Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

422 G. Vergeltungsmaßregeln. 
Verhältnisse die Geschäftsbeziehungen in der ganzen Welt, auch in dem jetzt feindliche 
Ausland, wieder aufzunehmen und sie über den Krieg hinaus zu erhalten. * 
Man möge auch nicht ein derartiges Dorgehen mit dem Hrinzip der Dergeltuna 
begründen. Es sei richtig, daß Deutschland dem feindlichen Ausland nicht in allen Dunkten 
des Kampfes gegen die Hrivatrechte des einzelnen gefolgt sei. Es sei nicht richtig, überall 
das feindliche Dorgehen gegen Hrivatrecht und Dölkerrecht mit einem noch stärkeren 
Schlage zu erwidern, und so wiederum immer neue Derschärfungen des wirtschaftlichen 
Kampfes hervorzurufen. Es gelte trotz der berechtigten Erbitterung gegen das feindliche 
Dorgehen doch mit kühlem Derstand und ruhiger Uberlegung vorzugehen, und die 
praktischen Dorteile und NTachteile einer jeden solchen Maßnahme zu erwägen. Er 
glaube aus allen diesen Gründen von einer Weiterverfolgung des Tlearinggedankens 
entschieden abraten zu müssen, und verweise bei dieser Gelegenheit auf die Ausführungen 
die die dem Reichstag vorliegende Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen, 2. nach- 
trag, vom 8. März 1015 (Drucksache Mr. 44 S. 80) über diese Frage enthalte. 
Was andererseits der Vorschlag einer Anmeldung von Forderungen und Schulden 
gegenüber dem feindlichen Ausland anmlange, so entfalle, wenn man von dem Tlearing- 
vorschlag absehe, für die Anmeldung der einzelnen deutschen Forderungen gegenüber 
dem feindlichen Ausland wohl der hauptsächlichste praktische Grund. Ob eine Anmelduna 
dieser Forderungen lediglich zu statistischen Swecken notwendig und angezeigt sei, er- 
scheine doch zweifelhaft, wenn man bedenke, wie unzuverlässig das Zild ausfallen 
müsse, das eine derartige, nur auf inländischen Anmeldungen beruhende Statistik 
des deutschen Dermögens im Ausland liefern könne. Im übrigen wisse man auch ohne 
Statistik ungefähr, wie wir gegenüber dem feindlichen Ausland stehen. Das Ergebnis 
einer solchen Statistik würde mit der ungeheueren Mühe und Belästigung, die sie für alle 
Beteiligten bedeute, kaum im rechten Derhältnis stehen. 
Dagegen erachte er den Dorschlag einer Anmeldung des in unserer Hand im 
Inland befindlichen feindlichen Dermögens für sehr erwägenswert. Hier handle es 
sich um das Hfand, das wir zur Sicherung und zum Schutze unserer im feind- 
lichen Ausland befindlichen Werte in der HKand haben. Den Ausführungen 
des Berrn Berichterstatters zu diesem Hunkte trete er im wesentlichen bei, 
wenngleich auch die Derwirklichung dieses Dorschlages ein Maß von Arbeit mit 
sich bringe, das von den Beteiligten bei dem durch Einberufung zum Heeresdienst 
vielfach bestehenden Hersonalmangel nur schwer geleistet werden könne. Das aus 
Bankkreisen geäußerte Zedenken, daß durch die Mitteilung der bei den Banken befind- 
lichen Dermögenswerte von Ausländern in unzulässiger, das Dertrauen zu den Banken 
erschütternder Weise Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden würden, halte er nicht 
für durchschlagend. Auch die Industrie habe ihre Geschäftsgeheimnisse in ähnlichen 
Fällen, so namentlich bei den Hroduktionserhebungen, dem Beichsamt des Innern 
rückhaltlos anvertrauen müssen, ohne daß daraus jemals ein Schaden erwachsen wäre. 
Eine Stellungnahme der verbündeten Regierungen zu dem Vorschlag der An- 
meldung und Registrierung liege noch nicht vor. Eine bestimmte Erklärung hierüber 
lasse sich daher heute nicht abgeben. Indessen möge man aus seinen Worten nicht eine 
ablehnende Haltung zu diesen Vorschlägen entnehmen. Er hoffe vielmehr, daß eine 
Anmeldung der feindlichen Vermögenswerte, auf die es zur Erreichung einer Sicherung 
unserer deutschen Forderungen in erster Linie ankommt, in die Wege geleitet werde. 
Aber auch im übrigen könne eine eingehende Hrüfung der in den Hetitionen enthaltenen 
Vorschläge, auch wenn sie als Material überwiesen würden, zugesichert werden. 
2. D. N. VI 106. 
Sieht man saus den zu c angeführten Gründen] von einer weiteren Ver- 
folgung des Gedankens eines sogenannten allgemeinen Tlearings von Forderunger 
und Schulden ab, so besteht — im Gegensatz zu der Anmeldung des feindlichen v 
mögens — an der Anmeldung des einzelnen deutschen Auslandsguthabens, an der Kennt-
	        
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