858 Beweiskraft uͤber d. Thatbestand eines Verbrechens ic.
entnehmen; denn da nach Art. 282 u. 286, Th. II,
des St. G. B. die Aussage eines Beleidigten oder
Beschädigten über den Thatbestand nur ein vollgültiges
Zeugniß oder halbe Probe liefert, so ist,
um volle Probe hierin zu erhalten, die Aussage
wenigstens zweier Beschädigten oder Beleidigten
z. B. zweier Personen, welchen eine im Miteigenthume
oder in einer Mitberechtigung befindliche
Sache auf rechtswidrige Weise entzogen wurde,
erforderlich. In allen übrigen Fällen, in welchen
nur ein Beschädigter oder Beleidigter über
den Thatbestand aussagt und diese Aussage von
keinem andern den Thatbestand wenigstens halb
erprobenden Beweismittel begleitet ist, liegt nur
eine Wahrscheinlichkeit des Thatbestandes vor,
welche nur zu einer Instanzentlassung und. höchstens
zu einer Verurtheilung bei ungewissem
Thatbestande nach Art. 106, Th. I. St. G. hinreicht.
Eine Ausnahme dieses aufgestellten Grundsatzes
macht nur Art. 193, Th. II, des St. G. B.,
wornach ein Theil des Thatbestandes, nämlich der
Betrag einer Entwendung, Veruntreuung oder
Beschädigung eventuell durch eidliche Schätzung
des Beschädigten erhoben werden kann. Unter
dieser Erhebung des Betrages einer Entwendung,
Veruntreuung oder Beschädigung versteht das
St. G. B. die Herstellung der Gewißheit dieses
Betrags, was daraus zu entnehmen ist, daß eventuell
der Schätzung des Beschädigten in diesem
Artikel mit der Aussage der Sachverständigen oder
solcher Personen, welchen die fragliche Sache und
deren Werth bekannt ist, gleiche Beweiskraft ein-