Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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verbleibt  es  bei  dem  Marimaldruck,  welcher  bei  der  erslen  Prüfung  (§.  8)  Anwendung

gesunden  hat,  sofern  der  letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstebend  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibeud  ändern,  dürfen  in  diesem  Zuslande
nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des  Manometers
zu  prüfen.

Längstens  8  Jahre  nach  Inbetriebslellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere  Revision  des
Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens
je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotiv·Revisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die  Ergebnisse
  zu  verzeichnen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

u.  mit  mindestens  zwel  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Spelsung  des  Kessels,
welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von
denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  daß  zur  Spelsung
erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser  Vorrichtungen  muß  außerdem  geeignet
  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand  im  Kessel  auf  der
normalen  Höhe  zu  erhalten;

mit  mindeslens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen

Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kefsels.  Bei  einer  dieser

Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers  ohne

besondere  Proben  forkwährend  erkennbar  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke

des  Normalwasserstandes  angebracht  sein;

mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine

so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte

Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig

  cinzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale  Bewegung  von  3  Millimeter

moͤglich  ist;

.  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  ded  Dampfed  zuverlaͤssig
und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den
Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte  zulässige  Dampfspannung  durch
eiue  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;

4  mit  einer  Dampfpfeise.

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8.  10.
Jede  Lokomotive  muß  mit  Bahnraͤumern,  sowie  mit  einem  verschlieͤbaren,  au  dem