Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Dem Transport begegnende Personen sind von dem mit der Leitung 
des Transportes Beauftragten durch den Ruf „Achtung, Sprengstoffe!“ von 
dem Gegenstande des Transportes in Kenntnis zu setzen. 
5 # 28. Sprengstoffe aller Art dürfen nicht gleichzeitig mit Zündhütchen 
oder Sprengkapseln transportiert werden. 
D. VBerausgabung der Sprengstoffe. 
922. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur durch die von 
dem Bergwerksbesitzer oder dessen Bevollmächtigten dazu beauftragten Be- 
triebsleiter, Beamten oder Aufseher erfolgen, deren Namen in das Zechenbuch 
einzutragen und der Belegschaft durch Aushang bekannt zu machen sind. 
Mit der Verausgabung von brisanten Sprengstoffen (§J 1 Abs. 2) dürfen 
nur diejenigen Betriebsleiter, Beamten und Aufseher beauftragt werden, 
welche nach den gemäß § 2 des Neichsgesetes vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-B. 
S. 61 ff.) erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Mit der Verausgabung von Sprengstoffen, welche vorzugsweise als 
Schießmittel gebraucht werden, wozu nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 13. Bär 1885 alle zu Sprengungen in Bergwerken dienenden, 
aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Pulversorten gehören, können 
auch Betriebsleiter, Beamte und Aufseher beauftragt werden, welche nicht in 
Gemäßheit des vorstehenden Absatzes zum Besitze der daselbst bezeichneten 
Sprengstoffe berechtigt sind, jedoch nur insoweit, als es sich um die Veraus- 
abung von Sprengstoffen aus Lagerräumen handelt, in welchen neben 
Schießentieln der gegebenen Art nicht brisante Sprengstoffe (S 1 Abs. 2) 
verwahrt werden. 
Die Sprengstoffe (einschließlich des Pulvers) dürfen den Arbeitern 
nur in tadelloser Beschaffenheit und nur in Form von Patronen verab- 
folgt werden. 
* 30. Die Verausgabung von Sprengstoffen jeder Art darf nur an 
der #agelassenen usgabestele erfolgen. 
Ausgabestelle für Sprengstoffe darf in Aufbewahrungsräumen, 
deren zulässige Sprengstoffmenge 50 kg überschreitet, nur der Vorraum 
(6 12 Abs. 1) benutzt werden; während der Verausgabung ist die nach dem 
inneren Raum führende Tür verschlossen zu halten. 
Vorstehende Bestimmung des Absatz 2 findet auf die im § 21 zugelassene 
Verausgabung aus Zwischenmagazinen keine Anwendung. 
31. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur zum Zwecke 
von Sprengarbeiten bei dem Bergwerksbetriebe und nur an die zur Empfang- 
nahme von Sprengstoffen berechtigten Personen stattfinden. 
Zur Empfangnahme von brisanten Sprengstoffen (5 1 Abs. 2) sind aus- 
schließlich die durch den Betriebsführer oder den Aufsicht führenden Steiger 
dem mit der Verausgabung Beauftragten als Ortsälteste (Kameradschafts- 
führer) bezeichneten Bergleute befugt. Hierzu dürfen nur Häuer gewählt 
werden, welche dem Aussichtsbeamten als zuverlässig bekannt und mit der 
Scheharbei, sowie den für dieselbe bestehenden Vorschriften vollkommen ver- 
traut find. 
ur Empfangnahme von Sprengpulver und Zündmitteln kann jeder 
zuverlässige Häuer bestimmt werden. 
§ 32. Der mit der Verausgabung von Sprengstoffen Beauftragte darf 
nur die von dem Abteilungssteiger festgesetzte und ihm schriftlich mitgeteilte 
Meng- solcher Stoffe dem Empfangsberechligten (5 31) übergeben. 
er Abteilungssteiger darf nicht größere Mengen zur Berausgabung
	        
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