Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Antrag — AÄntragsdelikte. 
verspätet, B 149. Das Wort: unverzüg- 
lich bedeutet nicht: sofort, sondern: ohne 
schuldhaftes Zögern. 
2. Die verspätete Annahme eines A gilt 
als neuer A, B 150 Abs 1. — Die An- 
nahme muß dem A genau konform sein, 
Eine Annahme unter Erweiterungen, Ein- 
schränkungen oder sonstigen Änderungen 
gilt als Ablehnung, verbunden mit einem 
neuen A, B 150 Abs 2. 
Ill. Für die Annahme ist nicht immer 
eine ausdrückliche Erklärung erforderlich. 
Der Vertrag kommt durch die Annahme 
des A zustande, ohne daß die Annahme 
dem Antragenden gegenüber erklärt zu 
werden braucht, wenn eine solche Erklä- 
rung nach der Verkehrssitte nicht zu er- 
warten ist oder der Antragende auf sie 
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in wel- 
chem der Antrag erlischt, bestimmt sich 
nach dem aus dem Antrage oder den Um- 
ständen zu entnehmenden Willen des An- 
tragenden, B 151. 
Wird ein Vertrag gerichtlich oder no- 
tariell beurkundet, ohne daß beide Teile 
gleichzeitig anwesend sind, so kommt der 
Vertrag mit der Beurkundung der An- 
nahme zustande, wenn nicht etwa vom 
Gesetze gleichzeitige Anwesenheit ver- 
langt ist, B 152. 
IV. Das Zustandekommen des Vertra- 
ges wird nicht dadurch gehindert, daß der 
Antragende vor der Annahme stirbt oder 
geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß 
ein anderer Wille des Antragenden anzu- 
nehmen ist, B 153. 
V. Solange nicht die Parteien sich über 
alle Punkte eines Vertrages geeinigt ha- 
ben, über die nach der Erklärung auch nur 
einer Partei eine Vereinbarung getroffen 
werden soll, ist im Zweifel der Vertrag 
nicht geschlossen, B 154 Abs 1. 
1. Die Verständigung über einzelne 
Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn 
eine Aufzeichnung stattgefunden hat. 
Solche Punktationen und Traktate sind 
nur unverbindliche Gedächtnishilfen. — 
Dagegen ist ein Vorvertrag, pactum de 
contrahendo, gültig und bindend; denn 
er ist ein Vertrag, der auf künftigen Ab- 
schluß eines Vertrages gerichtet ist. Bei- 
spiel: Das pactum de mutuo dando, der 
Darlehnsvorvertrag, ist auf künftigen 
Abschluß eines Darlehnsvertrages ge- 
richtet. 
2. Ist eine Beurkundung des beabsich- 
tigten Vertrages verabredet worden, so 
  
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ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlos- 
sen, bis die Beurkundung erfolgt ist, B 154 
Abs 2. 
VI. Deckt ein abgeschlossener Vertrag 
nicht alle Punkte der Verhandlungen, so 
ist der Vertrag gültig, wenn anzunehmen 
ist, daß der Vertrag auch in dieser Be- 
grenzung geschlossen sein würde, B 1 55. 
Antragsdelikte (Strafrecht) sind 
solche strafbare Handlungen, deren Ver- 
folgung nur auf Antrag eintritt. 
l. Unter Berücksichtigung dieses Prin- 
zipes kann man die strafbaren Handlun- 
gen in Offizialdelikte und A einteilen. 
1. Offizialdelikt ist eine strafbare Hand- 
lung, bei welcher ex officio seitens der 
Strafverfolgungsbehörde eingeschritten 
wird. 
2. A ist eine strafbare Handlung, bei 
welcher nur eingeschritten wird, wenn ein 
Strafantrag gestellt ist. — Der Strafan- 
trag darf nicht mit der Strafanzeige (s. 
Anzeige) verwechselt werden. 
Die A werden, wenn der Strafantrag ge- 
stellt ist, ex officio verfolgt. Beispiel: 
Sachbeschädigung nach S 303 erfordert 
einen Strafantrag; wird er aber gestellt, 
so wird das Delikt von Amts wegen wei- 
ter verfolgt. 
3. In der Zahl der A gibt es vier, bei 
denen die Verfolgung im Wege der Pri- 
vatklage seitens des Verletzten erfolgen 
kann. Diese vier A heißen Privatklage- 
delikte. Privatklagedelikte sind: die Be- 
leidigung und die leichte Körperver- 
letzung, soweit sie auf Antrag verfolgbar 
sind, der unlautere Wettbewerb und die 
Urheberrechtsverletzung. 
II. Innerhalb der A sind zu unterschei- 
den: 
1. absolute A, bei denen als Verletzter 
jede beliebige Person denkbar ist; Bei- 
spiel: Beleidigung, Hausfriedensbruch, 
Sachbeschädigung. 
2. relative A, bei denen ein besonderes, 
persönliches Verhältnis zwischen dem 
Verletzten und dem Täter besteht. Bei- 
spiel: Hausdiebstahl. 
Ill. Der zum Antrage Berechtigte kann 
binnen drei Monaten einen Strafantrag 
stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, 
seit welchem der zum Antrage Berechtigte 
von der Handlung und von der Person 
des Täters Kenntnis gehabt hat, S 61. — 
Wenn von mehreren zum Antrage Be- 
rechtigten einer die dreimonatige Frist
	        
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