Full text: Also sprach Bismarck. Band II. 1870 - 1888. (2)

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Bismarck: „Ich bin noch nicht in der Lage, Ihnen Namen 
zu nennen. Es ist noch zweifelhaft, ob Prinz Friedrich Karl 
und der Kronprinz von Sachsen Dotationen bekommen sollen. 
Vom Kronprinzen von Preußen ist keine Rede; ich bin dabei 
auch nicht beteiligt, da der König mir die Grundlage zu 
einem Fürstentitel in andrer Weise geben wird. Wegen des 
Kronprinzen von Sachsen und wegen der bayerischen Generale 
muß man erst bei den betreffenden Souveränen anfragen. Man 
wird nicht unter die kommandierenden Generale heruntergehen, 
und vielleicht nur bezüglich einzelner Chefs der Generalstäbe eine 
Ausnahme machen. Es werden etwa ein Dutzend Generale 
werden.“ 
von Lenthe sprach dann heftig gegen jede Dotation. Die 
Generale könnten sich mit ihrem Ruhm genügen lassen. Bis- 
marck antwortete ihm, dabei hervorhebend, daß man ja im 
Jahre 1815 auch Dotationen gegeben habe, wo das Land 
ausgesogen gewesen sei. „Jetzt hat man Geld genug, und es 
kommt auf ein paar Millionen nicht an. Bewilligt man nur 
drei Millionen, so werden die Prinzen unberücksichtigt bleiben.“ 
(Dem Fürsten Hohenlohe ins Ohr: „Mir ist es lieber, wenn 
die Prinzen nichts bekommen.“",) 
Am folgenden Tage wurde das Gesetz angenommen) 
*) Bald nach dem Einzug der siegreichen Truppen in Berlin 
(16. Juni 1871) trat Bismarck an den General von Ising, den 
Kommandeur des Berliner Zeughauses mit der Frage heran: 
„Was verstehen Sie unter einige?'“ Ising: „Ja nun, Ezxzellenz, 
das können auch 5 bis, 6 sein“. Bismarck: „Na schön, ich wollte Sie 
bloß vorher mal fragen, Seine Majestät sagte mir nämlich, ich 
sollte mir einige von den französischen Geschützen für meinen 
Park in Schönhausen geben lassen, — wollen Sie die Güte haben, 
mir sechs bereit zu stellen?“ Was wollte der General machen, 
der gewiegte Diplomat hatte ihm onit seiner schlauen Frage die 
Verantwortung für die Zahl zugeschoben, und es blieb nichts 
übrig, als ihm die Kanonen in der gewünschten Anzahl aus- 
zufolgen. Köln. Ztg., Nr. 1107, vom 17. Oktober 1906.
	        
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