83.1 Einleitung: Die zeitlichen Grenzen d. Herrschaft d. Grundbuchrechts. 19
Das Anlegungsverfahren wird nach Art. 186 Abs. 1 E. G. B. GB.
durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Die Anlegung der Grundbücher
erfolgt bezirksweise, und der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, wird für jeden Bundesstaat ebenfalls
durch landesherrliche Verordnung festgesetzt. Dieselbe wird es in der
Regel dem Justizministerium überlassen, diesen Zeitpunkt zu bestimmen.
Der Zeitpunkt kann in Folge dessen für die einzelnen Bezirke selbst
innerhalb eines Bundesstaates ein verschiedener sein (Art. 186 Abf. 1
E.G. B.G.B. vgl. für Preußen V. v. 13. Nov. 1899 unten S. 52).
Es ist nun durch die Uebergangsvorschriften der 88 87—89
R.G.B.O. dafür Sorge getragen, daß die in den einzelnen Bundesstaaten
bisher bereits geführten Bücher als Grundbücher weiter zu
benutzen sind, indem durch landesherrliche Verordnung bestimmt
werden kann, daß ein bisher geführtes Buch oder mehrere bisher geführte
Bücher für sich allein oder zusammen mit einem neuen Buch
oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen. Beispiele
für eine Mehrheit von Büchern, in denen die Angaben der Rechtsverhältnisse
der Grundstücke zerstreut sind, finden sich in den Münchener
Grundbüchern und Hypothekenbüchern, in den Badischen Grundund
Pfandbüchern, den Württemberg'schen Güter= und Unterpfandsbüchern,
in den Meining'schen Grund= und Hypothekenbüchern, den
Nassauischen Stock= und Hypothekenbüchern, den Hamburger Erb-,
Renten- und Hauptbüchern und den Hessischen Grund= und Hypothekenbüchern;
in Württemberg kommen auch noch besondere Servitutenbücher
vor. Um aber einen Widerspruch mit dem Prinzip des § 3 R.G. B.O.,
daß das Grundbuchblatt alle Angaben über die Rechtsverhältnisse des
Grundstücks an einer Stelle vereinigen soll, zu vermeiden, ist in
88 88, 89 R.G.B.O. vorgesehen worden, daß jedes Grundstück in
einem der Bücher eine besondere Stelle haben und von Amtswegen
nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 R.G.B.O. auf das amtliche Verzeichniß
zurückgeführt werden muß. Dieses ist das Hauptbuch, welches durch
Verweisung auf die in den anderen Büchern, den sog. Nebenbüchern,
befindlichen Eintragungen vervollständigt wird. Als Grundsatz im
Sinne des B. G. G. gemäß § 3 R.G.B.O. gilt diese Mehrheit von
Büchern, also das Hauptbuch und die Nebenbücher, auf welche verwiesen
ist.:0) So gilt beispielsweise das bei dem Amtsgericht I München
geführte Hypothekenbuch von dem Zeitpunkt an, den das Staats-—
10) Vgl. Mot. S. 37, Denkschrift S. 46.
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