Contents : Amtliche Kriegsdepeschen Band 8 (8)

      


der  deutschen  Territorialgewässer.  Ihre  genaue  Ortsangabe  und  ihre  Pläne  werden  von  Deutschland
  geliefert,  das  keine  Beschwerde  wegen  Verletzung  der  Neutralität  erheben  darf.

XXVI.  Die  Blockade  der  verbündeten  und  verbundenen  Mächte  bleibt  in  den  gegenwärtigen
Bedingungen  aufrechterhalten.  Deutsche  Handelsschiffe,  die  auf  offener  See  gefaßt  werden,
bleiben  der  Beschlagnahme  unterworfen.  Die  Alliierten  und  die  Vereinigten  Staaten  beschäftigen
sich  mit  der  Frage  der  Lebensmittelversorgung  Deutschlands  während  des  Waffenstillstandes  in
dem  für  notwendig  erachteten  Maße.

XXVII.  Sämtliche  Luftstreitkräfte  werden  in  den  von  den  Verbündeten  und  den  Vereinigten
Staaten  bezeichneten  deutschen  Flughäfen  gruppiert  und  demobilisiert.

XXVIII.  Deutschland  läßt  unversehrt  und  an  Ort  und  Stelle  das  ganze  Material  des
Hafens  und  der  Flußschiffahrt,  alle  Handelsschiffe,  Schlepper,  Schaluppen,  alle  Apparate,  das
Material  und  die  Vorräte  für  das  Seesflugwesen,  alle  Waffen,  Vorräte  und  Apparate  jeder
Art  bei  der  Räumung  der  belgischen  Küste  und  belgischen  Häfen.

XXIX.  Deutschland  räumt  sämtliche  Häfen  des  Schwarzen  Meeres  und  überliefert  den
Verbündeten  und  den  Vereinigten  Staaten  sämtliche  von  den  Deutschen  im  Schwarzen  Meere
beschlagnahmten  russischen  Kriegsschiffe.  Es  gibt  sämtliche  beschlagnahmten  neutralen  Handelsschiffe
  frei  und  liefert  alles  Kriegs-  und  sonstsiges  Gerät,  das  in  diesen  Häfen  beschlagnahmt

wurde,  sowie  das  in  Artikel  XXVIII  aufgeführte  deutsche  Material  aus.  

 

XXX.  Sämitliche  den  Verbündeten  und  verbundenen  Mächten  gehörigen  Handelsschiffe,  die
sich  augenblicklich  in  deutscher  Gewalt  befinden,  werden  ohne  Recht  auf  Gegenseitigkeit  in  den
von  den  Verbündeten  und  den  Vereinigten  Staaten  bezeichneten  Häfen  abgeliefert.

XXXI.  Jede  Zerstörung  von  Schiffen  oder  von  Material  vor  der  Räumung,  der  Ablieferung
oder  der  Rückgabe  ist  untersagt.  

XXXII.  Die  deutsche  Regierung  gibt  offiziell  allen  neutralen  Regierungen,  im  besonderen
der  norwegischen,  schwedischen,  dänschen  und  holländischen  Regierung  bekannt,  daß  alle  Einschränkungen,
  welche  dem  Handelsverkehr  ihrer  Schiffe  mit  den  Verbündeten  und  verbundenen
Mächten  auferlegt  waren,  sei  es  durch  die  deutsche  Regierung  selbst,  sei  es  durch  deutsche  Privatunternehmungen,
  sei  es  auf  dem  Wege  festgelegter  Abmachungen  (wie  z.  B.  die  Ausfuhr  von
Schiffsbaumaterial)  sofort  außer  Gültigkeit  treten.

XXXIII.  Irgendwelche  Ueberführung  deutscher  Handelsschiffe  jeder  Art  unter  irgendeine
neutrale  Flagge  soll  nach  Unterzeichnung  des  Waffenstillstandes  nicht  sattfinden  können.

 




  Dauer  des  Waffenstillstandes.

XXXIV.  Die  Dauer  wird  auf  36  Tage  festgesetzt  mit  der  Möglichkeit  der  Verlängerung.
Im  Laufe  dieses  Zeitraumes  kann  der  Waffenstillstand,  wenn  die  Klauseln  nicht  ausgeführt
  werden,  von  einer  der  kontrahierenden  Parteien  gekündigt  werden.  Diese  muß  48  Stunden
  im  voraus  davon  Kenntnis  geben.  Es  wird  so  verstanden,  daß  die  Artikel  3  und  18  nur  dann
  zur  Kündigung  des  Waffenstillstandes  wegen  unzureichender  Ausführung  in  den  bestimmten
  Zeiträumen  führen,  wenn  es  sich  um  eine  böswillige  Ausführung  handelt.  Um  die  Ausführung
  der  gegenseitigen  Vereinbarung  unter  den  günstigsten  Verhältnissen  zu  sichern,  wird  das  Prinzip
  einer  permanenten  internationalen  Waffenstillstandskommission  angenommen.  Diese  Kommission
  wird  unter  der  obersten  Leitung  des  Oberbefehlshabers  des  Heeres  und  der  Marine  der  alliierten

 
 

 
  

Armeen  arbeiten.  gez.:  F.  Foch.  R.  E.  Wemyß.  Erzberger.

  A.  Oberndorsf.  Winterfeldt.  Vanselow.
                                                                                *
  Es  folgen  zwei   Zusatnoten.  Zusatznote  I     regelt  die  Zeitstufen  der  Räumung  der  besetzten

  Gebiete  (Belgien,  Frankreich,  Luxemburg)  und  Elsaß-Lothringens,  sowie  der  Räumung  der
Rheinlande.  Zusatznote  II  trifft  Bestimmung  über  die  Bedingungen  betreffend  die  Verkehrswege
  bis  zum  Rhein  hin.

 


                
        

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