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3. Treppenstufen dürfen nur an Bürgersteigen von mehr als 4 m Breite
und nur bis 0,20 m vorspringen.
4. Tore, Türen, Fensterläden, Fensterflügel, bewegliche Vordächer, Mar-
quisen u. dgl. dürfen über die Bauflucht bis zu einer Höhe von 2,50 m
über den Bürgersteig nicht aufschlagen.)
5. Desgleichen müssen Laternen, Firmen= und Anzeigeschilder und
sonstige Gegenstände geschäftlicher Reklame, wenn fie über die Baufluchtlinie
vortreten, mit ihrer Unterkante mindestens 3 m über dem Bürgersteig an-
gebracht werden.
6. Prellsteine, Radabweiser, Fußkratzeisen dürfen nicht über die Bauflucht-
linie vortreten.
7. Erker, Balkone, Galerien und geschlossene Vorbauten dürfen in den
Luftraum über den Bürgersteigen nur an Straßen von mindestens 12 m
Breite über die Baufluchtlinie vortreten und zwar bei einer Straßenbreite
von 12 m bis zu 0,60 m und bei breiteren Straßen dem Verhältnis
entsprechend weiter bis zu 1,40 m bei einer Straßenbreite von 22 m
oder mehr.
8. Risalite, welche in den Bürgersteig vortreten sollen, sind nur an
Straßen von mehr als 15 m Breite und nur bei einer Bürgersteigbreite
von mindestens 3 m zulässig und zwar bis zu einem Vorsorung von
„25 m.
9. Die in Ziffer 7 dieses Naragraphen bezeichneten Vorbauten sind erst
in einer Höhe von 3 m über dem Bürgersteig, bis zu ihrer Unterkante ge-
messen, gestattet.
10. In jedem Geschoß dürfen Erker und geschlossene Vorbauten zu-
sammen höchstens ein Drittel, Risalite, geschlossene Vorbauten anderer Art,
Erker, Balkone und Galerien zusammen höchstens zwei Drittel der Front-
länge eines Gebäudes betragen. Im obersten Geschoß, sowie im Dach-
geschoß sind Risalite, geschlossene Vorbauten anderer Art und Erker nicht
gestattet. Ausnahmsweise können sie ans ästhetischen Rücksichten oder
wenn sie die Lichtverhältnisse der Straße nicht merklich beeinflussen, zuge-
lassen werden.
11. Borbauten von mehr als 0,830 m Vorsprung müssen in der Front.
linie gemessen von Nachbargrundstücken um das 1½ fache ihrer weitesten
Ausladung, mindestens aber 1 m, und untereinander um das 1½ fache der
Summe ihrer weitesten Ausladungen entfernt bleiben. Zwischen Risaliten,
geschloftenenen Vorbauten anderer Art und Erker desselben Gebäudes ist eine
atfernung von mindestens 4 m einzuhalten.
5*# 48. Vortretende Bauteile an Höfen.
1. Für Erker und geschlossene Vorbauten greifen die Bestimmungen der
639 Ziff. 5, § 43 Ziff. 2—9, 1 45 Ziff. 2 Platz. Die Entfernung der
äußersten Ausladungen von Balkonen und offenen Galerien unter sich,
gegenüber den Umfassungswänden und Nachbargrenzen muß mindestens
m betragen.
2. Balkone und offene Galerien, welche seitlich näher als 2,50 m an
die Nachbargrenzen herantreten, sind gegen diese durch eine unverbrennliche,
mindestens 2 m hohe Wand abzuschließen.
1) Bgl. Pol.-V. v. 26. 9. 1905 unter 1a d. Abschn.