite 
und nur bis 0,20 m vorspringen. 
4. Tore, Türen, Fensterläden, Fensterflügel, bewegliche Vordächer, Mar- 
quisen u. dgl. dürfen über die Bauflucht bis zu einer Höhe von 2,50 m 
über den Bürgersteig nicht aufschlagen.) 
5. Desgleichen müssen Laternen, Firmen= und Anzeigeschilder und 
sonstige Gegenstände geschäftlicher Reklame, wenn fie über die Baufluchtlinie 
vortreten, mit ihrer Unterkante mindestens 3 m über dem Bürgersteig an- 
gebracht werden. 
6. Prellsteine, Radabweiser, Fußkratzeisen dürfen nicht über die Bauflucht- 
linie vortreten. 
7. Erker, Balkone, Galerien und geschlossene Vorbauten dürfen in den 
Luftraum über den Bürgersteigen nur an Straßen von mindestens 12 m 
Breite über die Baufluchtlinie vortreten und zwar bei einer Straßenbreite 
von 12 m bis zu 0,60 m und bei breiteren Straßen dem Verhältnis 
entsprechend weiter bis zu 1,40 m bei einer Straßenbreite von 22 m 
oder mehr. 
8. Risalite, welche in den Bürgersteig vortreten sollen, sind nur an 
Straßen von mehr als 15 m Breite und nur bei einer Bürgersteigbreite 
von mindestens 3 m zulässig und zwar bis zu einem Vorsorung von 
„25 m. 
9. Die in Ziffer 7 dieses Naragraphen bezeichneten Vorbauten sind erst 
in einer Höhe von 3 m über dem Bürgersteig, bis zu ihrer Unterkante ge- 
messen, gestattet. 
10. In jedem Geschoß dürfen Erker und geschlossene Vorbauten zu- 
sammen höchstens ein Drittel, Risalite, geschlossene Vorbauten anderer Art, 
Erker, Balkone und Galerien zusammen höchstens zwei Drittel der Front- 
länge eines Gebäudes betragen. Im obersten Geschoß, sowie im Dach- 
geschoß sind Risalite, geschlossene Vorbauten anderer Art und Erker nicht 
gestattet. Ausnahmsweise können sie ans ästhetischen Rücksichten oder 
wenn sie die Lichtverhältnisse der Straße nicht merklich beeinflussen, zuge- 
lassen werden. 
11. Borbauten von mehr als 0,830 m Vorsprung müssen in der Front. 
linie gemessen von Nachbargrundstücken um das 1½ fache ihrer weitesten 
Ausladung, mindestens aber 1 m, und untereinander um das 1½ fache der 
Summe ihrer weitesten Ausladungen entfernt bleiben. Zwischen Risaliten, 
geschloftenenen Vorbauten anderer Art und Erker desselben Gebäudes ist eine 
atfernung von mindestens 4 m einzuhalten. 
5*# 48. Vortretende Bauteile an Höfen. 
1. Für Erker und geschlossene Vorbauten greifen die Bestimmungen der 
639 Ziff. 5, § 43 Ziff. 2—9, 1 45 Ziff. 2 Platz. Die Entfernung der 
äußersten Ausladungen von Balkonen und offenen Galerien unter sich, 
gegenüber den Umfassungswänden und Nachbargrenzen muß mindestens 
m betragen. 
2. Balkone und offene Galerien, welche seitlich näher als 2,50 m an 
die Nachbargrenzen herantreten, sind gegen diese durch eine unverbrennliche, 
mindestens 2 m hohe Wand abzuschließen. 
1) Bgl. Pol.-V. v. 26. 9. 1905 unter 1a d. Abschn.
	        
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