Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Deutsch-Südwestafrika 18. 8. 1907. — Deutsch-Südwestafrika 21. 8. 1907. 357 
für den Dienstherrn bedeuten, dann z. B., wenn er den auf ein Jahr verpflichteten 
Eingeborenen in der ersten Woche zu entlassen genötigt ist. Anderseits würde 
es in manchen Fällen wieder eine Benachteiligung des Bediensteten sein, wenn 
er trotz der vertragswidrigen Entlassung nur den der abgedieuten Zeit ent- 
sprechenden Teil der Vergütung erhielte. Die Frage der Angemessenheit einer 
Entschädigung muß demnach der Einigung der Parteien oder dem Billigkeits- 
gefühl des Richters überlassen bleiben. 
Über das Funktionieren der drei Verordnungen und ihre Wirkung auf 
die Eingeborenen sehe ich nach ihrer Durchführung einem ausführlichen Be- 
richt entgegen und ersuche in Zukunft alle halbe Jahre derartige Berichte ein- 
zureichen unter abschriftlicher Beifügung der bezüglichen Äußerungen unter- 
stellter Distriktsämter, die ihren Bezirksämtern vierteljährlich zu berichten 
haben. In dem Bericht wird regelmäßig anzugeben sein: 
1. Wieviele Eingeborene (Männer, Weiber, Kinder), nach Nationen und 
Stämmen getrennt, sich im Bezirk befinden und wie groß die Zu- oder Abnahme 
gegenüber dem vorhergehenden Halbjahr ist, 
2. welches die Stimmung und politische Haltung der verschiedenen Na- 
tionen und Stämme ist, 
3. wie der Gesundheitszustand unter den Eingeborenen ist, 
4. für welche Beschäftigungen die verschiedenen Nationen die meiste 
Neigung und Befähigung zeigen, wie es mit ihrer Arbeitslust und körperlichen 
Leistungsfähigkeit bestellt ıst, 
5. ein wie großer Zu- und Abfluß von Eingeborenen stattgefunden hat, 
wofür die ausgefertigten Reiscpässe und neu ausgegebenen Paßmarken als An- 
halt dienen werden. 
Endlich werden diesen Berichten Listen beizufügen sein, in denen die 
Zahl der auf jeder Farm des Bezirks sitzenden Eingeborenen, die Größe der 
Farm und die Stückzahl des Viehbestandes angegeben ist, ebenso die Zahl der- 
jenigen, die im Regierungsdienst, im Dienst der Truppe und in sonstigen, näher 
anzugebenden wirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind. Auch wird darüber 
Mitteilung zu machen sein, in welchen Fällen und aus welchen Gründen von der 
Befugnis des $ 7 der Kontroll-Verordnung Gebrauch gemacht worden ist. 
Windhuk, den 18. August 1907. 
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär 
beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvernementsgeschäfte: 
v. Lindequist. 
216. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Verkauf von Waffen und Munition aus den amtlichen Verkaufsstellen. 
Vom 21. August 1907. 
Zwecks Herbeiführung einer zuverlässigeren Kontrolle über den Verkauf 
von Waffen und Munition ersuche ich das usw., in Zukunft genaue namentliche 
Listen über die erteilten Erlaubnisscheine zum Ankauf aus den amtlichen Ver- 
kaufsstellen zu führen und insbesondere darüber zu wachen, daß an solche Per- 
sonen, die nicht im zuständigen Bezirke wohnen, nur ausnahmsweise und dann 
nur in kleinen Mengen Munition verabfolgt wird.
	        
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