Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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darin die Leistung von einer Gegen- 
leistung abhängig gemacht ist, H 363 
Abs 1. Die kaufmännische A kann Order- 
papier (s. d.) sein; in diesem Falle 
kann sie durch Indossament übertragen 
werden. P. 
Anwenderecht (deutsches R) ist ein 
Institut des Nachbarrechtes; der Eigen- 
tümer ist gehalten, dem Nachbarn zu ge- 
statten, den Pflug auf seinem Acker zu 
wenden. 
Anzeige (Strafprozeß) ist die (münd- 
lich oder schriftlich erfolgende) Mittei- 
lung, daß eine strafbare Handlung be- 
gangen sei. Die A erfolgt von jeder be- 
liebigen dritten Person (Denunziant), ins- 
besondere auch vom Verletzten (wichtig 
wegen des Beschwerderechtes, C 170) 
oder vom Täter selbst (Selbstanzeige). 
Die A kann bei der Staatsanwaltschaft, 
den Behörden und Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes und den Amts- 
gerichten angebracht werden, C 156. Die 
mündliche A ist zu beurkunden. — Auch 
der Strafantrag (s. Antrag) ist in gleicher 
Weise anzubringen; jedoch ist zu unter- 
scheiden: bei Gericht und Staatsanwalt- 
schaft ist eine Registratur oder ein Proto- 
koll ausreichend; wird dagegen der An- 
trag bei der Polizeibehörde angebracht, 
so ist die Unterschrift des Antragstellers 
erforderlich. P. 
Anzeigen (Annoncen, Inserate) im 
weiteren Sinne sind Ankündigungen aller 
Art und Anpreisungen in allen möglichen 
Formen und an allen möglichen Orten; 
im engeren Sinne versteht man unter A(n- 
zeigen) nur die Ankündigungen und An- 
preisungen in dem Anzeigenteil der Zei- 
tungen, Zeitschriften usw. 
Der Vertrag über A ist ein Werkver- 
trag, B 631, es soll die A abgedruckt und 
zur Kenntnis der Leser der Zeitung ge- 
bracht, also ein Erfolg erzielt werden. Ent- 
hält eine Zeitung am Kopf des Blattes Be- 
dingungen über die Aufnahme von A, so 
ist dies nicht ein Vertragsangebot, sondern 
die Aufforderung, Angebote zu machen; 
der Verleger braucht nicht jede ihm zuge- 
hende A aufzunehmen; ein Zwang besteht 
nur gemäß $ 10 des Reichs-PrG bei amt- 
lichen Bekanntmachungen; der Berich- 
tigungszwang erstreckt sich nicht auf A 
(letzteres ist streitig). Der von dem Bestel- 
ler übersandte Text der A ist eine zum Be- 
weis von Rechten oder Rechtsverhältnis- 
sen erhebliche Privaturkunde, RGSt 40 78. 
  
Anweisung — Änzeigen. 
In der Bestellung einer A unter falschem 
Namen kann ein Betrugsversuch liegen, 
JW 36 409, 42. Verträge über A, welche 
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen 
die guten Sitten verstoßen, sind nichtig, 
der Verleger kann Bezahlung der Vergü- 
tung nicht verlangen, selbst wenn der Ab- 
druck und die Verbreitung erfolgt sind. 
Der Verleger hat den Abdruck der A und 
die Verbreitung des Blattes zu besor- 
gen; Belege oder Ausschnitte braucht er 
nicht zu liefern. Er hat für die ordnungs- 
mäßige Erfüllung seiner Verpflichtungen 
Gewähr zu leisten, namentlich für Fehler 
und für Rechtzeitigkeit des Erscheinens; 
die Haftung für Fehler beschränkt sich 
aber auf die Fälle, wo der Sinn der A 
nicht klar ist, BadRPr 1905, 283. Der 
Besteller hat die vereinbarte Vergütung 
zu zahlen; bei dieser spielt der Rabatt 
eine große Rolle. Eine Rabattabrede 
wird durch die Eröffnung des Konkursver- 
fahrens über das Vermögen des Bestel- 
lers nicht aufgehoben; bei einem länge- 
ren Auftrage hat der Verleger, falls der 
Konkursverwalter in den Vertrag nicht 
eintritt, einen Anspruch auf Bezahlung für 
die bereits abgedruckten A und einen An- 
spruch auf Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung wegen der noch nicht abge- 
druckten. Die Vergütung ist fällig bei 
der Ausgabe der betreffenden Nummer, 
häufig wird aber Vorausbezahlung ver- 
langt, und bei längeren Aufträgen werden 
besondere Abmachungen getroffen. Die 
Unmöglichkeit der Erfüllung des Ver- 
trages kann eintreten bei Beschlagnahme 
der Zeitung. 
Der Inhalt einer A kann den Tatbe- 
stand einer strafbaren Handlung begrün- 
den; es kommen namentlich in Betracht 
Beleidigungen, Ankündigungen von Ge- 
heimmitteln, grober Unfug, Ankündigung 
verbotener Lotterien, unlauterer Wettbe- 
werb, Ankündigung unzüchtiger Schriften, 
Verrufserklärungen. 
Der Nachdruck einer A ist urheberrecht- 
lich nur dann geschützt, wenn sie als Aus- 
arbeitung wissenschaftlichen oder techni- 
schen Inhalts angesehen werden kann (Lit 
Urheberrecht $ 18 Abs 2); die Ankündi- 
gung eines Buches gehört nicht dahin, 
wenn sie lediglich eine Angabe des Inhalts 
bringt. In dem Nachdruck von A kann 
unlauterer Wettbewerb liegen, nämlich 
wenn dadurch der Eindruck hervergerufen 
wird, daß das Blatt sich als Insertions-
	        
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