fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 166 — 
Dienstgehalt läuft während ihrer Thätigkeit als Abgeord— 
nete fort, die Kosten der Vertretung im Dienste trägt der 
Staat. 
1) Bei der Beratung der N. L.-O. ist die Frage aufgeworfen, ob nicht, 
wie es in anderen Verfassungsurkunden geschehen, die zu Abgeordneten ge- 
wählten Staatsdiener ihres Diensteides während der Dauer des Landtages zu 
entbinden seien. Aber die allgemeine Ansicht, die der Auffassung der Stände- 
versammlung von der inneren Unabhängigkeit des Staatsbeamten Ehre macht, 
ging dahin, daß „der Diensteid, dem Staatsoberhaupte und nicht der Person 
des Fürsten geleistet, keine Verpflichtungen enthalte, welche die Freiheit eines 
zum Abgeordneten gewählten Staatsdieners beschränkten, und es schon bedenk- 
lich sei, durch Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Verfassungsurkunde 
der entgegenstehenden Ansicht überhaupt Naum zu geben“ (Sitzung beider 
Sektionen vom 8. Oktober 1831). 
2) Nach der früheren Gesetzgebung hatten die Beamten Urlaub zwar nach- 
zusuchen, doch durfte er nicht versagt werden. Die jetzige Fassung entspricht 
dem § 21 der Reichsverfassung. 
S LI. 
Die Wahlperioden der Landesversammlung werden 
auf die Dauer von vier Jahren festgesetzt 1)2). 
1) Der § 11 wiederholt den § 1, der § 12 den § 2 des Gesetzes vom 
26. März 1888 Nr. 12. Vor diesem Gesetz währte die Wahlperiode sechs 
Jahre. Nach ihrem Ablauf sollte dem Entwurf der N. L.-O. gemäß die Neu- 
wahl sämtlicher Abgeordneter stattfinden, allein die Kommission war der An- 
sicht, daß, falls nach Ablauf von je drei Jahren die Hälfte der Abgeordneten 
ausscheide, man damit „etwas Stabiles in der Kammer erhalte". Die Re- 
gierung gab diesem Wunsche nach. Umgekehrt hatte der Entwurf des Gesetzes 
von 1888 vorgeschlagen, daß vor Beginn eines jeden dritten Landtages, also 
alle vier Jahre, die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt werde, wogegen nun- 
mehr von der Kommission erinnert wurde, daß eine achtjährige Dauer der 
Wahlperiode die schon vorhandene Abneigung der Bevölkerung gegen das der- 
zeitige System des Wahlgesetzes in bedenklicher Weise verschärfen werde, eine 
Verkürzung auf zwei Jahre wegen der alsdann zu häufig wiederkehrenden 
Wahlhandlungen ebenso wenig zu empfehlen und daher der zweckmäßigste Aus- 
weg der sei, nach Ablauf von je vier Jahren den Auftrag sämtlicher Ab- 
geordneten erlöschen zu lassen. — Üüber die Berechtigung solcher Ansichten: 
Meyer-Jellinek, Parlamentar. Wahlrecht, S. 685. 
2) Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Dauer der Legislaturperiode 
zu berechnen ist, wird für den Reichstag von der herrschenden Meinung dahin 
beantwortet, daß entscheidend sei der Tag der letzten allgemeinen Wahlen, weil 
die Abgeordneteneigenschaft mit dem Wahltage beginne. A. M. namentlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.