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kanntmachungen, je nachdem sie vom Kassenvorstande oder von
der Behörde ausgehen, verschiedene Zeitungen im Statut aufzu-
führen; die Kundgebungen der Aufsichtsstellen würden dann mut-
masslich ganz unbeachtet und ungelesen bleiben.
Eine ganz selbstverständliche Folge des Aufsichtsrechts ist
die Möglichkeit, an den Verhandlungen des Vorstandes und der
Generalversammlung durch einen Vertreter, einen Beauftragten
teilzunehmen und sich während der betreffenden Sitzung Gehör
zu verschaffen, also beratende Stimme zu beanspruchen. Ohne
diese Befugnis, mit der das in Anm. 19a erwähnte, allerdings
bestrittene Recht auf vorherige Anzeige der Versammlungen in
enger Beziehung steht, würde die Handhabung der Ueberwachung
sehr bald lahmgelegt werden können: die Behörde käme alsdann
mit ihren Erklärungen und Anordnungen stets nachgehinkt, wenn
die Beteiligten sich längst über andere Massregeln verständigt
hätten?°. Bei dem, was in $45 Abs. 4 Kr.-V.-G. über die Lei-
tung der Verhandlung gesagt ist, behält es sein Bewenden; bei
den Hülfskassen ist ein Leitungsrecht bisher nicht gegeben, wird
aber von der Novelle zu erhoffen sein, weil ein wirkungsvolles
Auftreten des behördlichen Beauftragten dadurch besser gewähr-
leistet ist.
Zwei Fälle führt das Krankenversicherungsgesetz noch be-
sonders auf, in denen die Verhandlung unter dem Vorsitz eines
Aufsichtsbeamten sich abspielen soll: die erste Vorstandswahl
nach Errichtung der Kasse, in gleicher Weise auch spätere
Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, und die
erstmalige Wahl von Generalversammlungsvertretern nach dem
Inslebentreten der Kasse, sowie etwaige spätere Wahlen dieser
Personen, wenn es an einem Vorstande fehlt ($$ 34 Abs. 1, 37
Abs. 3). Wenn dagegen eine Kasse allmählich in ihrer Mit-
gliederzahl so wächst, dass schliesslich die Ziffer 500 überschritten
?° Zutreffend Hann in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 15 8. 21;
anderer Meinung die Redaktion Bd. 13 8.48 No. 3 das.; vgl. unten Anm. 29.