Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

858  Beweiskraft  uͤber  d.  Thatbestand  eines  Verbrechens  ic.

entnehmen;  denn  da  nach  Art.  282  u.  286,  Th.  II,
des  St.  G.  B.  die  Aussage  eines  Beleidigten  oder
Beschädigten  über  den  Thatbestand  nur  ein  vollgültiges
  Zeugniß  oder  halbe  Probe  liefert,  so  ist,
um  volle  Probe  hierin  zu  erhalten,  die  Aussage
wenigstens  zweier  Beschädigten  oder  Beleidigten
z.  B.  zweier  Personen,  welchen  eine  im  Miteigenthume
  oder  in  einer  Mitberechtigung  befindliche
Sache  auf  rechtswidrige  Weise  entzogen  wurde,
erforderlich.  In  allen  übrigen  Fällen,  in  welchen
  nur  ein  Beschädigter  oder  Beleidigter  über
den  Thatbestand  aussagt  und  diese  Aussage  von
keinem  andern  den  Thatbestand  wenigstens  halb
erprobenden  Beweismittel  begleitet  ist,  liegt  nur
eine  Wahrscheinlichkeit  des  Thatbestandes  vor,
welche  nur  zu  einer  Instanzentlassung  und.  höchstens
  zu  einer  Verurtheilung  bei  ungewissem
Thatbestande  nach  Art.  106,  Th.  I.  St.  G.  hinreicht.


Eine  Ausnahme  dieses  aufgestellten  Grundsatzes
  macht  nur  Art.  193,  Th.  II,  des  St.  G.  B.,
wornach  ein  Theil  des  Thatbestandes,  nämlich  der
Betrag  einer  Entwendung,  Veruntreuung  oder
Beschädigung  eventuell  durch  eidliche  Schätzung
des  Beschädigten  erhoben  werden  kann.  Unter
dieser  Erhebung  des  Betrages  einer  Entwendung,
Veruntreuung  oder  Beschädigung  versteht  das
St.  G.  B.  die  Herstellung  der  Gewißheit  dieses
Betrags,  was  daraus  zu  entnehmen  ist,  daß  eventuell
  der  Schätzung  des  Beschädigten  in  diesem
Artikel  mit  der  Aussage  der  Sachverständigen  oder
solcher  Personen,  welchen  die  fragliche  Sache  und
deren  Werth  bekannt  ist,  gleiche  Beweiskraft  ein-