Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Vermischte  Mittheilungen.  39

enthaltenen  Vorschläge  schon  bei  der  Genehmigung  der  Anlage
  berücksichtigt  wurden.

Gegen  die  Abweisung  dieses  Beweisantrages  liegt  eine  Beschwerde
der  Revisionsklägerin  nicht  vor,  und  kann  dieselbe  auch  von  dem  Revisionsgerichte
  nicht  als  gegen  §  259  CPO.  oder  eine  andere  Rechtsnorm
verstoßend  erachtet  werden.

Damit  ist  aber  auch  die  Feststellung  des  Berufungsgerichts,  daß  eine
andere  Abhülfe,  als  durch  Entfernung  des  Knochenlagers  nicht  möglich
sei,  den  vorstehenden  Ausführungen  zu  Folge  das  vollständig  logische
Produkt  der  freien  Würdigung  des  Ergebnisses  der  Verhandlung  und
des  Beweisverfahrens  im  Sinne  des  8  259  CPO.,  durch  welche  weder
der  Grundsatz  ber  Mündlichkeit  des  Verfahrens,  noch  irgend  eine  andere
Rechtsnorm  verletzt  ist.  Dieselbe  ist  deshalb,  weil  thatsächlicher  Natur,
für  das  Revisionsgericht  bindend  (§  524  CPO.).

Durch  den  Inhalt  der  Klage  ist  übrigens  die  Revisionsklägerin
weder  thatsächlich,  noch  rechtlich  in  ihrem  Vertheidigungsrechte  verkürzt
worden  und  auch  in  einem  neuen  Prozesse,  in  welchem  die  Klägerin  die
Behauptung,  daß  es  eine  andere  Abhülfe,  als  Entfernung  des  Knochenlagers
  nicht  gebe,  nachholen  würde,  könnte  ihr  der  Beweis  dieser  Behauptung
  nicht  überbürdet  und  von  der  Revisionsklägerin  das  Gegentheil
ebenso  wenig,  wie  im  gegenwärtigen  Rechtsstreite,  nachgewiesen  werden.
Daraus  folgt,  daß  die  von  der  Revisionsklägerin  beantragte  Abweisung
der  Klage  in  der  angebrachten  Art  für  sie  selbst  keinen  Zweck  haben,
für  die  Klägerin  aber  mit  der  Entziehung  jeder  Möglichkeit,  ihr  Eigenthum
  zu  schützen,  gleichbedentend  sein  würde.  Urtheil  vom  27.  März
1897;  Reg.-Nr.  I1  8s97.

IV.  Permischte  Mittheilungen.

Strafrechtspflege  in  Beziehung  zur  Schweiz.  Im  bayr.  J.M.  Bl.  1897
S.  244  sind  folgende  Ministerialanordnungen  vom  4.  Nov.  1897  veröffentlicht:

1.  Soll  ein  Deutscher  wegen  eines  in  der  Schweiz  begangenen  Verbrechens  oder
Vergehens  vor  einem  bayerischen  Gerichte  versolgt  werden,  so  ist  die  öffentliche  Klage
erst  zu  erheben,  wenn  die  Strasverfolgung  im  diplomalischen  Wege  beantragt  worden
ist.  Die  Befugniß  zur  Einleitung  und  Durchführung  des  vorbereitenden  Versahrens
wird  hierdurch  nicht  berührt.

Ist  der  Beschuldigte  vorlänsig  festgenommen  oder  verhaftet,  so  hat  der  Staatsanwalt
  oder  der  Amtsanwalt  sosort  unmittelbar  an  das  Staatsministerium  der  Justiz
zu  berichten.  Ein  Bericht  ist  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  es  aus  einem  anderen
Grunde  als  zweckdienlich  erscheint.

Sind  durch  die  strasbare  Handlung  deutsche  Rechtsgüter  verletzt,  so  kann  bei
Gefahr  im  Verzuge  dle  öffentliche  Klage  auch  ohne  einen  im  diplomatischen  Wege
gestellten  Antrag  erhoben  werden.  Von  der  Erhebung  ist  dem  Staatsministerium
der  Justiz  sofort  Anzeige  zu  erstatten.  Liegt  Gefahr  im  Verzuge  nicht  vor,  so  ist
an  das  Staatsministerium  der  Justiz  zu  berichten  und  dessen  Entscheidung  abzuwarten.

Geht  das  Ersuchen  einer  schweizerischen  Behörde  um  Ubernahme  der  Strafver-