Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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offres ou propositions de commettre cer- 
tains crimes vom 7. Juli 1875. 
Hniehe agents provocateurs, Beihilfe, Teilnahme, Unter- 
nehmen. 
Vgl v. Liszt Lehrbuch!! 223; Frank Kommentar’ 
90; Loewenheim Vorsatz des Anstifters, 1897; Korn 
Vorsatz des Anstifters, 1902; RG 13 121; 14 265; 37 122. 
Anteilschein s. Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung, Reichsbank. 
Antichrese nennt man die Hingabe 
einer Sache mit der Abrede, daß die Nut- 
zungen an Stelle der Zinsen behalten wer- 
den sollen. Nach rRe war die a. statt- 
haft. — Nach $ 227 ALR I 20 ist eine A 
zulässig, bedarf aber gerichtlicher Bestä- 
tigung, um eine Bewucherung zu ver- 
hüten. Vgl RGZ 31 322; KGBl 97 87. — 
Nach B ist eine dingliche A an Grund- 
stücken nicht zulässig. 
1. Ein obligatorischer antichretischer 
Vertrag an Grundstücken ist möglich. 
2. Nach Einf-B 192 gilt ein Grundstücks- 
pfandrecht, das zu der Zeit, zu welcher 
das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist, besteht, als Buchhypothek des B; eine 
damit begründete Antichrese darf daher 
nicht weiterbestehen. 
So richtig Habicht Einwirkung des B auf zuvor ent- 
standene Rechtsverhältnisse®516; Freudenthal in DJZ 
00 270; dagegen sprechen sich für das Welterbestehen der 
Antichrese aus: Dernburg BürgR 8 689; KG In KGBil 
00 69, OLG 1 261; RG in JW 00 821. P 
Antikornzolliga, Anti-Corn -Law- 
League, ist die unter Führung von Richard 
Cobden in Manchester im Okt 1838 be- 
gründete Vereinigung gegen die Korn- 
zölle, der es gelang, 1846 den Freihandel 
durch Abschaffung der Korngesetze von 
1815 einzuführen. 
Antidominaltheorie (kathKirchenR) 
ist die namentlich von Walter gelehrte 
Anschauung, daß der bürgerlich-recht- 
liche Begriff Eigentum (dominium) auf 
das Kirchengut nicht anwendbar - sei, 
da dieses nicht freier Verfügung, sondern 
bestimmter Zweckrichtung unterliege. 
Antinomie ist der Widerspruch zwi- 
schen zwei Gesetzesstellen, der sich durch 
historische Vereinigung, Generalisierung 
und Spezialisierung usw beheben lassen 
kann. Ist dies nicht möglich, so bewirkt 
die A, daß beide Stellen nicht gelten und 
die Lücke nach allgemeinen Grundsätzen 
ausgefüllt werden muB. 
Antiqua s. Volksrechte. 
Antisklaverei s. Sklavenhandel. 
Antonius, Gottfried, * 1571 zu Freu- 
denberg, wurde 1603 Professor in Mar- 
burg (nachdem er schon vorher private 
Vorlesungen gehalten hatte), 1605 Pro- 
  
Änstiftung — Antrag. 
fessor am Gymnasium zu Gießen, seit 
Umwandlung desselben in eine Universi- 
tät erster juristischer Professor, Prorek- 
tor und Kanzler derselben. Auch poli- 
tisch vielfach tätig, T er am 16. März 
1618. 
Neben seinen akademischen Schriften, be- 
sonders die gegen Vultejus gerichteten, (Dispu- 
tatio de Camerae Imper. jurisdictione, Gießen 1607, 
Disputatio apologetica .. ., 1608, Disputatio Anti- 
Vultejana secunda, tertia 1609, quarta 107): sind 
hervorzuheben: Disputationes feudales XV, Mar- 
burg 1604 (Gießen 1613.) Bogeng. 
Antrag, Offerte, ist eine ankunftsbe- 
dürftige Willenserklärung, durch welche 
jemand einen anderen auffordert, einen 
Vertrag abzuschließen. Der A ist nicht 
ein selbständiges Rechtsgeschäft (s. d.), 
sondern ein Element des Vertrages (s. d.). 
Der Vertrag kommt durch Antrag und 
entsprechende Annahme zum Abschlusse. 
I. Wer einem anderen die Schließung 
eines Vertrages anträgt, ist an den A ge- 
bunden, es sei denn, daß er die Gebun- 
denheit ausgeschlossen hat, B 145. Hier- 
mit ist der A für bindend erklärt. Im Ge- 
gensatze hierzu war die Offerte nach 
gemeinem Rechte nicht bindend. 
Der A erlischt, wenn er dem Antragen- 
den gegenüber abgelehnt oder wenn er 
nicht diesem gegenüber rechtzeitig an- 
genommen wird, B 146. — Der einem 
Anwesenden gemachte A kann nur sofort 
angenommen werden. Dies gilt insbe- 
sondere auch für telephonische A; der 
einem Abwesenden gemachte A kann nur 
bis zu dem Zeitpunkte angenommen wer- 
den, in welchem der Antragende den Ein- 
gang der Antwort unter regelmäßigen 
Umständen erwarten darf, B 147. 
Hat der Antragende für die Annahme 
des A eine Frist bestimmt, so kann die 
Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen, 
B 148, 
II. Grundsätzlich hat eine verspätet zu- 
gehende Annahmeerklärung keine recht- 
liche Bedeutung. Jedoch bestehen hier- 
von Ausnahmen. 
1. Ist eine dem Antragenden verspätet 
zugegangene Annahmeerklärung derge- 
stalt abgesendet worden, daß sie bei re- 
gelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig 
zugegangen sein würde, und mußte der 
Antragende dies erkennen, so hat er die 
Verspätung dem Annehmenden unverzüg- 
lich nach dem Empfange der Erklärung 
anzuzeigen. Verzögert er die Absendung 
der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht
	        
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