Deutsch-Südwestafrika 18. 8. 1907. — Deutsch-Südwestafrika 21. 8. 1907. 357
für den Dienstherrn bedeuten, dann z. B., wenn er den auf ein Jahr verpflichteten
Eingeborenen in der ersten Woche zu entlassen genötigt ist. Anderseits würde
es in manchen Fällen wieder eine Benachteiligung des Bediensteten sein, wenn
er trotz der vertragswidrigen Entlassung nur den der abgedieuten Zeit ent-
sprechenden Teil der Vergütung erhielte. Die Frage der Angemessenheit einer
Entschädigung muß demnach der Einigung der Parteien oder dem Billigkeits-
gefühl des Richters überlassen bleiben.
Über das Funktionieren der drei Verordnungen und ihre Wirkung auf
die Eingeborenen sehe ich nach ihrer Durchführung einem ausführlichen Be-
richt entgegen und ersuche in Zukunft alle halbe Jahre derartige Berichte ein-
zureichen unter abschriftlicher Beifügung der bezüglichen Äußerungen unter-
stellter Distriktsämter, die ihren Bezirksämtern vierteljährlich zu berichten
haben. In dem Bericht wird regelmäßig anzugeben sein:
1. Wieviele Eingeborene (Männer, Weiber, Kinder), nach Nationen und
Stämmen getrennt, sich im Bezirk befinden und wie groß die Zu- oder Abnahme
gegenüber dem vorhergehenden Halbjahr ist,
2. welches die Stimmung und politische Haltung der verschiedenen Na-
tionen und Stämme ist,
3. wie der Gesundheitszustand unter den Eingeborenen ist,
4. für welche Beschäftigungen die verschiedenen Nationen die meiste
Neigung und Befähigung zeigen, wie es mit ihrer Arbeitslust und körperlichen
Leistungsfähigkeit bestellt ıst,
5. ein wie großer Zu- und Abfluß von Eingeborenen stattgefunden hat,
wofür die ausgefertigten Reiscpässe und neu ausgegebenen Paßmarken als An-
halt dienen werden.
Endlich werden diesen Berichten Listen beizufügen sein, in denen die
Zahl der auf jeder Farm des Bezirks sitzenden Eingeborenen, die Größe der
Farm und die Stückzahl des Viehbestandes angegeben ist, ebenso die Zahl der-
jenigen, die im Regierungsdienst, im Dienst der Truppe und in sonstigen, näher
anzugebenden wirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind. Auch wird darüber
Mitteilung zu machen sein, in welchen Fällen und aus welchen Gründen von der
Befugnis des $ 7 der Kontroll-Verordnung Gebrauch gemacht worden ist.
Windhuk, den 18. August 1907.
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär
beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvernementsgeschäfte:
v. Lindequist.
216. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Verkauf von Waffen und Munition aus den amtlichen Verkaufsstellen.
Vom 21. August 1907.
Zwecks Herbeiführung einer zuverlässigeren Kontrolle über den Verkauf
von Waffen und Munition ersuche ich das usw., in Zukunft genaue namentliche
Listen über die erteilten Erlaubnisscheine zum Ankauf aus den amtlichen Ver-
kaufsstellen zu führen und insbesondere darüber zu wachen, daß an solche Per-
sonen, die nicht im zuständigen Bezirke wohnen, nur ausnahmsweise und dann
nur in kleinen Mengen Munition verabfolgt wird.