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Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See.
In Bezug aufsolehe Gegenstände, hinsichtlichderen
die Einzelstaaten mit dem Reiche in Gesetzgebung
und Verwaltung concurriren, also z. B. in
Bezug auf Eisenbahnwesen, Vollstreckung von Erkenntnissen,
Auslieferung von Verbrechern u. s. w. ist eine
separate Unterhandlung einzelner Staaten nicht ausgeschlossen,
doch dürfen diese bindende Verpflichtungen
immer nur unter dem Vorbehalte übernehmen, dass dadurch
künftigen Reichsgesetzen oder vom Reiche abzuschliessenden
Verträgen in keiner Weise präjudicirt werde.
Auf den Gebieten endlich, die der ausschliesslichen
Competenz der Einzelstaatenangehören,
z. B. für Kirchen- und Schulangelegenheiten, besitzen
diese auch das unbedingte Recht der Unterhandlung und
Vertragsschliessung. In rein auswärtigen Angelegenheiten,
z. B. bei einer Ordnung allgemeiner europäischer
Fragen, bei der Abhaltung von daraufbezüglichen
Conferenzen und Congressen muss eine Betheiligung oder
Vertretung der einzelnen Staaten neben dem Reiche, weil
sie, wenn auch nicht dem Wortlaut, doch jedenfalls dem
Greiste und Inhalt der Reichsverfassung widerspricht, für
unzulässig erachtet werden.
Das Recht der Bestellung und der Annahme von
diplomatischen Vertretern besitzt sowohl das Reich
als die Einzelstaaten; nur die Anstellung der Consuln
steht ausschliesslich dem Reiche zu!), dagegen verbleibt
den einzelnen Staaten das Recht auswärtige Consuln bei
sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur
zu versehen.?)
I) Verfassung des deutschen Reiches Art. 56.
2) Schlussprotocoll vom 23. November 1870. No. XI.