63. Jahrgang. M B8. 9. April 1898.
Dr. J. A. Seuffert=Blätter
für Rechtsanwendung.
Herausgegeben von
Dr. Julius von Staudinger.
Inhalt: I. Selzzen zum Bürgerlichen Gesetzbuche: Klage ged Elnreden im Hypothekenrecht. 1I. Das
fern. gesetzte Dellkt. III. Rechtsprechung: Bayr. O berstes Laudesgericht; Bayr. Wlrm“m
E# IV. Vermischte Mllithellungen. V. PNltera
I. Skhizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
VI.
Klage und Einreden im Hypothekenrecht.
Von Rechtsanwalt Oskar Brzezinêki in Königsberg i#Pr.
Alle Rechtsformen, in denen sich der Realkredit nach Reichsrecht zu
bethätigen haben wird, haben das Gemeinsame, daß der Gläubiger das
Recht erhält, seine Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen,
d. h. aus dem mittels Zwangsvollstreckung durch Versteigerung oder
Verwaltung zu erzielenden Erlöse oder Ertrage des Grundstücks (BGB.
8 1147). Der Gläubiger ist aber bei der Verfolgung dieses Rechts insofern
eingeschränkt, als er die Vollstreckung nur in das Immobile als
Ganzes betreiben darf und nicht, wie bisher im preußischen Recht, auch
in die einzelnen Zubehörstücke, Früchte, Miethzinsen oder Versicherungsgelder,
obwohl ihm diese mitverhaftet sind. Diese Einschränkung hat
darin ihren Grund, daß sonst eine unwirthschaftliche Lostrennung der
Gegenstände vom Grundstücke herbeigeführt würde, welche dessen Bestand
und damit auch die dem Gläubiger vorgehenden Realrechte gefährdete
(Motive Bd. III S. 677).
Dieses dingliche Recht des Gläubigers steht bei der Hypothek in
erkennbarem Zusammenhange mit einer persönlichen Forderung, während
diese Bezugnahme bei der Grundschuld ganz ausgeschlossen ist, und
die Existenz der letzteren von der Rechtsbeständigkeit der etwa zu Grunde
liegenden Obligation unberührt bleibt, so daß gegebenen Falls höchstens
ein Kondiktionsanspruch auf Rückgewähr vorhanden ist.
Jener Zusammenhang bei der Hypothek kann sich je nach der Art
ihrer Bestellung verschieden gestalten. Sehr enge ist er bei der Sicherunssbypothekt.
Diese ist streng accessorisch und von der persönlichen
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