Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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3.  Polizeiverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  arsenikhaltigem  Fliegenpapier,
  vom  16.  Januar  1838.  (Amtsbl.  S.  48.)

Nachstehendes  Reskript  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei:

Da  der  Gebrauch  des  an  einigen  Orten  feilgebotenen  sogenannten  Fliegenpapiers,
  wegen  des  chemisch  ermittelten,  erheblichen  Arsenikgehaltes  desselben,
für  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen  leicht  gefährlich  werden  kann,
so  darf  der  Verkauf  dieses  vergifteten  Papieres  polizeilich  nicht  gestattet  werden.
Die  Königliche  Regierung  wird  deshalb  veranlaßt,  denselben  bei  angemessener
Strafe  zu  verbieten.

Berlin,  den  26.  Dezember  1837
wird  hierdurch  zur  Nachachtung  mit  der  Bestimmung  publiziert,  daß  der  Verkauf
des  gedachten  gifthaltigen  Papieres  mit  einer  Geldstrafe  von  5  Talern  zu
ahnden  ist.

Liegnitz,  den  16.  Januar  1838.

Königliche  Regierung.

4.  Polizeiverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Kobalt=  oder  Fliegensteinauflösungen
  (sog.  Fliegenpapier),  vom  8.  April  1838.

Nachstehendes  Reskript:

Durch  den  Bericht  einer  Königlichen  Regierung  finde  ich  mich  veranlaßt,
die  Zirkularverfügung  vom  26.  Dezember  vorigen  Jahres,  betr.  das  Verbot  des
sogenannten  Fliegenpapiers,  dahin  zu  erläutern,  daß  auch  der  Verkauf  der
Kobalt=  oder  Fliegensteinauflösung,  als  eines  Fliegenvertilgungsmittels,  ingleichen
des  damit  getränkten  Papiers,  unzulässig  ist.

Der  gegenwärtige  Erlaß  bezieht  sich  übrigens  ebenso  wie  die  Verfügung
vom  26.  Dezember  v.  Js.  auch  auf  die  Apotheker.

Berlin,  den  26.  März  1838.

Minister  des  Innern  und  der  Polizei

wird  hierdurch  mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  d.  Js.  zur
Nachachtung  mit  der  Bestimmung  publiziert,  daß  der  Verkauf  des  gedachten
Fliegenpapiers,  sowie  der  Kobalt=  oder  Fliegensteinauflösung  mit  einer  Geldstrafe
von  5  Talern  zu  ahnden  ist.

Liegnitz,  den  8.  April  1838.

Königliche  Regierung.

5.  Bekanntmachung,  betr.  den  Verkehr  mit  Fliegenpapier,
vom  15.  Oktober  1852.  (Amtsbl.  S.  440.)

Die  Amtsblattverordnungen  vom  16.  Januar  und  26.  März  1838,  den
Verkauf  von  Fliegenpapier,  Kobalt=  und  Fliegensteinauflösung,  ingleichen  von
damit  getränktem  Papier  betreffend,  werden  auf  Grund  des  §  11  des  Gesetzes
vom  11.  März  1850,  die  Polizeiverwaltung  betreffend,  dahin  deklariert:

daß  nicht  allein  der  Verkauf,  sondern  auch  das  Feilbieten  dieser  Gegenstände
  der  in  der  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1838  angedrohten  Strafe
unterliegt.

Liegnitz,  den  15.  Oktober  1852.

Königliche  Regierung.