der deutschen Territorialgewässer. Ihre genaue Ortsangabe und ihre Pläne werden von Deutschland
geliefert, das keine Beschwerde wegen Verletzung der Neutralität erheben darf.
XXVI. Die Blockade der verbündeten und verbundenen Mächte bleibt in den gegenwärtigen
Bedingungen aufrechterhalten. Deutsche Handelsschiffe, die auf offener See gefaßt werden,
bleiben der Beschlagnahme unterworfen. Die Alliierten und die Vereinigten Staaten beschäftigen
sich mit der Frage der Lebensmittelversorgung Deutschlands während des Waffenstillstandes in
dem für notwendig erachteten Maße.
XXVII. Sämtliche Luftstreitkräfte werden in den von den Verbündeten und den Vereinigten
Staaten bezeichneten deutschen Flughäfen gruppiert und demobilisiert.
XXVIII. Deutschland läßt unversehrt und an Ort und Stelle das ganze Material des
Hafens und der Flußschiffahrt, alle Handelsschiffe, Schlepper, Schaluppen, alle Apparate, das
Material und die Vorräte für das Seesflugwesen, alle Waffen, Vorräte und Apparate jeder
Art bei der Räumung der belgischen Küste und belgischen Häfen.
XXIX. Deutschland räumt sämtliche Häfen des Schwarzen Meeres und überliefert den
Verbündeten und den Vereinigten Staaten sämtliche von den Deutschen im Schwarzen Meere
beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe. Es gibt sämtliche beschlagnahmten neutralen Handelsschiffe
frei und liefert alles Kriegs- und sonstsiges Gerät, das in diesen Häfen beschlagnahmt
wurde, sowie das in Artikel XXVIII aufgeführte deutsche Material aus.
XXX. Sämitliche den Verbündeten und verbundenen Mächten gehörigen Handelsschiffe, die
sich augenblicklich in deutscher Gewalt befinden, werden ohne Recht auf Gegenseitigkeit in den
von den Verbündeten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen abgeliefert.
XXXI. Jede Zerstörung von Schiffen oder von Material vor der Räumung, der Ablieferung
oder der Rückgabe ist untersagt.
XXXII. Die deutsche Regierung gibt offiziell allen neutralen Regierungen, im besonderen
der norwegischen, schwedischen, dänschen und holländischen Regierung bekannt, daß alle Einschränkungen,
welche dem Handelsverkehr ihrer Schiffe mit den Verbündeten und verbundenen
Mächten auferlegt waren, sei es durch die deutsche Regierung selbst, sei es durch deutsche Privatunternehmungen,
sei es auf dem Wege festgelegter Abmachungen (wie z. B. die Ausfuhr von
Schiffsbaumaterial) sofort außer Gültigkeit treten.
XXXIII. Irgendwelche Ueberführung deutscher Handelsschiffe jeder Art unter irgendeine
neutrale Flagge soll nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht sattfinden können.
Dauer des Waffenstillstandes.
XXXIV. Die Dauer wird auf 36 Tage festgesetzt mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Im Laufe dieses Zeitraumes kann der Waffenstillstand, wenn die Klauseln nicht ausgeführt
werden, von einer der kontrahierenden Parteien gekündigt werden. Diese muß 48 Stunden
im voraus davon Kenntnis geben. Es wird so verstanden, daß die Artikel 3 und 18 nur dann
zur Kündigung des Waffenstillstandes wegen unzureichender Ausführung in den bestimmten
Zeiträumen führen, wenn es sich um eine böswillige Ausführung handelt. Um die Ausführung
der gegenseitigen Vereinbarung unter den günstigsten Verhältnissen zu sichern, wird das Prinzip
einer permanenten internationalen Waffenstillstandskommission angenommen. Diese Kommission
wird unter der obersten Leitung des Oberbefehlshabers des Heeres und der Marine der alliierten
Armeen arbeiten. gez.: F. Foch. R. E. Wemyß. Erzberger.
A. Oberndorsf. Winterfeldt. Vanselow.
*
Es folgen zwei Zusatnoten. Zusatznote I regelt die Zeitstufen der Räumung der besetzten
Gebiete (Belgien, Frankreich, Luxemburg) und Elsaß-Lothringens, sowie der Räumung der
Rheinlande. Zusatznote II trifft Bestimmung über die Bedingungen betreffend die Verkehrswege
bis zum Rhein hin.
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