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Dienstgehalt läuft während ihrer Thätigkeit als Abgeord—
nete fort, die Kosten der Vertretung im Dienste trägt der
Staat.
1) Bei der Beratung der N. L.-O. ist die Frage aufgeworfen, ob nicht,
wie es in anderen Verfassungsurkunden geschehen, die zu Abgeordneten ge-
wählten Staatsdiener ihres Diensteides während der Dauer des Landtages zu
entbinden seien. Aber die allgemeine Ansicht, die der Auffassung der Stände-
versammlung von der inneren Unabhängigkeit des Staatsbeamten Ehre macht,
ging dahin, daß „der Diensteid, dem Staatsoberhaupte und nicht der Person
des Fürsten geleistet, keine Verpflichtungen enthalte, welche die Freiheit eines
zum Abgeordneten gewählten Staatsdieners beschränkten, und es schon bedenk-
lich sei, durch Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Verfassungsurkunde
der entgegenstehenden Ansicht überhaupt Naum zu geben“ (Sitzung beider
Sektionen vom 8. Oktober 1831).
2) Nach der früheren Gesetzgebung hatten die Beamten Urlaub zwar nach-
zusuchen, doch durfte er nicht versagt werden. Die jetzige Fassung entspricht
dem § 21 der Reichsverfassung.
S LI.
Die Wahlperioden der Landesversammlung werden
auf die Dauer von vier Jahren festgesetzt 1)2).
1) Der § 11 wiederholt den § 1, der § 12 den § 2 des Gesetzes vom
26. März 1888 Nr. 12. Vor diesem Gesetz währte die Wahlperiode sechs
Jahre. Nach ihrem Ablauf sollte dem Entwurf der N. L.-O. gemäß die Neu-
wahl sämtlicher Abgeordneter stattfinden, allein die Kommission war der An-
sicht, daß, falls nach Ablauf von je drei Jahren die Hälfte der Abgeordneten
ausscheide, man damit „etwas Stabiles in der Kammer erhalte". Die Re-
gierung gab diesem Wunsche nach. Umgekehrt hatte der Entwurf des Gesetzes
von 1888 vorgeschlagen, daß vor Beginn eines jeden dritten Landtages, also
alle vier Jahre, die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt werde, wogegen nun-
mehr von der Kommission erinnert wurde, daß eine achtjährige Dauer der
Wahlperiode die schon vorhandene Abneigung der Bevölkerung gegen das der-
zeitige System des Wahlgesetzes in bedenklicher Weise verschärfen werde, eine
Verkürzung auf zwei Jahre wegen der alsdann zu häufig wiederkehrenden
Wahlhandlungen ebenso wenig zu empfehlen und daher der zweckmäßigste Aus-
weg der sei, nach Ablauf von je vier Jahren den Auftrag sämtlicher Ab-
geordneten erlöschen zu lassen. — Üüber die Berechtigung solcher Ansichten:
Meyer-Jellinek, Parlamentar. Wahlrecht, S. 685.
2) Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Dauer der Legislaturperiode
zu berechnen ist, wird für den Reichstag von der herrschenden Meinung dahin
beantwortet, daß entscheidend sei der Tag der letzten allgemeinen Wahlen, weil
die Abgeordneteneigenschaft mit dem Wahltage beginne. A. M. namentlich