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darin die Leistung von einer Gegen-
leistung abhängig gemacht ist, H 363
Abs 1. Die kaufmännische A kann Order-
papier (s. d.) sein; in diesem Falle
kann sie durch Indossament übertragen
werden. P.
Anwenderecht (deutsches R) ist ein
Institut des Nachbarrechtes; der Eigen-
tümer ist gehalten, dem Nachbarn zu ge-
statten, den Pflug auf seinem Acker zu
wenden.
Anzeige (Strafprozeß) ist die (münd-
lich oder schriftlich erfolgende) Mittei-
lung, daß eine strafbare Handlung be-
gangen sei. Die A erfolgt von jeder be-
liebigen dritten Person (Denunziant), ins-
besondere auch vom Verletzten (wichtig
wegen des Beschwerderechtes, C 170)
oder vom Täter selbst (Selbstanzeige).
Die A kann bei der Staatsanwaltschaft,
den Behörden und Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes und den Amts-
gerichten angebracht werden, C 156. Die
mündliche A ist zu beurkunden. — Auch
der Strafantrag (s. Antrag) ist in gleicher
Weise anzubringen; jedoch ist zu unter-
scheiden: bei Gericht und Staatsanwalt-
schaft ist eine Registratur oder ein Proto-
koll ausreichend; wird dagegen der An-
trag bei der Polizeibehörde angebracht,
so ist die Unterschrift des Antragstellers
erforderlich. P.
Anzeigen (Annoncen, Inserate) im
weiteren Sinne sind Ankündigungen aller
Art und Anpreisungen in allen möglichen
Formen und an allen möglichen Orten;
im engeren Sinne versteht man unter A(n-
zeigen) nur die Ankündigungen und An-
preisungen in dem Anzeigenteil der Zei-
tungen, Zeitschriften usw.
Der Vertrag über A ist ein Werkver-
trag, B 631, es soll die A abgedruckt und
zur Kenntnis der Leser der Zeitung ge-
bracht, also ein Erfolg erzielt werden. Ent-
hält eine Zeitung am Kopf des Blattes Be-
dingungen über die Aufnahme von A, so
ist dies nicht ein Vertragsangebot, sondern
die Aufforderung, Angebote zu machen;
der Verleger braucht nicht jede ihm zuge-
hende A aufzunehmen; ein Zwang besteht
nur gemäß $ 10 des Reichs-PrG bei amt-
lichen Bekanntmachungen; der Berich-
tigungszwang erstreckt sich nicht auf A
(letzteres ist streitig). Der von dem Bestel-
ler übersandte Text der A ist eine zum Be-
weis von Rechten oder Rechtsverhältnis-
sen erhebliche Privaturkunde, RGSt 40 78.
Anweisung — Änzeigen.
In der Bestellung einer A unter falschem
Namen kann ein Betrugsversuch liegen,
JW 36 409, 42. Verträge über A, welche
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen
die guten Sitten verstoßen, sind nichtig,
der Verleger kann Bezahlung der Vergü-
tung nicht verlangen, selbst wenn der Ab-
druck und die Verbreitung erfolgt sind.
Der Verleger hat den Abdruck der A und
die Verbreitung des Blattes zu besor-
gen; Belege oder Ausschnitte braucht er
nicht zu liefern. Er hat für die ordnungs-
mäßige Erfüllung seiner Verpflichtungen
Gewähr zu leisten, namentlich für Fehler
und für Rechtzeitigkeit des Erscheinens;
die Haftung für Fehler beschränkt sich
aber auf die Fälle, wo der Sinn der A
nicht klar ist, BadRPr 1905, 283. Der
Besteller hat die vereinbarte Vergütung
zu zahlen; bei dieser spielt der Rabatt
eine große Rolle. Eine Rabattabrede
wird durch die Eröffnung des Konkursver-
fahrens über das Vermögen des Bestel-
lers nicht aufgehoben; bei einem länge-
ren Auftrage hat der Verleger, falls der
Konkursverwalter in den Vertrag nicht
eintritt, einen Anspruch auf Bezahlung für
die bereits abgedruckten A und einen An-
spruch auf Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung wegen der noch nicht abge-
druckten. Die Vergütung ist fällig bei
der Ausgabe der betreffenden Nummer,
häufig wird aber Vorausbezahlung ver-
langt, und bei längeren Aufträgen werden
besondere Abmachungen getroffen. Die
Unmöglichkeit der Erfüllung des Ver-
trages kann eintreten bei Beschlagnahme
der Zeitung.
Der Inhalt einer A kann den Tatbe-
stand einer strafbaren Handlung begrün-
den; es kommen namentlich in Betracht
Beleidigungen, Ankündigungen von Ge-
heimmitteln, grober Unfug, Ankündigung
verbotener Lotterien, unlauterer Wettbe-
werb, Ankündigung unzüchtiger Schriften,
Verrufserklärungen.
Der Nachdruck einer A ist urheberrecht-
lich nur dann geschützt, wenn sie als Aus-
arbeitung wissenschaftlichen oder techni-
schen Inhalts angesehen werden kann (Lit
Urheberrecht $ 18 Abs 2); die Ankündi-
gung eines Buches gehört nicht dahin,
wenn sie lediglich eine Angabe des Inhalts
bringt. In dem Nachdruck von A kann
unlauterer Wettbewerb liegen, nämlich
wenn dadurch der Eindruck hervergerufen
wird, daß das Blatt sich als Insertions-