Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anwaltszwang — Änweisung. 
Verfahren ruhen solle; — 12. die Partei 
kann Vergleich, Verzicht und Anerkennt- 
nis sich selbst vorbehalten; — 13. beim 
Tode ihres Anwaltes kann die Partei, 
falls die Neubestellung eines Anwaltes 
sich verzögert, selbst zur Verhandlung 
der Hauptsache geladen werden; — 
14. die Partei kann das Mandat kündi- 
gen; — 15. der Richter kann jederzeit di die 
Partei selbst laden. 
Anweisung. 1. Händigt jemand eine 
Urkunde, in der er einen anderen anweist, 
Geld, Wertpapiere oder andere vertret- 
bare Sachen an einen Dritten zu leisten, 
dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, 
die Leistung bei dem Angewiesenen im 
eigenen Namen zu erheben. Der Ange- 
wiesene ist ermächtigt, für Rechnung des 
Anweisenden an den Anweisungsemp- 
fänger zu leisten, B 783. 
Die A des älteren Rechtes bestand aus 
zwei Teilen, einem Zahlungsmandat und 
einem Inkassomandat. Die A des gel- 
tenden Rechtes ist dagegen ein einheit- 
liches Geschäft. Der Satz: qui acceptat, 
solvit trifft also auf das geltende R nicht 
zu. Vielmehr gilt nach B: Anweisung ist 
keine Zahlung. 
1. Die A ist die in Schriftform erteilte 
Doppelermächtigung zur Erhebung und 
zur Erfüllung einer Leistung. 
2. Die beteiligten Personen sind: a. der 
Anweisende, der über sein Guthaben ver- 
fügen oder einen Kreditierungsvertrag ab- 
schließen will; je nachdem wird A auf 
Schuld und A auf Kredit unterschieden ; — 
b. der Anweisungsempfänger, welcher 
eine Doppelfunktion einnimmt: er ist 
Bote, der vom Anweisenden ermächtigt 
ist; und ferner ist er zur Entgegennahme 
der Vertragsannahme des Angewiesenen 
bevollmächtigt; — c. der Angewiesene, 
welcher an den Anweisungsempfänger 
leisten soll. 
II. Nimmt der Angewiesene die A an, 
so ist er dem Anweisungsempfänger ge- 
genüber zur Leistung verpflichtet, B 784. 
1. Er kann ihm nur solche Einwendun- 
gen entgegensetzen, welche die Gültig- 
keit der Annahme betreffen oder sich aus 
dem Inhalte der A oder dem Inhalte der 
Annahme ergeben oder dem Angewiese- 
nen unmittelbar gegen den Anweisungs- 
empfänger zustehen. 
2, Die Annahme erfolgt durch einen 
schriftlichen Vermerk auf der A. Ist der 
Vermerk auf die A vor der Aushändigung 
  
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an den Anweisungsempfänger gesetzt 
worden, so wird die Annahme diesem 
gegenüber erst mit der Aushändigung 
wirksam. 
3. Der Angewiesene ist nur gegen Aus- 
händigung der A. zur Leistung verpflich- 
tet, B 785. Der Anspruch des Anwei- 
sungsempfängers gegen den Angewiese- 
nen aus der Annahme verjährt in drei 
Jahren, B 786. 
Im Falle einer A auf Schuld wird der 
Angewiesene durch die Leistung in deren 
Höhe von der Schuld befreit, B 787 
Abs 1. 
III. Erteilt der Anweisende die A zu 
dem Zwecke, um seinerseits eine Lei- 
stung an den Anweisungsempfänger zu 
bewirken (Überweisung), so wird die Lei- 
stung, auch wenn der Angewiesene die A 
annimmt, erst mit der Leistung des An- 
gewiesenen an den Anweisungsemp- 
fänger bewirkt, B 788. 
IV. Der Anweisende kann die A dem 
Angewiesenen gegenüber widerrufen, so- 
lange nicht der Angewiesene sie dem An- 
weisungsempfänger gegenüber angenom- 
men oder die Leistung bewirkt hat; dies 
gilt auch dann, wenn der Anweisende 
durch den Widerruf einer ihm gegen den 
Anweisungsempfänger obliegenden Ver- 
pflichtung zuwiderhandelt, B 790. 
V. Die A erlischt nicht durch den Tod 
oder den Eintritt der Geschäftsunfähig- 
keit eines der Beteiligten, B 791. 
VI. Der Anweisungsempfänger kann 
die A durch Vertrag mit einem Dritten 
(schriftlich und unter Aushändigung der 
A) auf diesen übertragen, auch wenn sie 
noch nicht angenommen worden ist, 
B 792. 
1. Der Anweisende kann die Übertra- 
gung ausschließen. Die Ausschließung 
ist dem Angewiesenen gegenüber nur 
wirksam, wenn sie aus der A zu entneh- 
men ist, oder wenn sie von dem Anwei- 
senden dem Angewiesenen mitgeteilt 
wird, bevor dieser die A annimmt oder 
die Leistung bewirkt. 
2. Nimmt der Angewiesene die A dem 
Erwerber gegenüber an, so kann er aus 
einem zwischen ihm und dem Anwei- 
sungsempfänger bestehenden Rechtsver- 
hältnis Einwendungen nicht herleiten. 
VII. Kaufmännische A ist eine A, die 
auf einen Kaufmann über die Leistung von 
Geld, Wertpapieren oder anderen vertret- 
baren Sachen ausgestellt ist, ohne daß
	        
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