Anzeigen — Apoplexie.
organ besonders eignet, JW 30 255, 16;
OLG 14 418. Dasselbe gilt von dem
Nachdruck als A aufgegebener amtlicher
Bekanntmachungen; urheberrechtlich sind
sie nicht geschützt (LitUrhG 8 16), bei
einer nicht unerheblichen Entnahme aus
den amtlichen Blättern wird aber der Ein-
druck hervorgerufen, als wenn die Zei-
tung wegen ihrer besonderen Vertrauens-
würdigkeit von, den Behörden zum amt-
lichen Organ ausersehen ist. Ebner.
Anzeigenexpedition. Das Rechtsver-
hältnis ist als Spedition, ROHG 4 134;
12 213; RGZ 20 51; OLG 6 95, und als
Kommission, OLG 6 95, aufgefaßt. Beides
erscheint unzutreffend. Handelt die A(n-
zeigenexpedition) in fremdem Namen und
für fremde Rechnung, so liegt Dienstver-
trag vor, der eine Geschäftsbesorgung
zum Gegenstand hat, B 675. Handelt sie
im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Bestellers, so ist dies ein der Kommission
ähnliches Verhältnis, H 406 Abs 1. Han-
delt sie im eigenen Namen und für eigene
Rechnung (dies gilt namentlich, wenn sie
den ganzen Anzeigenteil einer Zeitung
gepachtet hat), so liegt der Fall ebenso,
als wenn ein Kommissionär selbst in das
Geschäft eintritt. In allen Fällen ist die
A ein Handelsgeschäft. Ebner.
Anzeigensammler arbeiten entweder
selbständig oder als Angestellte des Ver-
lages. Bei Selbständigkeit können sie das
Geschäft entweder im Namen des Auf-
traggebers (Verlegers) oder im eigenen
Namen betreiben; im ersteren Falle sind
sie entweder Handelsagenten, H 84—92,
oder Handelsmäkler, H 93—102; im letz-
teren Falle liegt ein der Kommission ähn-
liches Verhältnis vor, H 406 Abs 1. An-
gestellte können sie entweder bei einer
Zeitung oder bei einer Anzeigenexpedi-
tion sein; in beiden Fällen sind sie Ange-
stellte eines Kaufmanns, Handlungsgehil-
fen jedoch nur, wenn sie kaufmännische
Dienste verrichten, was aber regelmäßig
der Fall sein wird. Einer Legitimations-
karte oder eines Wandergewerbescheins
bedürfen weder selbständige noch ange-
stellte Anzeigensammler. Ebner.
Anzeigepflicht bei Krankheiten s.
unter Seuchengesetzgebung.
Anziennität (VölkerR) ist die Rang-
ordnung der (jesandten nach dem Zeit-
punkt ihrer Beglaubigung an diesem Hofe
oder bei dieser Regierung; besonders
wichtig ist die A für die Bestimmung des
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Doyen (s. d.). — Bei Beamten und Offi-
zieren ist die A nach der Anstellung, dem
Patente zu berechnen; maßgebend ist sie
namentlich für die Bemessung des Ge-
haltes (Gehaltsstufen), Ranges, Pensionie-
rung.
Aorta, die Hauptschlagader des Kör-
pers, die aus der linken Herzkammer ent-
springt, anfangs im Brustraum nach oben
steigt, dann aber sich bogenförmig nach
hinten links unten krümmt, durch eine
Öffnung des Zwerchfells aus dem Brust-
raum in die Bauchhöhle tritt; sie ver-
läuft entlang der Wirbelsäule bis zum 4.
Lendenwirbel und gabelt sich dort in zwei
Äste. Aus ihr entspringen eine Anzahl
Adern, die sich immer weiter verzweigen
und sich schließlich in feinste Haarröhr-
chen auflösen.
Eine Verletzung der Aorta ist wegen
der enormen Blutung fast immer tödlich.
Sachs.
Apanage, apanagium, ist der den Prin-
zen regierender Familien, welche nicht
Thronfolger sind, ausgesetzte Unterhalt.
Der Anspruch auf die A wird hausgesetz-
lich näher bestimmt. Prinzessinnen er-
halten nicht eine A, sondern ein Heirats-
gut.
Apel, Johann, * 1486 zu Nürnberg, um
1520 Kanonikus und Rat des Bischofs
Konrad von Würzburg, 1524 Professor in
Wittenberg, 1529 Beisitzer des Hofge-
richts in Wittenberg, folgte 1530 einem
Rufe nach Königsberg als Kanzler der
Universität, ging 1534 als Advokat und
Konsulent des Rates in seine Vaterstadt,
wo er bald auch Assessor am Stadtgericht
wurde, und starb hier am 27. April 1536.
In seiner Methodica dialectices ratio ad juris-
prudentiam accommodata, Königsberg 1533 (Nürn-
erg 1535 u. ö) versuchte er mit Nutzen eine
Anwendung der Dialektik Melanchthons auf die
jurisprudenz, wie er auch in der lsagoge per dia-
ogum in quatuor libros Institutionum D. Justiniani
Imperatoris, Breslau 1540, die Vorzüge einer
systematischen Methode zur Erreichung der ars
juris erörterte. In beiden Schriften gründete er
zum erstenmal ein Rechtssystem auf die Unter-
scheidung des jus in re und jus ad rem, in beiden
Schriften unterscheidet er als erster (wie Hofmann
zeigte) titulus (ohne den Gebrauch dieses Wortes)
und modus acquirendi, allerdings ohne seine
lange herrschende Theorie in der in späteren
Jahrhunderten üblichen Verallgemeinerung vorzu-
tragen. Auch dürfte er (nach Stintzings Ver-
mutung) der erste Entdecker des Brachylogus
juris cıvilis sein, der allerdings den Wert seiner
ntdeckung nicht erkannte. Bogeng.
Apoplexie, gewöhnlich Schlaganfall
genannt, beruht entweder auf einer Zer-