Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 653 — § 40. 
3. Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines 
Landsturmscheins. Muster 3 
4. Ein nach Ziffer 1e und 2 Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, andnirn, 
welcher seine Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, kann · 
vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nach- 
träglich ausgehoben werden (§ 43, 1). 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 21. 
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach 
eingeholtem Gutachten der verstärkten Ersatzkommission (§ 64, 5) die Genehmigung 
der verstärkten Ober-Ersatzkommission erforderlich. 
R. M. G. 8 30, te. 
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs herbeigeführt werden. 
Die Aushebung und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber aus- 
nahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich 
erfolgen. 
8 40. 
Ueberweisung zur Ersatzreserve. 
1. Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum 
Dienst im stehenden Heere tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem 
auf das dritte Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur 
Einstellung gelangt sind. 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — erforderlichen Falls 
unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung — ohne Weiteres. 
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13, 1) ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im § 32, 2 bise 
enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober- 
Ersatzkommission in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern 
die häuslichen Verhältnisse für den Fall eines Krieges eine weitergehende 
Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. (Im Uebrigen siehe 
§ 73,1): 
460) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler nur bedingt tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht befreit werden — ohne Rücksicht auf das Militär- 
pflichtjahr, in welchem sie sich befinden; 
0) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglich- 
keit (§ 31) zurückgestellt worden sind, und auch im dritten Militärpflichtjahr 
noch zeitig untauglich befunden werden, deren Kräftigung aber während der
	        
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