Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anzeigen — Apoplexie. 
organ besonders eignet, JW 30 255, 16; 
OLG 14 418. Dasselbe gilt von dem 
Nachdruck als A aufgegebener amtlicher 
Bekanntmachungen; urheberrechtlich sind 
sie nicht geschützt (LitUrhG 8 16), bei 
einer nicht unerheblichen Entnahme aus 
den amtlichen Blättern wird aber der Ein- 
druck hervorgerufen, als wenn die Zei- 
tung wegen ihrer besonderen Vertrauens- 
würdigkeit von, den Behörden zum amt- 
lichen Organ ausersehen ist. Ebner. 
Anzeigenexpedition. Das Rechtsver- 
hältnis ist als Spedition, ROHG 4 134; 
12 213; RGZ 20 51; OLG 6 95, und als 
Kommission, OLG 6 95, aufgefaßt. Beides 
erscheint unzutreffend. Handelt die A(n- 
zeigenexpedition) in fremdem Namen und 
für fremde Rechnung, so liegt Dienstver- 
trag vor, der eine Geschäftsbesorgung 
zum Gegenstand hat, B 675. Handelt sie 
im eigenen Namen, aber für Rechnung des 
Bestellers, so ist dies ein der Kommission 
ähnliches Verhältnis, H 406 Abs 1. Han- 
delt sie im eigenen Namen und für eigene 
Rechnung (dies gilt namentlich, wenn sie 
den ganzen Anzeigenteil einer Zeitung 
gepachtet hat), so liegt der Fall ebenso, 
als wenn ein Kommissionär selbst in das 
Geschäft eintritt. In allen Fällen ist die 
A ein Handelsgeschäft. Ebner. 
Anzeigensammler arbeiten entweder 
selbständig oder als Angestellte des Ver- 
lages. Bei Selbständigkeit können sie das 
Geschäft entweder im Namen des Auf- 
traggebers (Verlegers) oder im eigenen 
Namen betreiben; im ersteren Falle sind 
sie entweder Handelsagenten, H 84—92, 
oder Handelsmäkler, H 93—102; im letz- 
teren Falle liegt ein der Kommission ähn- 
liches Verhältnis vor, H 406 Abs 1. An- 
gestellte können sie entweder bei einer 
Zeitung oder bei einer Anzeigenexpedi- 
tion sein; in beiden Fällen sind sie Ange- 
stellte eines Kaufmanns, Handlungsgehil- 
fen jedoch nur, wenn sie kaufmännische 
Dienste verrichten, was aber regelmäßig 
der Fall sein wird. Einer Legitimations- 
karte oder eines Wandergewerbescheins 
bedürfen weder selbständige noch ange- 
stellte Anzeigensammler. Ebner. 
Anzeigepflicht bei Krankheiten s. 
unter Seuchengesetzgebung. 
Anziennität (VölkerR) ist die Rang- 
ordnung der (jesandten nach dem Zeit- 
punkt ihrer Beglaubigung an diesem Hofe 
oder bei dieser Regierung; besonders 
wichtig ist die A für die Bestimmung des 
  
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Doyen (s. d.). — Bei Beamten und Offi- 
zieren ist die A nach der Anstellung, dem 
Patente zu berechnen; maßgebend ist sie 
namentlich für die Bemessung des Ge- 
haltes (Gehaltsstufen), Ranges, Pensionie- 
rung. 
Aorta, die Hauptschlagader des Kör- 
pers, die aus der linken Herzkammer ent- 
springt, anfangs im Brustraum nach oben 
steigt, dann aber sich bogenförmig nach 
hinten links unten krümmt, durch eine 
Öffnung des Zwerchfells aus dem Brust- 
raum in die Bauchhöhle tritt; sie ver- 
läuft entlang der Wirbelsäule bis zum 4. 
Lendenwirbel und gabelt sich dort in zwei 
Äste. Aus ihr entspringen eine Anzahl 
Adern, die sich immer weiter verzweigen 
und sich schließlich in feinste Haarröhr- 
chen auflösen. 
Eine Verletzung der Aorta ist wegen 
der enormen Blutung fast immer tödlich. 
Sachs. 
Apanage, apanagium, ist der den Prin- 
zen regierender Familien, welche nicht 
Thronfolger sind, ausgesetzte Unterhalt. 
Der Anspruch auf die A wird hausgesetz- 
lich näher bestimmt. Prinzessinnen er- 
halten nicht eine A, sondern ein Heirats- 
gut. 
Apel, Johann, * 1486 zu Nürnberg, um 
1520 Kanonikus und Rat des Bischofs 
Konrad von Würzburg, 1524 Professor in 
Wittenberg, 1529 Beisitzer des Hofge- 
richts in Wittenberg, folgte 1530 einem 
Rufe nach Königsberg als Kanzler der 
Universität, ging 1534 als Advokat und 
Konsulent des Rates in seine Vaterstadt, 
wo er bald auch Assessor am Stadtgericht 
wurde, und starb hier am 27. April 1536. 
In seiner Methodica dialectices ratio ad juris- 
prudentiam accommodata, Königsberg 1533 (Nürn- 
erg 1535 u. ö) versuchte er mit Nutzen eine 
Anwendung der Dialektik Melanchthons auf die 
jurisprudenz, wie er auch in der lsagoge per dia- 
ogum in quatuor libros Institutionum D. Justiniani 
Imperatoris, Breslau 1540, die Vorzüge einer 
systematischen Methode zur Erreichung der ars 
juris erörterte. In beiden Schriften gründete er 
zum erstenmal ein Rechtssystem auf die Unter- 
scheidung des jus in re und jus ad rem, in beiden 
Schriften unterscheidet er als erster (wie Hofmann 
zeigte) titulus (ohne den Gebrauch dieses Wortes) 
und modus acquirendi, allerdings ohne seine 
lange herrschende Theorie in der in späteren 
Jahrhunderten üblichen Verallgemeinerung vorzu- 
tragen. Auch dürfte er (nach Stintzings Ver- 
mutung) der erste Entdecker des Brachylogus 
juris cıvilis sein, der allerdings den Wert seiner 
ntdeckung nicht erkannte. Bogeng. 
Apoplexie, gewöhnlich Schlaganfall 
genannt, beruht entweder auf einer Zer-
	        
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