Anwaltszwang — Änweisung.
Verfahren ruhen solle; — 12. die Partei
kann Vergleich, Verzicht und Anerkennt-
nis sich selbst vorbehalten; — 13. beim
Tode ihres Anwaltes kann die Partei,
falls die Neubestellung eines Anwaltes
sich verzögert, selbst zur Verhandlung
der Hauptsache geladen werden; —
14. die Partei kann das Mandat kündi-
gen; — 15. der Richter kann jederzeit di die
Partei selbst laden.
Anweisung. 1. Händigt jemand eine
Urkunde, in der er einen anderen anweist,
Geld, Wertpapiere oder andere vertret-
bare Sachen an einen Dritten zu leisten,
dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt,
die Leistung bei dem Angewiesenen im
eigenen Namen zu erheben. Der Ange-
wiesene ist ermächtigt, für Rechnung des
Anweisenden an den Anweisungsemp-
fänger zu leisten, B 783.
Die A des älteren Rechtes bestand aus
zwei Teilen, einem Zahlungsmandat und
einem Inkassomandat. Die A des gel-
tenden Rechtes ist dagegen ein einheit-
liches Geschäft. Der Satz: qui acceptat,
solvit trifft also auf das geltende R nicht
zu. Vielmehr gilt nach B: Anweisung ist
keine Zahlung.
1. Die A ist die in Schriftform erteilte
Doppelermächtigung zur Erhebung und
zur Erfüllung einer Leistung.
2. Die beteiligten Personen sind: a. der
Anweisende, der über sein Guthaben ver-
fügen oder einen Kreditierungsvertrag ab-
schließen will; je nachdem wird A auf
Schuld und A auf Kredit unterschieden ; —
b. der Anweisungsempfänger, welcher
eine Doppelfunktion einnimmt: er ist
Bote, der vom Anweisenden ermächtigt
ist; und ferner ist er zur Entgegennahme
der Vertragsannahme des Angewiesenen
bevollmächtigt; — c. der Angewiesene,
welcher an den Anweisungsempfänger
leisten soll.
II. Nimmt der Angewiesene die A an,
so ist er dem Anweisungsempfänger ge-
genüber zur Leistung verpflichtet, B 784.
1. Er kann ihm nur solche Einwendun-
gen entgegensetzen, welche die Gültig-
keit der Annahme betreffen oder sich aus
dem Inhalte der A oder dem Inhalte der
Annahme ergeben oder dem Angewiese-
nen unmittelbar gegen den Anweisungs-
empfänger zustehen.
2, Die Annahme erfolgt durch einen
schriftlichen Vermerk auf der A. Ist der
Vermerk auf die A vor der Aushändigung
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an den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem
gegenüber erst mit der Aushändigung
wirksam.
3. Der Angewiesene ist nur gegen Aus-
händigung der A. zur Leistung verpflich-
tet, B 785. Der Anspruch des Anwei-
sungsempfängers gegen den Angewiese-
nen aus der Annahme verjährt in drei
Jahren, B 786.
Im Falle einer A auf Schuld wird der
Angewiesene durch die Leistung in deren
Höhe von der Schuld befreit, B 787
Abs 1.
III. Erteilt der Anweisende die A zu
dem Zwecke, um seinerseits eine Lei-
stung an den Anweisungsempfänger zu
bewirken (Überweisung), so wird die Lei-
stung, auch wenn der Angewiesene die A
annimmt, erst mit der Leistung des An-
gewiesenen an den Anweisungsemp-
fänger bewirkt, B 788.
IV. Der Anweisende kann die A dem
Angewiesenen gegenüber widerrufen, so-
lange nicht der Angewiesene sie dem An-
weisungsempfänger gegenüber angenom-
men oder die Leistung bewirkt hat; dies
gilt auch dann, wenn der Anweisende
durch den Widerruf einer ihm gegen den
Anweisungsempfänger obliegenden Ver-
pflichtung zuwiderhandelt, B 790.
V. Die A erlischt nicht durch den Tod
oder den Eintritt der Geschäftsunfähig-
keit eines der Beteiligten, B 791.
VI. Der Anweisungsempfänger kann
die A durch Vertrag mit einem Dritten
(schriftlich und unter Aushändigung der
A) auf diesen übertragen, auch wenn sie
noch nicht angenommen worden ist,
B 792.
1. Der Anweisende kann die Übertra-
gung ausschließen. Die Ausschließung
ist dem Angewiesenen gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus der A zu entneh-
men ist, oder wenn sie von dem Anwei-
senden dem Angewiesenen mitgeteilt
wird, bevor dieser die A annimmt oder
die Leistung bewirkt.
2. Nimmt der Angewiesene die A dem
Erwerber gegenüber an, so kann er aus
einem zwischen ihm und dem Anwei-
sungsempfänger bestehenden Rechtsver-
hältnis Einwendungen nicht herleiten.
VII. Kaufmännische A ist eine A, die
auf einen Kaufmann über die Leistung von
Geld, Wertpapieren oder anderen vertret-
baren Sachen ausgestellt ist, ohne daß