Object: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Dienstbefehl — Dienstvertrag. 
werden darf, mit strenger Strafe bedroht 
(MS 114, 120, 125). De lege ferenda ist 
eine Klarstellung des Begriffs dringend ge- 
boten. Unter den „Db‘ fallen übrigens 
sämtliche Weisungen, welche im Reichs- 
strafgesetzbuch und in den Kriegsartikeln 
als „Befehle“. „Befehle der Oberen“, 
„Befehle der Offiziere und Unteroffiziere‘‘ 
bezeichnet werden. 
Stichworte: Befehl in Dienstsachen, Untergebener, 
Vorgesetzter (auch Beurlaubtenstand), Militärbeamte 
uellen: MS, s. Text; Motive; S 112; Kriegsartikel 8, 
11, 12; RMG 1 20 61, 105, 286; 2 15, 70, 200, 220, 244, 
288; 3 50, 125, 237; 4 277; 5 1, 33, 150, 167, 267, 6 18, 
90, 99, 104, 260; 7 67, 84, 175, 188, 253; 8 39, 84, 140, 
327, 248, 294: g 94, 176, 263: 10 14, ‚40, 62, 158, 71, 228: 
11 128, 157, 227: 12 12, 18, 57, 292, 302; PrüfFrg L 121; 
2 157, 158, 187; 8 128, 129; 4 143-145: 5 92, 108 107: 
619, 94, 97, 99, 100: 7 3ı, 32, 8 38; 9 30, 34; 0 38) 
9: 18 22; 18 26-30, 40; 14 22; 16 26, 27, 29: 
Rd Rechtaprechung 4 616; Entsch in Strafsachen 27 406; 
Kommentare zum MS von Hecker, Keller, v. Kopp- 
mann, Rotermund; Handbuch von Brauer; Lehr- 
buch von Hecker; komment. Ausgaben von Endres, 
Herz-Ernst, Höin haus, Kummer, Olshausen, 
Rubo., Walde, Wei fenbach; Militärstratrecht von 
Elsner v. Gronow und Sohl, Schlaver: M. B. 
Mayer Deutsches Militärstrafrecht 1. Kommentare 
zum S von Olshausen, Op enhoftf on & 112; 
Binding Lehrbuch des” gemeinen deutschen Strafrechts 
23 860; Staaterecht von Arndt 605, Hänel I 474; La- 
band 2216 fl, 3165 ff; van Calker Die strafrechtliche 
Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen; 
Girginoff Der bindende Beschl im Strafrecht; Hecker 
Befehl, in v. 8 els Wörterbuch des deutschen Verwal- 
tungsrechts; Herbst Studien zum MS; Huberti Zur 
Lehre vom Ungehorsam usf in Ztschr f. d. ges Strafrechte- 
wissenschaft 12 423 ff; M.E. Mayer in DJZ 07 851 ff u. 
09 533 ff; v. Nostitz-Wallwitz Das mil Delikt des 
U ngehorsams; Rissom Notwehr; Schwenger Die 
staatsbürgerliche Sonderstellung des deutschen Militär- 
standes; Solms Strafrecht und Strafprozeß für Heer und 
Marine; Weiffenbach-Wolft Handbuch für die Aus- 
übung der niederen Gerichtsbarkeit. Autenrieth. 
Dienstvertrag, B 611 ff, ist der gegen- 
seitige Vertrag, durch den sich der eine, 
der Dienstpflichtige verpflichtet, Dienste 
zu leisten, gegen eine von dem anderen 
Teile (Dienstberechtigten, Dienstherrn) 
zu gewährende Vergütung. Die D(ienst)- 
v(erträge) können verschiedenster Art 
sein, von einfachen Handdiensten bis zu 
den Diensten eines Künstlers, Rechtsan- 
walts, Arztes usw (streitig bei den beiden 
letzteren). Sie können vereinzelte Dienste 
sein oder solche in dauerndem Verhält- 
nis, immer aber nur auf Zeit verabredet 
werden. Die Vergütung kann in Geld und 
anderen Vermögenswerten bestehen; sie 
gilt als stillschweigend vereinbart, wenn 
Freigebigkeit nach den Umständen anzu- 
nehmen ist. Der Dv bildet heute die 
Grundlage des ganzen wirtschaftlichen 
Lebens und untersteht vielfach, insbeson- 
dere im Interesse der Dienstverpflichte- 
ten besonderer Regelung, so für sämtliche 
gewerbliche Bedienstete, einschl der Bin- 
nenschiffer, der Gw, Bn 21, für die ge- 
werbliche Beschäftigung der Kinder dem 
KinderschutzGes vom 30. März 1903; für 
  
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die Bediensteten des Handelsgewerbes 
dem H 59ff, 84 ff, für die Seeschiffsbe- 
satzung der Seemannsordnung vom 
20. Juni 1902, die Bergarbeiter den Berg- 
gesetzen, das Gesinde mit der Beschrän- 
kung des Einf-B 95 den Gesindeord- 
nungen. Bei diesen Gesetzen kann das B 
nur als ergänzende Norm in Frage kom- 
men; sie bleiben hier außer Betracht. Das 
Vertragsverhältnis ist im Zweifel ein 
höchst persönliches auf beiden Seiten. 
Der Dienstpflichtige hat die Dienste nach 
Maßgabe des Vertrages ordnungsmäßig 
zu leisten; er wird unter Umständen zu 
einer besonderen Verschwiegenheit, 
Treue, verpflichtet sein, z. B. bei Ver- 
trauensstellungen. Die Vergütung kann er 
erst nach Leistung der Dienste, nach Ab- 
lauf des bestimmten Zeitabschnittes for- 
dern. Der Dienstherr ist zur Annahme 
der Dienste nicht verpflichtet, muß aber 
trotzdem die vereinbarte Vergütung zah- 
len und kann Nachleistung der Dienste 
nicht fordern. Der Dienstpflichtige muß 
seinen anderweitigen Verdienst, ersparte 
Auslagen sich anrechnen lassen. Schuld- 
lose Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, 
z. B. auch Tod des Zöglings, hebt den 
Vertrag für die Zukunft auf. Jedoch soll 
der Dienstpflichtige der Vergütung nicht 
verlustig gehen, wenn er ohne sein Ver- 
schulden für eine den Umständen nach 
nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung 
verhindert wird. (Streitfrage; $ 616 ist 
wörtlich enger.) Der Dienstpflichtige muß 
sich Leistungen aus der gesetzlichen Kran- 
ken- und Unfallversicherung anrechnen 
lassen. 
Auch B trifft im Interesse der Dienst- 
pflichtigen der Parteiabänderung nicht 
unterliegende Vorschriften. Bei Vermei- 
dung der Ersatzpflicht, wie aus uner- 
laubter Handlung hat der Dienstherr den 
Dienstpflichtigen bei Beschaffung, Ein- 
richtung der nötigen Räume, Geräte, Ver- 
richtungen, bei der Ordnung der Dienste 
gegen körperliche Gefahren tunlichst zu 
schützen. Das Unterkommen, die Ver- 
pflegung, die Arbeits- und Erholungszeit 
der hauszugehörigen Bediensteten ist mit 
der nötigen Rücksicht auf deren Gesund- 
heit, Sittlichkeit und Religion einzurich- 
ten, $ 618. Solchen Hausgenossen hat 
außerdem, wenn ihre Haupttätigkeit 
durch die Dienste in Anspruch genommen 
wird, in einer nicht grob fahrlässig ent- 
standenen Krankheit der Dienstherr ohne
	        
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