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reißung oder Verstopfung einer Gehirn-
ader. Jene kann durch Brüchigkeit der
Aderwand, diese durch eine allmähliche
Gerinnung des Blutes innerhalb der Ader
erfolgen oder schließlich durch ein Ge-
rinnsel, welches im Blutstrom kreisend
plötzlich in eine engere Ader hineinge-
schleudert wird. Solche Gerinnsel haften
ursprünglich in einem kranken Herzen
oder an der krankhaft veränderten Wand
einer Ader.
Die Apoplexie, die durch Blutung er-
folgt, ist gewöhnlich eine Erkrankung des
höheren Alters, die andere Form kommt
häufig in jüngeren Jahren vor und beruht
dann meistens auf einem Herzfehler oder
auf Syphilis. Sachs.
Apostasie, Abtrünnigkeit, im Sinne
der kath Kirche ist der Abfall vom rech-
ten Christenglauben.
Apostel, die 12 Jünger Jesu. Auf die
A werden im kath Kirchenrechte die con-
stitutiones apostolicae zurückgeführt, eine
Sammlung von 8 Büchern angeblicher
Satzungen der A; ähnlich auch die ca-
nones der A, die später von Dionysius
Exiguus zur Geltung gebracht wurden.
Apotheke ist ein Betrieb zum Her- |
stellen und Verkaufe von Arzneimitteln
und zum Verkaufe von Giften. Nach Gw
29 bedarf der Apotheker staatlicher Ap-
probation (Prüfungsordnung vom 18. Mai
1904, vom Bundesrate erlassen). Der Be-
trieb einer A richtet sich nach Landes-
recht; für Preußen gelten die revidierte
Apothekerordnung vom 11. Okt 1801
und die Apothekerbetriebsordnung vom
18. Febr 1902, ergänzt durch Erlaß vom
27. Aug 1903. — Die Errichtung und Ver-
äußerung einer A ist nicht freigegeben;
vielmehr sind zu unterscheiden: 1. frei
veräußerliche privilegierte A; 2, mit Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten
veräußerliche A; dies sind jedoch nur die-
jenigen vor der Kabinettsorder vom
30. Juni 1894 konzessionierten A, welche
bereits 10 Jahre hindurch von ihrem In-
haber verwaltet werden; — 3. die Per-
sonalkonzessionen sind nicht veräußer-
lich; sie bilden seit der Kabinettsorder
vom 30. Juni 1894 und den Reskripten
vom 5. Juli und 5. Sept 1894 die Regel.
p
apparitores (römRGesch) , Unterbe-
amte der Magistrate. Die wichtigsten un-
ter ihnen sind die lictores, welche den
magistratus cum imperio zukommen.
Apoplexie — Approbation.
appellatio (römZivilprozeß) ist eine
Verwaltungsbeschwerde gegen das De-
kret eines Magistrates. Die a geht an die
par maiorve potestas oder an den Tri-
bunen. An den Kaiser (als Tribunen)
kann stets appelliert werden.
Die a im gemeinrlichen Prozesse wird
binnen 10 Tagen beim iudex a quo ein-
gelegt; das höhere Gericht prüft nach, ob
der erste Richter den Tatbestand richtig
entschieden hat. Ein neues Vorbringen ist
nur ausnahmsweise zulässig.
Appendix ist derjenige Teil der für
die Kompilation der Pandekten (s. d.) ge-
sammelten Exzerpte, welcher nicht in die
drei Massen (S, E, P) fiel.
Appius Claudius hat 300 v. Chr die
Bekanntgabe der Formeln des alten Rech-
tes veranlaßt; Pomponius in D 1, 2,
2, 7. Vgl KlHandb 1 97. p.
applicatio s. Lehre.
Appoint, ursprünglich Bezeichnung
des Ausgleichungswechsels (der über das
Restkonto gezogen wird), später syn-
onym für Wechsel (namentlich des Aus-
landes) gebraucht.
Apports s. Aktiengesellschaft.
Approbation ist diejenige besondere
Personalgenehmigung, deren Ärzte und
Apotheker nach Gw 29 bedürfen. Wäh-
rend indessen für die Apotheker die
A(pprobation) zum Gewerbebe-
triebe erforderlich und der unbefugte
Betrieb des Apothekergewerbes aus Gw
147 Nr 1 strafbar ist, ist umgekehrt be-
züglich der Ärzte die A nur für die Titel-
führung und nicht zum Gewerbe-
betriebe nötig. Es ist also weder die
bloße Führung des Titels als Apotheker
noch die Ausübung der Heilkunde ohne
Titelführung von einer besonderen A ab-
hängig; vielmehr ist insbesondere die
Ausübung der Heilkunde grundsätzlich
frei; nur Hebammen bedürfen zur Aus-
übung ihres Gewerbes eines Prüfungs-
zeugnisses, Gw 30 Abs 3. Die A als
Apotheker oder Arzt in der bezeichneten
Bedeutung ist von der Erbringung des
Nachweises der Befähigung abhängig,
wozu jedoch nicht die vorherige akade-
mische Doktorpromotion gefordert wer-
den darf. Die Prüfungsordnung für Ärzte
hat der Bundesrat erlassen. Spezialappro-
bationen werden nur für Zahnärzte und
Tierärzte erteilt; es gibt also z. B. keine
„approbierten‘‘ Augenärzte, sondern nur