Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892.

welche  die  von  der  gesetzlichen  Regel  abweichende  Beschäftigung  gestaltet
wird.

Die  Erlaubniß  ist  in  ein  Verzeichniß  einmmtragen,  welches  nach  auliegendem
  Formular  II  anzulegen  und  nach  Kalenderjahren  und  Fabrik,
Betrieben  zu  führen  ist.  In  dieses  sind  auch  diejenigen  Genehmigungen
aufzunehmen,  welche  von  der  unteren  Verwaltungs--Behörde  auf  Grund
des  §.  139  Absatz  1  zur  Beschästigung  von  Arbeiterinnen  an  den  Vorabenden
  von  Sonn,-  und  Festtagen  nach  51  Uhr  Nachmittags  ertheilt
werden,  sowie  die  Zahl  derjenigen  Vorabende  von  Sonn,  und  Fesltagen,
für  welche  von  der  höheren  Verwaltungs.  Behörde,  dem  Reichskanzler  oder
dem  Bundesrath  Ueberarbeit  bewilligt  worden  ist.

3.  Andere  als  die  im  §.  105  Absatz  1  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Arbeiten

können  an  den  Vorabenden  von  Sonn=  und  Festtagen  nach  5“  Uhr  Nach
miktags  nur  auf  Grund  des  §.  139  gestattet  werden.  Jusbesondere  ist.
es  auch  unzulässig,  eine  solche  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  unter
16  Jahren  auf  Grund  des  §F.  138  a  zuzulassen.

4.  Die  Anträge  und  Bescheide  sind  in  einem  besonderen  Aktenhefte  zu  sammeln

welches  ebenso  wie  das  Verzeichniß  dem  Fabrik-Aufsichtsbeamten  auf  Wunsch
zur  Einsicht  vorzulegen  ist.
III.
Ausnahmen  wegen  uterbrechung  des  regelmählgen  Betriebßes  durch
Natur.  Erelgnisse  oder  Inglüchsfälle.
(Gew.=  Ordn.  §.  139  Absah  1  und  3.)

1.  Ausnahmen  dieser  Ant  sind  nur  für  einzelne  Fabriken  und  nur  auf  besonderen

  Antrag  zulässig.  Trifft  eine  solche  Bektriebs-Unterbrechung  mit
einer  außergewöhnlichen  Häufung  der  Arbeit  zusammen,  so  ist  auf  Antrag
§.  139  in  Anwendung  zu  bringen,  der  weitergehende  Ausnahmen  als
§.  138a  gestattet.  War  bereits  auf  Grund  des  F.  138  a  die  Ueberarbeit
  für  erwachsene  Arbeiterinnen  über  40  Tage  hinaus  genehmigt  und
fällt  die  Betriebs-Unterbrechung  in  die  Zeit  des  Ausgleiches  mit  verminderter
  Arbeitszeit,  so  kann  auf  Grund  des  §.  139  eine  längere  Arbeitszeit,
  als  in  dem  bereits  genehmigten  Betriebsplan  vorgesehen  war,  gestattet
  werden.

Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  slellen  und  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung
  der  Orts-Polizeibehörde  an  die  untere  Verwaltungs-Behörde  zu