Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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reißung oder Verstopfung einer Gehirn- 
ader. Jene kann durch Brüchigkeit der 
Aderwand, diese durch eine allmähliche 
Gerinnung des Blutes innerhalb der Ader 
erfolgen oder schließlich durch ein Ge- 
rinnsel, welches im Blutstrom kreisend 
plötzlich in eine engere Ader hineinge- 
schleudert wird. Solche Gerinnsel haften 
ursprünglich in einem kranken Herzen 
oder an der krankhaft veränderten Wand 
einer Ader. 
Die Apoplexie, die durch Blutung er- 
folgt, ist gewöhnlich eine Erkrankung des 
höheren Alters, die andere Form kommt 
häufig in jüngeren Jahren vor und beruht 
dann meistens auf einem Herzfehler oder 
auf Syphilis. Sachs. 
Apostasie, Abtrünnigkeit, im Sinne 
der kath Kirche ist der Abfall vom rech- 
ten Christenglauben. 
Apostel, die 12 Jünger Jesu. Auf die 
A werden im kath Kirchenrechte die con- 
stitutiones apostolicae zurückgeführt, eine 
Sammlung von 8 Büchern angeblicher 
Satzungen der A; ähnlich auch die ca- 
nones der A, die später von Dionysius 
Exiguus zur Geltung gebracht wurden. 
Apotheke ist ein Betrieb zum Her- | 
stellen und Verkaufe von Arzneimitteln 
und zum Verkaufe von Giften. Nach Gw 
29 bedarf der Apotheker staatlicher Ap- 
probation (Prüfungsordnung vom 18. Mai 
1904, vom Bundesrate erlassen). Der Be- 
trieb einer A richtet sich nach Landes- 
recht; für Preußen gelten die revidierte 
Apothekerordnung vom 11. Okt 1801 
und die Apothekerbetriebsordnung vom 
18. Febr 1902, ergänzt durch Erlaß vom 
27. Aug 1903. — Die Errichtung und Ver- 
äußerung einer A ist nicht freigegeben; 
vielmehr sind zu unterscheiden: 1. frei 
veräußerliche privilegierte A; 2, mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten 
veräußerliche A; dies sind jedoch nur die- 
jenigen vor der Kabinettsorder vom 
30. Juni 1894 konzessionierten A, welche 
bereits 10 Jahre hindurch von ihrem In- 
haber verwaltet werden; — 3. die Per- 
sonalkonzessionen sind nicht veräußer- 
lich; sie bilden seit der Kabinettsorder 
vom 30. Juni 1894 und den Reskripten 
vom 5. Juli und 5. Sept 1894 die Regel. 
p 
apparitores (römRGesch) , Unterbe- 
amte der Magistrate. Die wichtigsten un- 
ter ihnen sind die lictores, welche den 
magistratus cum imperio zukommen. 
  
Apoplexie — Approbation. 
appellatio (römZivilprozeß) ist eine 
Verwaltungsbeschwerde gegen das De- 
kret eines Magistrates. Die a geht an die 
par maiorve potestas oder an den Tri- 
bunen. An den Kaiser (als Tribunen) 
kann stets appelliert werden. 
Die a im gemeinrlichen Prozesse wird 
binnen 10 Tagen beim iudex a quo ein- 
gelegt; das höhere Gericht prüft nach, ob 
der erste Richter den Tatbestand richtig 
entschieden hat. Ein neues Vorbringen ist 
nur ausnahmsweise zulässig. 
Appendix ist derjenige Teil der für 
die Kompilation der Pandekten (s. d.) ge- 
sammelten Exzerpte, welcher nicht in die 
drei Massen (S, E, P) fiel. 
Appius Claudius hat 300 v. Chr die 
Bekanntgabe der Formeln des alten Rech- 
tes veranlaßt; Pomponius in D 1, 2, 
2, 7. Vgl KlHandb 1 97. p. 
applicatio s. Lehre. 
Appoint, ursprünglich Bezeichnung 
des Ausgleichungswechsels (der über das 
Restkonto gezogen wird), später syn- 
onym für Wechsel (namentlich des Aus- 
landes) gebraucht. 
Apports s. Aktiengesellschaft. 
Approbation ist diejenige besondere 
Personalgenehmigung, deren Ärzte und 
Apotheker nach Gw 29 bedürfen. Wäh- 
rend indessen für die Apotheker die 
A(pprobation) zum Gewerbebe- 
triebe erforderlich und der unbefugte 
Betrieb des Apothekergewerbes aus Gw 
147 Nr 1 strafbar ist, ist umgekehrt be- 
züglich der Ärzte die A nur für die Titel- 
führung und nicht zum Gewerbe- 
betriebe nötig. Es ist also weder die 
bloße Führung des Titels als Apotheker 
noch die Ausübung der Heilkunde ohne 
Titelführung von einer besonderen A ab- 
hängig; vielmehr ist insbesondere die 
Ausübung der Heilkunde grundsätzlich 
frei; nur Hebammen bedürfen zur Aus- 
übung ihres Gewerbes eines Prüfungs- 
zeugnisses, Gw 30 Abs 3. Die A als 
Apotheker oder Arzt in der bezeichneten 
Bedeutung ist von der Erbringung des 
Nachweises der Befähigung abhängig, 
wozu jedoch nicht die vorherige akade- 
mische Doktorpromotion gefordert wer- 
den darf. Die Prüfungsordnung für Ärzte 
hat der Bundesrat erlassen. Spezialappro- 
bationen werden nur für Zahnärzte und 
Tierärzte erteilt; es gibt also z. B. keine 
„approbierten‘‘ Augenärzte, sondern nur
	        
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