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50. Bekanntmachung,
die über das Heimathsrecht des Landgrafthums Hessen anher ergangenen
Mittheilungen betreffend.
Im weitern Verfolg der Bekanntmachung vom 21. December 1853, den Beitritt
der Landgräslich Hessischen Regierung zu dem Vertrag wegen gegenseitiger Uebernahme
der Auszuweisenden (1. J. Gotha 15. Juli 1851 (No. 1. der Gesetzsammlung 1854)
wird auf Grund der in Gemäßheit der Verabredungen in No. 6 und 7 des Schlußpro-
bobolls. anher gemachten Mittheilungen Folgendes zur Nachachtung hiermit bekannt
* NRacksichrlich des Erwerbs und des Verlustes des Inländerrechts gelten im
Wesentlichen die in der betreffenden Höchstlandesherrlichen Berordnung vom 7. No-
vember 1851 für das hiesige Fürstenthum festgestellten Grundsäte und Bestimmun-
gen.
2. Zur Ertheilung von Zusicherungen auf die Wiederaufnahme solcher Personen,
welche, ohne Unterthanen zu sein, auf Verlangen eines andern Staates aufgenommen
werden mussen, ist nur die Landgräfliche Kandesregierung 2. Deputation, zu Ausstellung
der Heimathscheine die Landgräflichen Verwaltungöämter (zu Homburg v. d. H. und
Meisenheim) competent.
usichrlich der Trauung von Ausländern besteht die gesehliche Bestimmung,
daß keine Vonheirat)ung eines Angehörigen der contrahirenden Staaten, sei es mit
einer Inländerin oder Ausländerin, ohne Einwilligung der Heimathsbehörde dessel-
ben gestattel werden darf.
Greiz, den 26. Juni 1854.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. GedemErispendors.