Vermischte Mittheilungen. 39
enthaltenen Vorschläge schon bei der Genehmigung der Anlage
berücksichtigt wurden.
Gegen die Abweisung dieses Beweisantrages liegt eine Beschwerde
der Revisionsklägerin nicht vor, und kann dieselbe auch von dem Revisionsgerichte
nicht als gegen § 259 CPO. oder eine andere Rechtsnorm
verstoßend erachtet werden.
Damit ist aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine
andere Abhülfe, als durch Entfernung des Knochenlagers nicht möglich
sei, den vorstehenden Ausführungen zu Folge das vollständig logische
Produkt der freien Würdigung des Ergebnisses der Verhandlung und
des Beweisverfahrens im Sinne des 8 259 CPO., durch welche weder
der Grundsatz ber Mündlichkeit des Verfahrens, noch irgend eine andere
Rechtsnorm verletzt ist. Dieselbe ist deshalb, weil thatsächlicher Natur,
für das Revisionsgericht bindend (§ 524 CPO.).
Durch den Inhalt der Klage ist übrigens die Revisionsklägerin
weder thatsächlich, noch rechtlich in ihrem Vertheidigungsrechte verkürzt
worden und auch in einem neuen Prozesse, in welchem die Klägerin die
Behauptung, daß es eine andere Abhülfe, als Entfernung des Knochenlagers
nicht gebe, nachholen würde, könnte ihr der Beweis dieser Behauptung
nicht überbürdet und von der Revisionsklägerin das Gegentheil
ebenso wenig, wie im gegenwärtigen Rechtsstreite, nachgewiesen werden.
Daraus folgt, daß die von der Revisionsklägerin beantragte Abweisung
der Klage in der angebrachten Art für sie selbst keinen Zweck haben,
für die Klägerin aber mit der Entziehung jeder Möglichkeit, ihr Eigenthum
zu schützen, gleichbedentend sein würde. Urtheil vom 27. März
1897; Reg.-Nr. I1 8s97.
IV. Permischte Mittheilungen.
Strafrechtspflege in Beziehung zur Schweiz. Im bayr. J.M. Bl. 1897
S. 244 sind folgende Ministerialanordnungen vom 4. Nov. 1897 veröffentlicht:
1. Soll ein Deutscher wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder
Vergehens vor einem bayerischen Gerichte versolgt werden, so ist die öffentliche Klage
erst zu erheben, wenn die Strasverfolgung im diplomalischen Wege beantragt worden
ist. Die Befugniß zur Einleitung und Durchführung des vorbereitenden Versahrens
wird hierdurch nicht berührt.
Ist der Beschuldigte vorlänsig festgenommen oder verhaftet, so hat der Staatsanwalt
oder der Amtsanwalt sosort unmittelbar an das Staatsministerium der Justiz
zu berichten. Ein Bericht ist auch dann zu erstatten, wenn es aus einem anderen
Grunde als zweckdienlich erscheint.
Sind durch die strasbare Handlung deutsche Rechtsgüter verletzt, so kann bei
Gefahr im Verzuge dle öffentliche Klage auch ohne einen im diplomatischen Wege
gestellten Antrag erhoben werden. Von der Erhebung ist dem Staatsministerium
der Justiz sofort Anzeige zu erstatten. Liegt Gefahr im Verzuge nicht vor, so ist
an das Staatsministerium der Justiz zu berichten und dessen Entscheidung abzuwarten.
Geht das Ersuchen einer schweizerischen Behörde um Ubernahme der Strafver-