422 G. Vergeltungsmaßregeln.
Verhältnisse die Geschäftsbeziehungen in der ganzen Welt, auch in dem jetzt feindliche
Ausland, wieder aufzunehmen und sie über den Krieg hinaus zu erhalten. *
Man möge auch nicht ein derartiges Dorgehen mit dem Hrinzip der Dergeltuna
begründen. Es sei richtig, daß Deutschland dem feindlichen Ausland nicht in allen Dunkten
des Kampfes gegen die Hrivatrechte des einzelnen gefolgt sei. Es sei nicht richtig, überall
das feindliche Dorgehen gegen Hrivatrecht und Dölkerrecht mit einem noch stärkeren
Schlage zu erwidern, und so wiederum immer neue Derschärfungen des wirtschaftlichen
Kampfes hervorzurufen. Es gelte trotz der berechtigten Erbitterung gegen das feindliche
Dorgehen doch mit kühlem Derstand und ruhiger Uberlegung vorzugehen, und die
praktischen Dorteile und NTachteile einer jeden solchen Maßnahme zu erwägen. Er
glaube aus allen diesen Gründen von einer Weiterverfolgung des Tlearinggedankens
entschieden abraten zu müssen, und verweise bei dieser Gelegenheit auf die Ausführungen
die die dem Reichstag vorliegende Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen, 2. nach-
trag, vom 8. März 1015 (Drucksache Mr. 44 S. 80) über diese Frage enthalte.
Was andererseits der Vorschlag einer Anmeldung von Forderungen und Schulden
gegenüber dem feindlichen Ausland anmlange, so entfalle, wenn man von dem Tlearing-
vorschlag absehe, für die Anmeldung der einzelnen deutschen Forderungen gegenüber
dem feindlichen Ausland wohl der hauptsächlichste praktische Grund. Ob eine Anmelduna
dieser Forderungen lediglich zu statistischen Swecken notwendig und angezeigt sei, er-
scheine doch zweifelhaft, wenn man bedenke, wie unzuverlässig das Zild ausfallen
müsse, das eine derartige, nur auf inländischen Anmeldungen beruhende Statistik
des deutschen Dermögens im Ausland liefern könne. Im übrigen wisse man auch ohne
Statistik ungefähr, wie wir gegenüber dem feindlichen Ausland stehen. Das Ergebnis
einer solchen Statistik würde mit der ungeheueren Mühe und Belästigung, die sie für alle
Beteiligten bedeute, kaum im rechten Derhältnis stehen.
Dagegen erachte er den Dorschlag einer Anmeldung des in unserer Hand im
Inland befindlichen feindlichen Dermögens für sehr erwägenswert. Hier handle es
sich um das Hfand, das wir zur Sicherung und zum Schutze unserer im feind-
lichen Ausland befindlichen Werte in der HKand haben. Den Ausführungen
des Berrn Berichterstatters zu diesem Hunkte trete er im wesentlichen bei,
wenngleich auch die Derwirklichung dieses Dorschlages ein Maß von Arbeit mit
sich bringe, das von den Beteiligten bei dem durch Einberufung zum Heeresdienst
vielfach bestehenden Hersonalmangel nur schwer geleistet werden könne. Das aus
Bankkreisen geäußerte Zedenken, daß durch die Mitteilung der bei den Banken befind-
lichen Dermögenswerte von Ausländern in unzulässiger, das Dertrauen zu den Banken
erschütternder Weise Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden würden, halte er nicht
für durchschlagend. Auch die Industrie habe ihre Geschäftsgeheimnisse in ähnlichen
Fällen, so namentlich bei den Hroduktionserhebungen, dem Beichsamt des Innern
rückhaltlos anvertrauen müssen, ohne daß daraus jemals ein Schaden erwachsen wäre.
Eine Stellungnahme der verbündeten Regierungen zu dem Vorschlag der An-
meldung und Registrierung liege noch nicht vor. Eine bestimmte Erklärung hierüber
lasse sich daher heute nicht abgeben. Indessen möge man aus seinen Worten nicht eine
ablehnende Haltung zu diesen Vorschlägen entnehmen. Er hoffe vielmehr, daß eine
Anmeldung der feindlichen Vermögenswerte, auf die es zur Erreichung einer Sicherung
unserer deutschen Forderungen in erster Linie ankommt, in die Wege geleitet werde.
Aber auch im übrigen könne eine eingehende Hrüfung der in den Hetitionen enthaltenen
Vorschläge, auch wenn sie als Material überwiesen würden, zugesichert werden.
2. D. N. VI 106.
Sieht man saus den zu c angeführten Gründen] von einer weiteren Ver-
folgung des Gedankens eines sogenannten allgemeinen Tlearings von Forderunger
und Schulden ab, so besteht — im Gegensatz zu der Anmeldung des feindlichen v
mögens — an der Anmeldung des einzelnen deutschen Auslandsguthabens, an der Kennt-