Full text : Also sprach Bismarck. Band III. 1888 - 1898. (3)

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im  letzteren  Absatze  gegebene  kumulative  Verbindung  des  Strafverfahrens
  mit  der  Untersuchungshaft  hat  man  den  Artikel  dahin
ausgelegt,  daß  der  Begriff  des  „zur  Untersuchungsziehens“  und
des  „Strafverfahrens“  nur  solche  Untersuchungshandlungen  umfasse,
  welche  direkt  gegen  die  Person  des  Abgeordneten  gerichtet
seien,  oder  mindestens  seine  Anwesenheit  erforderten.  Denn  nur
durch  solche  Maßnahmen  werde  der  Abgeordnete  von  seinen
Pflichten  als  Abgeordneter  abgezogen  und  an  ihrer  Wahrnehmung
gehindert.  Dieser  Auslegung  ist  nicht  beizutreten.  Zunächst
steht  ihr  entgegen,  daß  in  konsequenter  Durchführung  des  geltend
gemachten  Grundsatzes  das  Privilegium  des  Reichstages  in  Wegfall
  treten  müßte,  sobald  sich  der  Abgeordnete  der  Beteiligung
an  den  Versammlumgen  und  Arbeiten  des  Reichstages  enthält,
oder  sobald  in  verfolg  einer  Vertagung  die  Sitzungen  und  Arbeiten
  desselben  suspendiert  sind.  Der  Schluß  würde  fehl  gehen;
denn  das  Privilegium  der  Immunität  wird  dem  Abgeordneten
auf  Grund  des  Art.  31  der  Verfassuug  gewährt,  ohne  Rücksicht
  auf  seine  Anwesenheit  und  ohne  Vorbehalt  seiner  Teilnahme
an  den  Arbeiten  des  Reichstages.  Dies  Privilegium  wird  ihm
auch  während  der  Dauer  einer  Vertagung  nicht  entzogen.  Sodann
  aber  kennt  das  zur  Zeit  geltende  Prozeßrecht  Untersuchungshandlungen,
  welche  zwar  nicht  die  persönliche  Anwesenheit  des
Angeklagten  notwendig  erfordern,  dennoch  aber  von  großem
Interesse  für  ihn  sind  und  bedenkenlos  als  ein  Teil  des  Strafverfahrens
  angesehen  werden  müssen,  wie  beispielsweise  die
Hauptverhandlungen  in  der  Revisionsinstanz.  Hierzu  tritt,  daß
die  Auslegung  auch  dem  Wortlaute  des  Artikels  31  der  Verfassung
  nicht  entspricht,  denn  wenn  dasselbe  „jedes  Strafverfahren“
suspendiert  wissen  will,  so  erscheint  es  nicht  gestattet,  Untersuchungshandlungen
  zu  diesem  Verfahren  nicht  zu  rechnen,  sobald
  sie  nicht  mit  einer  persönlichen  Belästigung  des  Abgeordneten
verbunden  sind.  Es  steht  auch  der  §  40  der  Strafprozeßordnung
dieser  Ansicht  nicht  zur  Seite,  da  dieser  sich  nicht  nur  mit  der
Vernehmung  eines  Abgeordneten  beschäftigt  und  daher  für  Erläuterung
  des  Begriffs  „Strafverfahren“  nicht  verwertbar  ist.