Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

63.  Jahrgang.  M  B8.  9.  April  1898.

Dr.  J.  A.  Seuffert=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  I.  Selzzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche:  Klage  ged  Elnreden  im  Hypothekenrecht.  1I.  Das
fern.  gesetzte  Dellkt.  III.  Rechtsprechung:  Bayr.  O  berstes  Laudesgericht;  Bayr.  Wlrm“m
E#  IV.  Vermischte  Mllithellungen.  V.  PNltera

I.  Skhizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
VI.
Klage  und  Einreden  im  Hypothekenrecht.
Von  Rechtsanwalt  Oskar  Brzezinêki  in  Königsberg  i#Pr.

Alle  Rechtsformen,  in  denen  sich  der  Realkredit  nach  Reichsrecht  zu
bethätigen  haben  wird,  haben  das  Gemeinsame,  daß  der  Gläubiger  das
Recht  erhält,  seine  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu  suchen,
d.  h.  aus  dem  mittels  Zwangsvollstreckung  durch  Versteigerung  oder
Verwaltung  zu  erzielenden  Erlöse  oder  Ertrage  des  Grundstücks  (BGB.
8  1147).  Der  Gläubiger  ist  aber  bei  der  Verfolgung  dieses  Rechts  insofern
  eingeschränkt,  als  er  die  Vollstreckung  nur  in  das  Immobile  als
Ganzes  betreiben  darf  und  nicht,  wie  bisher  im  preußischen  Recht,  auch
in  die  einzelnen  Zubehörstücke,  Früchte,  Miethzinsen  oder  Versicherungsgelder,
  obwohl  ihm  diese  mitverhaftet  sind.  Diese  Einschränkung  hat
darin  ihren  Grund,  daß  sonst  eine  unwirthschaftliche  Lostrennung  der
Gegenstände  vom  Grundstücke  herbeigeführt  würde,  welche  dessen  Bestand
und  damit  auch  die  dem  Gläubiger  vorgehenden  Realrechte  gefährdete
(Motive  Bd.  III  S.  677).

Dieses  dingliche  Recht  des  Gläubigers  steht  bei  der  Hypothek  in
erkennbarem  Zusammenhange  mit  einer  persönlichen  Forderung,  während
diese  Bezugnahme  bei  der  Grundschuld  ganz  ausgeschlossen  ist,  und
die  Existenz  der  letzteren  von  der  Rechtsbeständigkeit  der  etwa  zu  Grunde
liegenden  Obligation  unberührt  bleibt,  so  daß  gegebenen  Falls  höchstens
ein  Kondiktionsanspruch  auf  Rückgewähr  vorhanden  ist.

Jener  Zusammenhang  bei  der  Hypothek  kann  sich  je  nach  der  Art
ihrer  Bestellung  verschieden  gestalten.  Sehr  enge  ist  er  bei  der  Sicherunssbypothekt.
  Diese  ist  streng  accessorisch  und  von  der  persönlichen

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