Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Auslande,  der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See.
In  Bezug  aufsolehe  Gegenstände,  hinsichtlichderen
die  Einzelstaaten  mit  dem  Reiche  in  Gesetzgebung
  und  Verwaltung  concurriren,  also  z.  B.  in
Bezug  auf  Eisenbahnwesen,  Vollstreckung  von  Erkenntnissen,
  Auslieferung  von  Verbrechern  u.  s.  w.  ist  eine
separate  Unterhandlung  einzelner  Staaten  nicht  ausgeschlossen,
  doch  dürfen  diese  bindende  Verpflichtungen
immer  nur  unter  dem  Vorbehalte  übernehmen,  dass  dadurch
  künftigen  Reichsgesetzen  oder  vom  Reiche  abzuschliessenden
  Verträgen  in  keiner  Weise  präjudicirt  werde.
Auf  den  Gebieten  endlich,  die  der  ausschliesslichen
  Competenz  der  Einzelstaatenangehören,
z.  B.  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  besitzen
diese  auch  das  unbedingte  Recht  der  Unterhandlung  und
Vertragsschliessung.  In  rein  auswärtigen  Angelegenheiten,
  z.  B.  bei  einer  Ordnung  allgemeiner  europäischer
  Fragen,  bei  der  Abhaltung  von  daraufbezüglichen
Conferenzen  und  Congressen  muss  eine  Betheiligung  oder
Vertretung  der  einzelnen  Staaten  neben  dem  Reiche,  weil
sie,  wenn  auch  nicht  dem  Wortlaut,  doch  jedenfalls  dem
Greiste  und  Inhalt  der  Reichsverfassung  widerspricht,  für
unzulässig  erachtet  werden.

Das  Recht  der  Bestellung  und  der  Annahme  von
diplomatischen  Vertretern  besitzt  sowohl  das  Reich
als  die  Einzelstaaten;  nur  die  Anstellung  der  Consuln
steht  ausschliesslich  dem  Reiche  zu!),  dagegen  verbleibt
den  einzelnen  Staaten  das  Recht  auswärtige  Consuln  bei
sich  zu  empfangen  und  für  ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur
zu  versehen.?)

I)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  56.
2)  Schlussprotocoll  vom  23.  November  1870.  No.  XI.